2010 bis 2022

6.8.2010

Der ERGO-Aufsichtsrat bestellt Dr. Clemens Muth zum 1.10.2010 in den ERGO- und in den DKV-Vorstand. C. Muth wird zum 1.1.2011 das Ressort Gesundheit und somit den Vorstandsvorsitz der DKV von Direktor G. Dibbern übernehmen, der zum Jahresende in den Ruhestand geht.

Dr. C. Muth ist seit 2007 bei der ERGO Versicherungsgruppe. Der promovierte Volkswirt leitete zunächst die Konzernentwicklung, bevor er 2009 das Vertriebsressort der ERGO Direkt Versicherungen übernahm. Vor seiner Zeit bei ERGO war Muth in leitender Position für Munich Re tätig; zuvor war er Analyst bei der HypoVereinsbank. G. Dibbern ist seit 1975 für die DKV tätig. Anfang 1990 wurde er in den Vorstand berufen, dessen Vorsitz er seit 2004 inne hat. Ebenfalls seit 2004 gehört er dem Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe an.

 

30.9.2010

Silke Lautenschläger wird zum 1.1.2011 Mitglied des Vorstands der DKV. Sie übernimmt dort die Verantwortung für das Ressort Leistung und Versorgung. Die Juristin war in den vergangenen neun Jahren Landesministerin in Hessen. Von 2001 bis 2009 war sie als Ministerin für Soziales unter anderem auch für Gesundheit verantwortlich, anschließend für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Ende August 2010 schied sie aus eigenem Wunsch aus der Landesregierung aus; ihr Landtagsmandat wird sie mit dem Ablauf des heutigen Tages niederlegen.

 

1.10.2010

Die Verschmelzung der DKV mit der Victoria Krankenversicherung rückwirkend zum 1.1.2010 ist vollzogen. Das Krankenversicherungsgeschäft der ERGO Versicherungsgruppe wird damit unter der Marke DKV gebündelt. Der einheitliche Markenauftritt ist Folge der neuen Markenstrategie der ERGO Versicherungsgruppe. Die Schaden- und Unfallversicherung sowie die Lebensversicherung werden in Deutschland unter der Marke ERGO angeboten, die Krankenversicherung unter der Spezialmarke DKV. Mit dem geänderten Markenauftritt ist auch der Anspruch "Versichern heißt verstehen" verbunden. Ein neu bestellter Kundenanwalt soll ab dem Jahr 2011 die Interessen der Kunden in den internen Prozessen in Deutschland vertreten. Durch die Verschmelzung entsteht mit Beitragseinnahmen von 4,5 Mrd. EUR und 4,4 Mio. Versicherten (Stand 31.12.2009, ohne Auslandsreisekrankenversicherung) der größte private Krankenversicherer. Sämtliche Versicherungsverträge bestehen mit allen Rechten und Pflichten fort. Für die Versicherten ändert sich nichts – außer für die ehemals Victoria-Versicherten der Name ihrer Versicherung. Am ERGO-Standort Köln arbeiten unverändert mit derzeit 3.336 Mitarbeitern alle wichtigen operativen Abteilungen der Krankenversicherung. Da schon seit längerer Zeit DKV und Victoria Krankenversicherung fast alle Aufgaben zentral gebündelt haben, kommt es zu keinem Stellenabbau im Rahmen der Fusion. Bei den Sachkosten erwartet die DKV weitere Einsparungen und Synergien.

 

22.12.2010

Das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) wird verabschiedet. Hinsichtlich der für die PKV bedeutsamen Teile wird es im Wesentlichen am 31.12.2010 in Kraft treten. Die für die private Krankenversicherung relevanten Regelungen sind: Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in welchem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb der dann geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen wird. Nicht erforderlich ist insoweit, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, daß sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, unterfallen nicht der Versicherungspflicht in der GKV (Art. 1 Nr. 3 GKV-FinG zu § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Gleiches gilt, wenn ein Selbstständiger in ein Angestelltenverhältnis wechselt sowie für Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber wechseln, sofern ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 4 SGB V (i.d.F. Art. 1 Nr. 2 lit. b) GKV-FinG), wonach die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres endet, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, gilt nur bei einer Erhöhung des Gehalts über die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Rahmen einer laufenden Beschäftigung. Ab dem 31.12.2010 gilt für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, dessen Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte begrenzt ist und welches bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergütet würde, dass sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen können. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden insoweit angerechnet. Die Mindestbindungsfrist für einige Wahltarife gemäß § 53 SGB V wurde durch das GKV-Finanzierungsgesetz von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt (Art. 1 Nr. 3c lit. b) GKV-FinG). Nach der Verwaltungspraxis der gesetzlichen Krankenkassen gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur dann, wenn der Versicherte die gesetzliche Krankenkasse wechseln will, sondern auch für den Fall des Wechsels in die PKV. Für Wahltarife, die Versicherungsschutz mit Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung oder die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen bieten, gilt ab dem 2.1.2011 nur noch eine einjährige Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen, Tarife für besondere Versorgungsformen sowie Krankengeld-Wahltarife beträgt die Mindestbindungsfrist weiterhin drei Jahre. Der Höchstbeitrag im Basistarif ergibt sich seit dem 1.1.2011 aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Hinzugerechnet wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a Abs. 2 SGB V (i.d.F. von Art. 1 Nr. 19 GKV-FinG).

Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG) wird beschlossen. Mit ihm wird verankert, daß der PKV-Verband bei den Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel ins Benehmen zu setzen ist. Von den vereinbarten Preisen profitieren auch Privatversicherte gemäß § 78 Abs. 3a AMG. Grundlage für die Vereinbarungen sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V. Um die patientenrelevanten therapeutischen Effekte insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands, der Verkürzung der Krankheitsdauer, der Verlängerung des Überlebens, der Verringerung von Nebenwirkungen oder einer Verbesserung der Lebensqualität nach den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin bewerten zu können, ist es erforderlich, dass vollständige Informationen über klinische Prüfungen zur Verfügung stehen. Mit dem AMNOG wurde deshalb in § 42b AMG eine Verpflichtung der Hersteller aufgenommen, die Ergebnisse "aller konfirmatorischen klinischen Prüfungen" zu veröffentlichen. Die zulässige Frist beträgt sechs Monate nach Zulassung. Ist das Arzneimittel bereits auf dem Markt, sollen Ergebnisse weiterer klinischer Prüfungen innerhalb eines Jahres veröffentlicht werden. Diese Regelung war ein erster Schritt in Richtung einer allgemeinen Veröffentlichungspflicht klinischer Studien. Sie reicht aber nicht aus, weil einerseits auf die Verankerung einer Registrierungspflicht verzichtet wurde, wie sie der Weltärztebund in der aktuellen Deklaration von Helsinki 2008 fordert und wie es sie seit dem Food and Drug Administration Amendment Act 2008 in den USA gibt, und weil andererseits nur ein Teil klinischer Prüfungen erfasst wird. Viele Studien bleiben mit der Regelung unveröffentlicht, darunter Studien zu schon auf dem Markt befindlichen Arzneimitteln oder Studien, die aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Zulassung geführt haben. Informationen über diese Studien sind insbesondere von Bedeutung hinsichtlich der Bestimmung des Nutzens der zweckmäßigen Vergleichstherapie, bei der Bewertung des Bestandsmarktes und von Arzneimitteln, die mit Arzneimitteln, für die ein Beschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V vorliegt, im Wettbewerb stehen (§ 35a Abs. 6 SGB V). Die fehlende Vollständigkeit bei der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen hat zur Folge, dass ein Risiko besteht, die Wirksamkeit von Arzneimitteln auch weiterhin systematisch zu überschätzen und die Risiken zu unterschätzen. Wenn nicht alle (potentiell) verfügbaren Daten und Fakten in eine Bewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) und den Gemeinsamen Bundesausschuss einfließen können, ist die Wahrscheinlichkeit für Fehlentscheidungen erhöht. Daraus können ungerechtfertigte Mehrausgaben für die Kostenträger resultieren. Eine umfassende Registrierungs- und Publikationspflicht aller klinischen Studien und ihrer Ergebnisse muss gesetzlich verankert werden, wozu auch eine Verpflichtung zur Veröffentlichung des Studienprotokolls vor Beginn einer Studie zu gehören hat. Die Registrierungspflicht könnte beispielsweise dadurch umgesetzt werden, daß das positive Votum der Ethikkommission an die Registrierung der Studie geknüpft wird.

Das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz - AMRabG) wird verabschiedet. Allein aufgrund des Versichertenstatus und ohne erkennbaren Zusatznutzen mehr für ein Arzneimittel zu bezahlen, ist niemandem zu vermitteln. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und deshalb eine wichtige Regelung ausgeweitet. Zukünftig profitieren auch Privatversicherte und Beihilfeberechtigte von den Rabatten der Pharma-Hersteller, die gesetzlich Krankenversicherte schon seit Jahren erhalten. Zur Anforderung der Rabatte hat der Gesetzgeber eine Zentrale Stelle vorgesehen, die von den Versicherungen und Beihilfestellen gegründet werden muss. Die Rabatte müssen zur Entlastung der Versicherungsbeiträge verwendet werden und kommen somit direkt den PKV-Versicherten und Beihilfeberechtigten zugute. Der Startschuss für das von Beginn an ambitionierte Projekt zur Erlangung der Preisnachlässe erfolgte am 11.11.2010. Damit die Rabatte mit Wirkung des Gesetzes zum 1.1.2011 geltend gemacht werden können, muß durch PKV und Beihilfe gemeinsam ein neues Unternehmen aufgebaut werden. Zur Umsetzung gilt es, innerhalb kürzester Zeit ein professionell arbeitendes Team aus Vertretern von PKV-Unternehmen, des PKV-Verbands und der Beihilfe zu bilden. Hierbei kommt dem Projekt der Umstand zugute, daß innerhalb des PKV-Verbands ein Projektmanagement implementiert ist, welches in der frühen Phase des Aufbaus den Grundstein für den Projekterfolg legt. Auf diese Weise kann die neue Gesellschaft mit Namen ZESAR (Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH) am 16.12.2010, also nur 5 Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes, gegründet werden. ZESAR erfüllt mehrere Aufgaben: Zunächst werden dem Unternehmen die rabattrelevanten Arzneimitteldaten ohne personenbezogene Daten von den anspruchsberechtigten PKV-Unternehmen und den Beihilfeträgern in elektronischer Form angeliefert. Im weiteren Verlauf werden Rechnungen an die jeweiligen Arzneimittelhersteller gestellt. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung der eingezogenen Rabatte an die betreffenden Versicherungen und Beihilfestellen. So kommen die Rabatte zu guter Letzt bei den Versicherten und Beihilfeberechtigten an. Trotz der zeitweise unsicheren Planungsgrundlage vor der Verabschiedung des Gesetzes beginnt das Projektteam bereits im Oktober damit, den Aufbau des Unternehmens zu organisieren. Damit ist der Grundstein für eine kurzfristige Umsetzung des Projektes gelegt. So wird eine Integrationsplattform aufgebaut, die die hohe Zahl anspruchsberechtigter Stellen (43 PKV-Unternehmen und rund 11.000 Beihilfeträger) an ZESAR anbindet und zur Sammlung der Daten dient. Bereits am 3.1.2011 steht ein Web-Portal zur Verfügung, über das PKV-Versicherungen und Beihilfeträger Arzneimitteldaten erfassen können. Darüber hinaus wird die Plattform technisch weiter ausgebaut, so daß Datensätze nahezu vollautomatisch an ZESAR übertragen werden können. Um das Datenvolumen - die erwartete Anzahl von Datensätzen liegt im mittleren zweistelligen Millionen-Bereich - effizient verarbeiten zu können, wird als Abrechnungssystem von ZESAR SAP eingesetzt. Im Januar 2011 beginnt der Aufbau des SAP-Systems. Das anspruchsvolle Ziel ist es, innerhalb von drei Monaten die ersten Rechnungen an die Arzneimittelhersteller zu verschicken. Trotz vieler organisatorischer Hürden und des engen Zeitplans können bereits am 18.3.2011, also nur vier Monate nach Gesetzesverabschiedung, die ersten Rabattforderungen an die Pharmahersteller gesendet werden. Allein die enge Zusammenarbeit zwischen dem PKV-Verband, den beteiligten externen Implementierungspartnern sowie den PKV-Unternehmen und den Beihilfeträgern ermöglicht  dies. Im Jahr 2011 werden sich bereits alle PKV-Unternehmen sowie rund 8.000 Beihilfestellen bei ZESAR angemeldet haben. So kann 2011 ein Rabattvolumen von insgesamt rund 130 Mio. Euro über ZESAR von den Pharmaunternehmen angefordert werden. Bisher werden lediglich Rabatte für Fertigarzneimittel eingezogen, die als solche direkt auf den Rezepten erkenntlich sind. Der Rabattanspruch besteht auch auf Fertigarzneimitteln, die in sogenannten parenteralen Zubereitungen enthalten sind. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die der Apotheker zum Beispiel im Rahmen einer Krebsbehandlung oder künstlichen Ernährung ganz individuell für einen bestimmten Versicherten herstellt. Diese Zubereitungen bestehen aus vielen einzelnen Fertigarzneimitteln, die teilweise in sehr kleinen Mengen verwendet werden. Auch für diese Teilmengen können Rabatte geltend gemacht werden. Derzeit ist das jedoch nur in einigen wenigen Fällen möglich. Denn vielen Versicherungsunternehmen und Beihilfestellen ist bislang, aufgrund der hierfür unzureichenden Dokumentation auf den Rezepten, nicht bekannt, welche Arzneimittel in den Zubereitungen in welchen Mengen vorhanden sind. Damit auch diese Rabatte künftig geltend gemacht werden können, wird derzeit von ZESAR eine technische Lösung, überwiegend für die Beihilfe, entwickelt, mittels derer die einzelnen Bestandteile der Parenteralia abgerufen werden können. So können auch diese Rabatte über ZESAR eingezogen werden. Auch diese Rabatte kommen den Versicherten und Beihilfeberechtigen zu Gute. Die Medikamente zur Krebstherapie kosten schnell einige Tausend Euro. Der gesetzliche Rabatt in Höhe von 16 Prozent führt hierbei also zu erheblichen Kosteneinsparungen.

 

2011

Aus "Ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe." wird "Der Gesundheitsversicherer der ERGO".

 

30.3.2011

Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss für das Jahr 2010. Im Jahr 2010 betrugen die Beitragseinnahmen 4.758.433.655 EUR. Die Zahl der Versicherten liegt bei. 4.360.521 Personen. Für die DKV arbeiten 1.040 Mitarbeiter. Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand und den Aufsichtsrat und genehmigt die vorgeschlagene Gewinnverwendung.

 

April 2011

Das Produktportfolio wird um drei wettbewerbsfähige, individuell auf die Bedürfnisse und Wünsche von GKV-Versicherten zugeschnittene Ergänzungsprodukte mit ambulanten Leistungen für Naturheilbehandlung, Arzneimittel sowie Hilfsmittel erweitert. Die Einführung dieser Tarife bedeutet den Ausbau der im Jahr 2010 begonnenen neuen, modularen Produktwelt im Bereich der Ergänzungsversicherungen. Die bedarfs- und zukunftsgerechte Konzeption dieser modularen Ergänzungstarife für GKV-Versicherte ist nicht nur auf die Gewinnung von Neukunden, sondern auch auf bereits bei der DKV versicherte Kunden ausgerichtet. Unter dem Motto "Gesundheits-Offensive für Deutschland - Privat für alle" werden insbesondere das Thema der Lücken im GKV-Schutz sowie die private Ergänzungsversicherung der DKV als Lösungsansatz medienwirksam dargestellt.

 

1.12.2011

Die strategische Neuausrichtung der DKV sieht vor, dass sie sich künftig auf das eigentliche PKV-Kerngeschäft, auf hochwertige Vollversicherungen sowie flexible Ergänzungsversicherungen zum gesetzlichen Versicherungsschutz, konzentrieren wird. Als maßgebliche produktstrategische Konsequenz werden die Elementartarife geschlossen. Ein wesentlicher Kritikpunkt an der privaten Krankenversicherung sind diese leistungsschwachen Einsteigertarife. Diese Tarife boten oftmals ein Leistungsniveau unterhalb der gesetzlichen Krankenversicherung an. Mit der Umsetzung dieser strategischen Neupositionierung verbunden ist auch die Verlagerung des grenzüberschreitenden Geschäfts auf die DKV Globality S.A., Luxemburg, als spezialisierter Expatriate-Versicherer der Munich Re.

 

22.12.2011

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) beschließt der Deutsche Bundestag eine Reihe von Maßnahmen zur ärztlichen Niederlassung in unterversorgten Gebieten. Arztpraxen und Krankenhäuser sollen schrittweise miteinander verzahnt und der Zugang zu Innovationen soll erleichtert werden. In unterversorgten Regionen sollen neue Versorgungsstrukturen jenseits der klassischen Praxismodelle organisiert werden. Mit einem Katalog von Anreizen und finanziellen Unterstützungen soll es Ärzten erleichtert werden, sich in ländlichen oder strukturschwachen Regionen niederzulassen. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen künftig nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Länder haben mehr Mitwirkungsrechte bei der Bedarfsplanung für die Versorgung erhalten. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist zudem genutzt worden, um weitere, auch für die privat Krankenversicherten relevante Änderungen im Gesundheitssystem zu beschließen. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde beschlossen, dass medizinische Leistungen in sogenannten Privatklinik-Ausgründungen dem Krankenhausentgeltrecht unterliegen. Damit dürfen sowohl für allgemeine Krankenhausleistungen als auch für Wahlleistungen Unterkunft nur Entgelte verlangt werden, die nach geltendem Recht auch im Plankrankenhaus zu leisten sind. Diese Regelung ist am 1.1.2012 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) reagiert, der noch am 21. April 2011 entschieden hatte, dass ausgegründete Privatkliniken nicht dem Krankenhausentgeltrecht unterliegen. Diese BGH-Entscheidung hätte dazu geführt, dass eine zwischen PKV und Kliniken zuvor über Jahre umstrittene Praxis von Ausgründungen zum alleinigen Zweck der Generierung von Mehreinnahmen bei identischen Leistungen zu Gunsten der Kliniken bestätigt und befördert worden wäre. Ohne die Gesetzesänderung hätte die Ausgründungspraxis Schule gemacht. Dies hätte eine Explosion der stationären Leistungsausgaben zur Folge gehabt. Jedes Plankrankenhaus hätte über kurz oder lang den Anreiz gehabt, zusätzliche Einnahmen zu generieren - indem für identische Leistungen des Haupthauses auf der rechtlich verselbständigten Privatstation ein deutlich höherer Preis verlangt worden wäre. Mehrausgaben von einer Milliarde Euro pro Jahr wären zu erwarten gewesen. Diese Umgehung des Krankenhausentgeltrechts war nur durch eine gesetzliche Regelung zu verhindern. Mit Blick auf die Prämienentwicklung in der PKV ist die gesetzliche Neuregelung sachgerecht. Die Koalition ist damit ihrer Verantwortung für die Versicherten gerecht geworden: Privatversicherte werden vor überhöhten Entgeltforderungen und damit zusammenhängenden Beitragssteigerungen geschützt. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde auch eine Lücke im neuen Familienpflegezeitgesetz geschlossen. Arbeitnehmer, die von der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Möglichkeit, die Arbeitsstunden zu reduzieren und sich in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren verstärkt um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, Gebrauch machen, verringern damit ihr Gehalt und fallen gegebenenfalls unter die Versicherungspflichtgrenze. Im Familienpflegezeitgesetz fand sich bislang keine Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht analog zum Pflegezeitgesetz. Diese Lücke ist im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes geschlossen worden. Zudem ist die Zuschussregelung für Vorruheständler geändert worden. Bis dahin war der maximale Arbeitgeberzuschuss eines privat versicherten Vorruhestandsgeld-Empfängers 0,45 Prozentpunkte geringer und damit im Jahr 2011 bis zu 16,70 Euro im Monat niedriger als bei einem freiwillig GKV-versicherten Bezieher von Vorruhestandsgeld. Seit dem 1.1.2012 entfällt diese Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Vorruheständlern. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überprüfung der Grenzziehung zwischen den Systemen bei den Wahltarifen endete schon 2010 in einem für die PKV unbefriedigenden Kompromiss. Anstelle einer grundsätzlichen Begrenzung der Kompetenzen wurde den gesetzlichen Krankenkassen das Angebot auch höherwertiger Wahltarife beispielsweise mit Wahlleistungen im Krankenhaus unter der Bedingung erlaubt, dass dabei das Verbot der Quersubventionierung respektiert und ein entsprechendes versicherungsmathematisches Gutachten vorgelegt wird. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat mit Schreiben vom 9. Juni 2011 die gesetzlichen Krankenkassen unterrichtet, wie der 2010 beschlossene neue § 53 Abs. 9 SGB V in der Praxis zu handhaben ist. Das BVA hat dabei unmissverständlich klargestellt, dass Halteeffekte bei der Prämienkalkulation von GKV-Wahltarifen nicht berücksichtigt werden dürfen. Alle Aufwendungen dürfen nur aus dem Wahltarif selbst finanziert werden. Alle neuen Tarife seit 1.1.2011 müssen dies durch eine Plausibilitätsdarstellung nachweisen. Im Jahr 2014 werden zudem alle Krankenkassen für alle - also auch ältere - Wahltarife versicherungsmathematische Gutachten vorlegen müssen. Diese strenge Auslegung des geltenden Rechts durch die Aufsicht ist zu begrüßen. Ob die Kontrolle der Einhaltung der Regeln allerdings genauso streng sein wird, zumal dies nur mit entsprechendem Einsatz von personellen Ressourcen möglich wäre, bleibt vorerst abzuwarten. Die PKV sieht daher keinen Anlass, ihre Beschwerde gegen die GKV-Wahltarife bei der EU-Kommission zurückzuziehen. Dies geschieht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch die im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes beschlossene Erweiterung der GKV-Satzungsleistungen die Grenze zwischen den Systemen weiter verwischt hat: Die neuen Möglichkeiten, Zusatzleistungen anzubieten, führen zu einer ordnungspolitisch fragwürdigen sozialstaatlichen Angebotskonkurrenz zum funktionierenden privatwirtschaftlichen Zusatzversicherungsmarkt der PKV.

 

1.1.2012

Thomas Langhein übernimmt im Vorstand der DKV die Verantwortung für das Ressort Vertrieb. Er wird diese neue Aufgabe zusätzlich zu seiner bisherigen Vorstandstätigkeit bei der ERGO Lebensversicherung AG ausüben. J. Lang, derzeitiger Ressortleiter, ist zum 31.12.2011 in den Ruhestand gegangen. Er war seit 1989 bei der DKV in verschiedenen Führungsfunktionen im Vertrieb tätig und seit 2004 als Mitglied des Vorstands verantwortlich für den Vertrieb. T. Langhein war ab 1999 Mitglied der Vorstandsgremien der Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs-AG und der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG mit Zuständigkeit für den Vertrieb. Seit 2010 gehört er dem Vorstand der ERGO Lebensversicherung AG an, wo er ebenfalls den Vertrieb verantwortet.

Die neue GOZ ("Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte" vom 5.12.2011) tritt in Kraft. Ende März 2011 hatte das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf einer neuen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgelegt. Als Grund für die Überarbeitung der Gebührenordnung wird in der amtlichen Begründung zu dem Entwurf dargelegt, dass das seit 1988 inhaltlich unveränderte Gebührenverzeichnis der GOZ zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und technischen Entwicklung zurückgeblieben sei. Dies habe zur Folge, daß Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise wesentlichen Änderungen unterlegen seien oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht enthalten seien, nur analog abgerechnet werden könnten. Andere Leistungen des Gebührenverzeichnisses seien obsolet geworden. Die GOZ spiegele daher das heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen nur unzureichend wider. Als wesentliche Ziele der Novellierung werden in der amtlichen Begründung zwei Punkte genannt: die Klärung häufiger gebührenrechtlicher Streitfälle und die Anpassung an das aktuelle Versorgungsgeschehen und die Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften Im Gebührenverzeichnis sind im Wesentlichen folgende Neuregelungen vorgenommen worden: Aufnahme neuer Gebührenpositionen, z. B. für die professionelle Zahnreinigung und die lokale Behandlung zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung in den Abschnitt B "Prophylaktische Leistungen", Einführung neuer Gebührenpositionen für bisher häufig nach unterschiedlichen Analogpositionen berechnete Kunststofffüllungen im Abschnitt C "Konservierende Leistungen". Damit werde eine einheitliche Berechnungsgrundlage für diese häufigen Leistungen geschaffen. Die Aufbaufüllungen würden neu gefasst und systematisch neu geordnet, um eine indikationsgerechte Versorgung abzubilden, Anpassung der Allgemeinen Bestimmungen bei den chirurgischen Leistungen, um häufig auftretende Streitfragen zu klären. Darüber hinaus seien für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (Abschnitt L) Zuschläge vorgesehen, die u.a. die Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte sowie der Kosten für Materialien dienten, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht seien, Einfügung von Gebührenpositionen für bisher nicht in der GOZ abgebildete Behandlungsverfahren im Abschnitt E "Parodontologische Leistungen", Klärung häufiger Abrechnungsstreitfälle im Bereich der prothetischen Leistungen (Abschnitt F), Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G "Kieferorthopädische Leistungen". Damit werde die Möglichkeit geschaffen, dass kieferorthopädisch tätige Zahnärzte mit den zahlungspflichtigen Patienten unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen könnten, wodurch der Patient hinsichtlich der verwendeten Materialien größere Wahlmöglichkeiten erhalte, Neugestaltung des Abschnitts K "Implantologische Leistungen" in größerem Umfang. Denn in diesem Bereich hätten sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten inzwischen erheblich erweitert. Es würden einige typische implantologische Leistungen, die bisher nur mit Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Analogbewertungen hätten berechnet werden können, in die GOZ aufgenommen (amtliche Begründung zum Referentenentwurf). Zu den finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle heißt es in der amtlichen Begründung, insgesamt führten das neue Gebührenverzeichnis nach weitgehend übereinstimmenden Berechnungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu einer Steigerung des nach der GOZ abzurechnenden Honorarvolumens von rd. 6,0 Prozent oder rund 345 Mio. Euro pro Jahr. Der PKV-Verband hatte zu dem vom BMG vorgelegten Referentenentwurf schriftlich und in einer Anhörung am 9.5.2011 auch mündlich ausführlich Stellung genommen. Es wird bald deutlich, daß die Novellierung in einem wichtigen Punkt eine Enttäuschung ist. Für alle Beteiligten (Patienten/Versicherte, Zahnärzte und Kostenträger) ist es von großer Bedeutung, daß es möglichst wenige Auseinandersetzungen über die korrekte Auslegung und Anwendung der Gebührenordnung gibt. Von einer Überarbeitung des Gebührenrechts sollte man nun erwarten können, daß durch eine Aktualisierung im Hinblick auf die Entwicklung des zahnmedizinischen Leistungsspektrums und den Erfahrungen mit der alten GOZ Rechnung tragenden klaren Regelungen und Formulierungen zumindest erst einmal das Streitpotenzial massiv verringert wird. Die Wirklichkeit sieht aber leider anders aus. Es zeigt sich, daß zwar einige Problemfälle aus der alten GOZ gelöst wurden, aber eine Vielzahl neuer Streitpunkte hinzugekommen sind. Selbsternannte Gebührenrechtsexperten überbieten sich in Zeitschriften, Kommentaren und Abrechnungsseminaren mit Auslegungen der neuen GOZ, die auf eine Optimierung der Rechnungsstellung im Sinne des Erreichens möglichst hoher Vergütungen abzielen. Dabei reicht das Spektrum der Abrechnungsempfehlungen von subtil bis zum platten Ignorieren klarer gebührenrechtlicher Vorgaben. Als vollkommen berechtigt hat sich bereits die Warnung der PKV vor der Änderung der Vorschrift zur analogen Abrechnung nicht in der GOZ aufgeführter Leistungen herausgestellt. Nach der alten Regelung (§ 6 Absatz 2 GOZ a.F.) konnte eine nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ erfasste zahnärztliche Leistung nur unter der Voraussetzung analog einer Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, daß sie erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung (1.1.1988) aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden war. Dieser "Stichtagsvorbehalt" ist in der neuen GOZ (die Regelung zur Analogabrechnung findet sich jetzt in § 6 Absatz 1 GOZ n.F.) entfallen. Die Folgen sind weitreichend. Es kursieren Listen mit weit mehr als hundert analog zu berechnenden Leistungen. Wären all diese Leistungen tatsächlich nicht in der GOZ enthalten, bedeutete dies nichts anderes, als daß die aktuelle Gebührenordnung weniger als zwei Drittel des zahnärztlichen Leistungsspektrums abbildet. Das ist angesichts der Tatsache, daß die GOZ gerade erst aktualisiert worden ist, geradezu abstrus. Ihre Schutzfunktion für den Patienten kann die Gebührenordnung insoweit allenfalls noch partiell erfüllen. Denn bei der Auswahl der zur Abrechnung analog herangezogenen Gebührenposition hat der Zahnarzt nur sehr allgemein formulierte Vorgaben (Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand) zu beachten. Daraus ergeben sich Spielräume, die gern im Eigeninteresse genutzt werden. Streit zwischen Rechnungssteller und Kostenträger ist vorprogrammiert. Bedauerlicherweise muß also davon ausgegangen werden, daß die neue GOZ das "Stresspotenzial" unter den Beteiligten nicht verringern wird. Die PKV-Unternehmen sind im Interesse ihrer Versicherten auch weiterhin gehalten, zahnärztliche Rechnungen einer genauen Prüfung zu unterziehen und sich gegenüber gebührenrechtswidrigen Abrechnungen zur Wehr setzen. Vor dem Hintergrund, daß die neue GOZ wohl keine "Befriedungsfunktion" im Hinblick auf gebührenrechtliche Auseinandersetzungen haben wird, ist es zu begrüßen, daß Bundeszahnärztekammer, Beihilfe und PKV-Verband in einem Gremium, das an die Tradition des "Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundeszahnärztekammer" anknüpft, der Ende 1998 eingerichtet worden war, aber nur wenige Jahre tätig gewesen ist, versuchen wollen, insbesondere auch praxisrelevante Auslegungsfragen der neuen GOZ einvernehmlich zu klären.

 

14.2.2012

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wird die Baden-Württembergische Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) wie folgt geändert: Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen und die Wahlleistung Unterkunft anläßlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes sind nach Maßgabe des § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BVO beihilfefähig. Mit Wirkung vom 1.2.2012 wird der Wahlleistungsbeitrag nach § 6 a Abs. 2 BVO, der nach entsprechender Erklärung des Beihilfeberechtigten von den Bezügen einbehalten wird, von 13 Euro auf 22 Euro monatlich heraufgesetzt. Die Beträge der Kostendämpfungspauschale werden um 25 Prozent erhöht. Die neuen Beträge gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2011 in Rechnung gestellt sind. Beihilfefestsetzungen bis zur Verkündung des Gesetzes bleiben unberührt.

 

Frühjahr 2012

Zur Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der von einem Beirat unter Beteiligung der PKV bereits 2009 entwickelt worden war, wird vom Bundesministerium für Gesundheit erneut ein Expertenbeirat berufen, um weitere Vorschläge für die Umsetzung zu formulieren. Insbesondere die Verknüpfung der fünf neuen "Pflegegrade", die die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen sollen, mit Leistungsansprüchen ist eine der Aufgaben des neuen Expertenbeirats, der seine Arbeit im Mai 2013 abschließen will. Der PKV-Verband und der medizinische Dienst der Privaten MEDICPROOF sind auch in diesem Beirat wieder vertreten.

 

18.3.2012

Die Bundesversammlung wählt Joachim Gauck als Nachfolger von C. Wulff zum Bundespräsidenten, der am 17.2.2012 infolge der sogenannten Wulff-Affäre zurückgetreten ist.

 

29.3.2012

Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss für das Jahr 2011. Im Jahr 2011 betrugen die Beitragseinnahmen 4.906.373.591 EUR. Die Zahl der Versicherten liegt bei 4.394.231 Personen. Für die DKV arbeiten 891 Mitarbeiter. Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand und den Aufsichtsrat und genehmigt die vorgeschlagene Gewinnverwendung.

 

1.4.2012

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 6. Dezember 2011 tritt in Teilen in Kraft. Es ergänzt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) um Regelungen zur Regulierung von Abschlussprovisionen und der Stornohaftungszeit. Folgende Vorschriften sind danach zu beachten: Die Höhe von Abschlussprovisionen wird in der substitutiven Krankenversicherung in dreifacher Weise begrenzt: 1. Die von einem Versicherer in einem Geschäftsjahr insgesamt an alle Versicherungsvermittler gewährten Abschlussprovisionen und sonstigen Vergütungen sind auf drei Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs begrenzt. Die Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den gesetzlichen Zuschlag. 2. Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluß substitutiver Krankenversicherungen an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile, werden auf 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des von diesem Vermittler vermittelten Geschäfts limitiert. 3. Die für den Abschluß eines einzelnen Versicherungsvertrags gewährte Provision und sonstige Vergütung darf 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme nicht übersteigen, was einer Begrenzung auf 9,9 Monatsbeiträge entspricht. Um eine Umgehung der Regelungen zur Limitierung von Abschlussaufwendungen zu verhindern, wird weiterhin vorgeschrieben, dass ein Vermittler für Leistungen, die über den Vermittlungserfolg hinausgehen, im Rahmen bestimmter Verträge wie Dienstleistungsverträge nur ein Entgelt erhalten darf, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter vereinbaren würde. Darüber hinaus gehende Vergütungen und sonstige geldwerte Vorteile dürfen nur gewährt werden, wenn die Leistungen zu einer Aufwendungsersparnis des Versicherers führen. Schließlich wird die Stornohaftungszeit geregelt. Sie darf grundsätzlich fünf Jahre nicht unterschreiten. Eine Ausnahme gilt für die Kündigung des Versicherungsvertrags wegen Versicherungspflicht in der GKV. Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre (z. B. in der umgekehrten Auslandsreisekrankenversicherung), so kann diese zu Grunde gelegt werden.

 

7.5.2012

Die DKV bietet eine Versicherung an, mit der gesetzlich Versicherte im Krankenhaus im Ein- oder Zweibettzimmer liegen können. Wer die Versicherung abschließen will, muss keine Gesundheitsfragen beantworten. Anders als bei üblichen stationären Ergänzungstarifen ist die Chefarztbehandlung nicht inbegriffen. Wenn das Krankenhaus die gewünschte Unterbringung nicht zur Verfügung stellt, erhält der Kunde ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 50 Euro, wenn ein Einbettzimmer versichert ist, und 25 Euro, wenn ein Zweibettzimmer versichert ist. Das neue Angebot ist deutlich preiswerter als eine gängige stationäre Zusatzversicherung mit Chefarztbehandlung.

 

28.6.2012

Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht. Damit wird die Befristung der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5.12.2001 aufgehoben, die durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 8.12.2011 auf den 30.6.2012 datiert worden war.

 

29.6.2012

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) werden wesentliche Inhalte des Koalitionsvertrags für die 17. Legislaturperiode umgesetzt. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren zu einer Reform der Pflegeversicherung wurde bereits Ende 2011 begonnen und 2012 fortgesetzt. Die Regelungen zur Zulagenförderung der Privaten Pflegevorsorge waren dabei erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht worden. Einige Regelungen des PNG werden bereits am Tag nach der Verkündung (30.10.2012) und andere erst zum 1.1.2013 in Kraft treten. Mit der Verabschiedung des PNG wird die flexiblere Inanspruchnahme der Sach- und Geldleistungen ermöglicht und eine Steigerung bei der Transparenz der Leistungsangebote, deren Preis und Qualität vorgenommen. Mit dem PNG erhalten z. B. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz verbesserte Pflegeleistungen. Ab 1.1.2013 haben Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz bei häuslicher Pflege im Rahmen einer Übergangsregelung erstmalig Anspruch auf Pflegegeld, Kostenerstattung für häusliche Pflegehilfe, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Versicherte mit einer Pflegestufe oder mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben nunmehr im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe neben dem Anspruch auf Kostenerstattung für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung auch Anspruch auf Kostenerstattung für häusliche Betreuungsleistungen. Leistungen der häuslichen Betreuung umfassen persönliche Hilfeleistungen, Aktivitäten zur Kommunikation sowie Unterstützungsleistungen. Zur Flexibilisierung und Orientierung an den individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen wird neben den bisher üblichen Leistungskomplexen ab dem 1.1.2013 alternativ die Möglichkeit einer Vergütung nach Zeitaufwand eingeführt. Die Regelungen zu den Fristen für die Begutachtung der pflegebedürftigen Antragsteller werden ergänzt. Liegt der Leistungsbescheid der Pflegekasse (bei privaten Versicherungsunternehmen die Leistungsmitteilung) innerhalb der geltenden Fristen (im Regelfall fünf Wochen) nicht vor, hat der Antragsteller Anspruch auf eine pauschale Zusatzzahlung in Höhe von 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung. Bei der Neugestaltung des Anspruches auf Pflegeberatung hat die PKV mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, daß das von der Verbandstochter COMPASS Private Pflegeberatung für den Bereich der PPV seit 2008 praktizierte Modell der zugehenden Pflegeberatung offenbar beispielgebend war. Die neuen Regelungen sehen die Verpflichtung der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen vor, unmittelbar nach Antragstellung einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der auf Wunsch des Antragsstellers in der häuslichen Umgebung stattfinden muss. Die Pflegekassen müssen dazu Verträge mit unabhängigen Beratungsstellen schließen, bei denen entsprechende Beratungsgutscheine eingelöst werden können, sofern sie die Beratung vor Ort nicht selber durchführen. Derzeit verfügt die PKV mit COMPASS als einziger Kostenträger über ein bundesweites Netz für hochqualifizierte Pflegeberatung per Telefon und vor Ort. Zur Stärkung der Rehabilitation bei Pflegebedürftigkeit ist durch die privaten Versicherungsunternehmen nunmehr gegenüber den Versicherten umfassend und begründet zu den Rehabilitationsempfehlungen der MEDICPROOF-Gutachter, Stellung zu nehmen. Dies hat grundsätzlich im Zusammenhang mit der Leistungsmitteilung an den Versicherten zu erfolgen. Dabei soll auch darüber informiert werden, welche Leistungen der Rehabilitation erfolgversprechend und zumutbar sind, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Der Vorrang der Ergebnisqualität vor der Strukturqualität bei Qualitätsprüfungen soll durch ein indikatorengestütztes Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die externe Qualitätssicherung ermöglicht, realisiert werden. Durch Änderung des § 109 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des PNG wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Erweiterung der zweijährigen Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege als Bundesstatistik ermächtigt. Zur Sicherung des Fachkräftebedarfs soll eine verbesserte Datengrundlage über die in den Einrichtungen tätigen Personen durch Erfassung von Geburtsjahr, Umschulung und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern die Art der Ausbildung und das Ausbildungsjahr erfolgen. Darüber hinaus sollen Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfasst werden, die erstmals Leistungen infolge der Einführung des § 123 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und/oder zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87b Elftes Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Zur Verbesserung der örtlichen Infrastrukturplanung soll bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen und Personen mit ausschließlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der Wohnort (Postleitzahl) erfasst werden. Entsprechende Daten sind auch durch die privaten Versicherungsunternehmen über den PKV-Verband zur Verfügung zu stellen, so daß eine Anpassung der statistischen Erhebungen erfolgt. Der PKV-Verband hat die brancheneinheitlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2013) an die geänderten Bestimmungen des SGB XI angepaßt, um die Gleichwertigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XI sicherzustellen. Zu den Neuregelungen hat der PKV-Verband den privaten Versicherungsunternehmen außerdem verbindliche Auslegungshinweise gegeben, die angesichts des Risikoausgleichs nach § 111SGB XI eine einheitliche Leistungspraxis gewährleisten sollen. Für die Pflegeberatung werden weitere Vorgaben festgeschrieben. So müssen die Pflegeversicherungen ihren Kunden bei Antragstellung auf eine Erstbegutachtung die Pflegeberatung aktiv anbieten - auch in Form eines Hausbesuchs Dieser soll innerhalb von 14 Tagen stattfinden. COMPASS hat diese gesetzlichen Anforderungen bereits vor 2012 erfüllt. Der Hausbesuch ist neben der niedrigschwelligen telefonischen Pflegeberatung das Kernstück des Angebots. Neben dem Serviceversprechen innerhalb von 24 Stunden Kontakt mit dem Ratsuchenden aufzunehmen und einen Termin zu vereinbaren, hält COMPASS auch bereits die 14-Tage-Frist ein. Der Gesetzgeber hat der Pflegeberatung neben der Information und Begleitung der Ratsuchenden auch die Vernetzung von Akteuren und Angeboten im gesundheitlich-sozialen Umfeld als Anforderung mit auf den Weg gegeben. COMPASS wird sich daher intensiv mit der Vernetzung auf struktureller Ebene in den einzelnen Regionen auseinandersetzten. Zum einen arbeiten die Pflegeberater in bereits bestehenden Gremien und Arbeitskreisen mit, um die pflegerischen Strukturen in den Regionen weiter zu optimieren. Zum anderen werden sie auch dort, wo noch keine entsprechenden Netzwerke und Gremien bestehen, solche mit initiieren.

 

1.7.2012

Die Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-) tritt in Kraft. Werden bei Krankenhausbehandlungen Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) in Anspruch genommen, sind die hierfür entstandenen Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig. Von der gewährten Beihilfe zu diesen Aufwendungen wird je Aufenthaltstag eine Eigenbeteiligung in folgender Höhe abgezogen: 25 Euro bei gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) und 7,50 Euro bei gesondert berechneter Unterkunft (Zweibettzimmer). Die bisherigen Eigenbehalte, insbesondere die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal, die gestaffelten Selbstbehalte für Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel und Fahrtkosten sowie der Abzugsbetrag für allgemeine Krankenhausleistungen entfallen. Dafür wird künftig ein Betrag von 4 Euro von der Beihilfe abgezogen für jede eingereichte Arzt- bzw. Zahnarztrechnung (auch Heilpraktiker- und Psychotherapeutenrechnung) und für jedes verordnete Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukt. Dieser Abzug unterbleibt insbesondere bei Aufwendungen für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und berücksichtigungsfähige Kinder, Beihilfeberechtigte und Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Pflegemaßnahmen, ärztlich veranlasste Folgeuntersuchungen von Laborärzten, Radiologen und Pathologen sowie für  Vorsorgeleistungen. Erreichen die Eigenbehalte in der Summe die Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise ein Prozent bei chronischer Krankheit, entfallen sie für den Rest des Kalenderjahres. Fortan wird nicht mehr zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unterschieden. Die Aufwendungen für schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind grundsätzlich beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Mittel zur Schwangerschaftsverhütung bei Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. Verbesserung des Haarwuchses), die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind. Für eine erforderliche Implantatversorgung sind maximal die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig, Aufwendungen für eine darüber hinausgehende Implantatversorgung nur bei besonders schweren Erkrankungen, für die Ausnahmeindikationen festgelegt sind. Anschlussheilbehandlungen werden dem Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen zugeordnet. Daher sind künftig die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nur bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung zuzüglich Kurtaxe beihilfefähig. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ersetzen den bisherigen Begriff der Sanatoriumsbehandlung, Kuren den der Heilkuren. Sie sind künftig auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege und die Familien- und Haushaltshilfe richtet sich im Wesentlichen in Art und Umfang nach den Bestimmungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus sind künftig auch die Aufwendungen für die ärztlich verordnete Soziotherapie in Anlehnung an die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig. Nach dem bisherigen Beihilferecht wurde der Bemessungssatz um 20 Prozent gemindert, wenn ein monatlicher Zuschuss von mindestens 41 Euro zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung gewährt wird. Diese Regelung wurde nicht übernommen. Für Aufwendungen für Kinder, die bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind, wird grundsätzlich nur noch dem Beihilfeberechtigten Beihilfe gewährt, der den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das Kind erhält, sofern ausnahmsweise keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

 

12.7.2012

Ab sofort können Kunden der DKV ihre Rechnungen mit dem iPhone, iPodTouch oder iPad einreichen. Dazu müssen die Versicherten einfach die aufgedruckten quadratischen QR-Codes einscannen. Die RechnungsApp der DKV übernimmt dann den Rest und übermittelt die gescannten Daten verschlüsselt an die DKV. Voraussetzung ist, dass auf der Arztrechnung die entsprechenden Barcodes aufgedruckt sind. Das ist derzeit bei 38.000 Ärzten und Zahnärzten der Fall, die über die Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) abrechnen. Immer mehr Ärzte nehmen an diesem Verfahren teil. Die App ist kostenlos und spart zusätzlich das Geld für das Porto. Sie ergänzt die bestehenden Möglichkeiten, gescannte Rechnungen im Kundenbereich myDKV hochzuladen und online abzurechnen.

Damit sich die Versicherten in Zukunft intensiver mit dem Thema Organspende befassen, beschließt der Gesetzgeber über die Parteigrenzen hinweg das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz. In Zukunft werden GKV und PKV alle zwei Jahre die Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig und umfassend über das Thema Organspende informieren und zu einer freiwilligen Entscheidung zur Organ- und Gewebespende motivieren. Der Grundsatz der Freiwilligkeit bleibt jedoch erhalten. Auch wenn der Gesetzgeber einräumt, die Zahl der Spenderorgane erhöhen zu wollen, wird niemand dazu gezwungen, in dieser Frage verbindlich Position zu beziehen. Wer sich selbst entscheidet und seinen Entschluss auch bekundet - ob für oder gegen eine Spende nach dem Tode -, kann seinen Angehörigen im Todesfall eine zusätzliche Belastung ersparen. Denn die Angehörigen müssen die Entscheidung immer dann treffen, wenn keine eindeutige Erklärung des Verstorbenen zur Organ- und Gewebespende vorliegt. Um eine solche Erklärung zu erleichtern, stellen PKV und GKV ihnen kostenlos Organspendeausweise zur Verfügung. Ausgerechnet in diesem politischen Kontext kam es in einigen Kliniken zu Manipulationen bei der Zuweisung von Spenderorganen. Die PKV steht hier auf dem klaren Grundsatz: Bei der Organvergabe darf es selbstverständlich keine Rolle spielen, ob ein Patient auf der Warteliste privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Die Verteilung von Organen erfolgt ausschließlich nach medizinischen Kriterien wie der Dringlichkeit und Erfolgsaussicht der Transplantation. Die PKV unterstützt alle positiven Bemühungen, diesem Grundsatz vollständig Geltung zu verschaffen. Die Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, gegenüber den Versicherten fachlich qualifizierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie zur Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung, zu benennen. Um dieser Aufgabe sachgerecht und in hoher Qualität gerecht zu werden, hat der PKV-Verband eine Kooperationsvereinbarung mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) abgeschlossen. Den Versicherten der PKV stehen ab sofort fachlich qualifizierte Ansprechpartner der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung, die in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation die Beratung der Privatversicherten über ihr Telefoninformationsservice gewährleistet. Das "Infotelefon Organ- und Gewebespende" ist unter der Telefonnummer 08 00 / 9 04 04 00 von Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr für die Anrufer zu erreichen. Dieses Beratungsangebot ist für die Anrufer kostenlos. Zudem sollen in Zukunft sogenannte Transplantationsbeauftragte in den Krankenhäusern sicherstellen, dass die Organspende reibungslos organisiert werden kann.

 

19.7.2012

Das Gesetz Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften wird veröffentlicht. Die Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) wird in Artikel 5 geregelt.

 

21.7.2012

Der Gesetzgeber bringt das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes auf den Weg, welches der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe dient. Gleichzeitig regelt das Gesetz die versicherungsrechtliche Absicherung des Lebendorganspenders. An dem bisherigen Leistungsgrundsatz, wonach die Krankenversicherung des Organempfängers für die Absicherung des Organspenders aufzukommen hat, wird dabei festgehalten. Die Ansprüche eines privatversicherten Spenders gegen die GKV des Empfängers stellen sich nach der neuen Gesetzeslage wie folgt dar: Für den privatversicherten Spender besteht im Fall der Organ- oder Gewebespende gegen die GKV des Empfängers ein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Zudem werden im Fall des Bezugs von Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung von der Krankenkasse des Empfängers übernommen. Das gleiche gilt in diesem Fall für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Des Weiteren hat der privatversicherte Spender einen bis zu sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit infolge der Organspende. Die Ansprüche des gesetzlich- oder privatversicherten Spenders gegen die PKV des Empfängers ergeben sich aus der Selbstverpflichtungserklärung der PKV. Danach trägt die PKV bei einer Organ- oder Gewebespende an einen privatversicherten Organempfänger nicht nur die Aufwendungen für den Organempfänger selbst, sondern sie tritt auch für die Absicherung der beim Organspender anfallenden Aufwendungen ein. Seine Absicherung wird damit mit einbezogen in den Versicherungsschutz des Organempfängers, unabhängig davon ob der Organspender privat, gesetzlich oder nicht versichert ist. Durch die Selbstverpflichtungserklärung der PKV wird auch geregelt, dass - wenn der Organspender aufgrund eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber keinen Verdienstausfall erleidet - die Private Krankenversicherung anstelle des Verdienstausfalles dem Arbeitgeber auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet.

 

30.7.2012

Das Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes vom 24. Juli 2012 wird verkündet. Mit dem Gesetz werden Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts einbezogen. Im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg bewirkt die Gleichstellung, daß eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als Angehörige berücksichtigungsfähig sind und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner beihilfeberechtigt werden.

 

1.8.2012

Das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) tritt in Kraft. Grundlage für das neue Entgeltsystem bilden tagesbezogene Pauschalen, die die bisher abteilungsbezogenen Tagespflegesätze ablösen. 2013 können die Einrichtungen das neue System auf freiwilliger Basis einführen. Ab 2015 ist es verpflichtend anzuwenden. Zum 1.1.2017 beginnt für die Dauer von fünf Jahren eine sogenannte Konvergenzphase, in der die Durchschnittsvergütungen der Einrichtungen schrittweise an ein landesweites Niveau angepasst werden. Ab dem 1.1.2022 soll für die Krankenhäuser ein landesweites Festpreissystem gelten.

 

20.9.2012

Die dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 8.9.2012 tritt in Kraft. Mit der Verordnung wird das Beihilferecht an die Rechtsprechung und an Veränderungen im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung angepaßt. Zudem werden bislang in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltene Festlegungen in die Verordnung überführt. Durch § 58 Abs. 7 der Verordnung wird die bisherige Leistung für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte eingeschränkt: Der bislang nach § 47 Absatz 6 BBhV gewährte erhöhte Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkassen ergeben, entfällt für neu eingestellte Beamte; sie erhalten fortan eine Beihilfe entsprechend dem persönlichen Beihilfebemessungssatz (50 oder 70 Prozent). Für bereits vor Inkrafttreten der Änderung freiwillig versicherte Beamte gilt eine fünfjährige Übergangsfrist. Nach § 47 Absatz 9 der dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung gilt für Beschäftigte der landwirtschaftlichen Sozialversicherungen, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherungen (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom Bund übernommen worden sind und fortan statt Landesbeihilfe Bundesbeihilfe erhalten, der für sie günstigere Bemessungssatz. Weitere wichtige Änderungen des bis dato geltenden Rechts: Schaffung einer Rechtsgrundlage für Pauschalabrechnungen auf der Grundlage von Vereinbarungen, die private Krankenversicherungen oder gesetzliche Krankenkassen mit Leistungserbringern abgeschlossen haben (§ 6 Absatz 3 BBhV) Begrenzung der Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen von Heilpraktikern auf die zwischen den Fachverbänden und dem Bundesinnenministerium vereinbarten Gebührensätze (§ 6 Absatz 3 BBhV), Schaffung einer allgemeinen Härtefallregelung für Fälle, in denen die in der BBhV vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht erfüllt sind, die Versagung einer Beihilfe aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls aber eine besondere Härte für den Beamten bedeuten würde (§ 6 Absatz 7 BBhV), Kostenübernahme von Arbeitsunfähigkeits-/Bescheinigungen für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähige Angehörigen (§§ 8 Abs. 1, 12 und 14 BBBhV), Verzicht auf die Bindung des Beihilfeanspruchs an die Beachtung der Pflicht zur Versicherung (§ 10 Absatz 2 BBhV – bisherige Fassung –), Eingeschränkte Leistungen bei vom Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen verursachten Abbruchs einer kieferorthopädischen Behandlung oder Wechsels des Kieferorthopäden (§ 15 Absatz 2 BBhV), Gutachten für ambulante psychotherapeutische Maßnahmen (§ 18 BBhV), Anpassung der Regelung zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln an die aktuelle Rechtsprechung und die infolge des Arzneimittelneuordnungsgesetzes geänderte Rechtslage (§ 22 BBhV), Überarbeitung der Regelung zur Vergleichsberechnung bei Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden (§ 26 Absatz 2 BBhV), Sicherung des Existenzminimums bei stationärer Pflege (§ 39 Absatz 2 BBhV), Erhöhter Bemessungssatz bei Versorgungsempfängern mit geringem Einkommen(§ 47 Abs. 2 BBhV), Berücksichtigung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel als allgemeine Härtefallregelung in die Belastungsgrenze (§ 49 Absatz 5 BBhV) und Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses (Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und 4 BBhV).

 

27.9.2012

Die AOKs Bremen/Bremerhaven, Nordost, NordWest und Rheinland-Pfalz/Saarland und die DKV werden ihre Kooperationen zum 31.12.2012 beenden. Die Zusammenarbeit bestand bereits seit 2004. In dieser Zeit versicherten sich knapp eine halbe Million AOK-Kunden zu Sonderkonditionen in Ergänzungstarifen der DKV. Damit war die Kooperation eine der produktivsten zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen alle privaten Versicherungstarife zum Dezember dieses Jahres zum Neugeschäft auf geschlechtsneutrale Beiträge (Unisex) umgestellt werden. Dies wäre mit erheblichen Auswirkungen auf die bisherigen AOK-exklusiven Tarife verbunden gewesen. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussionen zum künftigen Wettbewerbsverhältnis zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung und der Tatsache, dass gesetzliche Kassen seit 2007 auch eigene Zusatzwahltarife anbieten dürfen, wird die Kooperation zum Jahreswechsel beendet. Für Versicherte, die bereits Zusatzversicherungsverträge abgeschlossen haben, bleiben die günstigen Konditionen noch vier weitere Jahre gültig.

 

26.10.2012

Das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (16. AMG-Novelle) tritt in Kraft. Damit sind nicht-interventionelle Studien neben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nunmehr unter Angabe von Ort, Zeit, Ziel und Protokoll der Studie und unter Benennung der beteiligten Ärzte auch dem PKV-Verband anzuzeigen. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang auch die Einbeziehung des PKV-Verbands hinsichtlich Anwendungsbeobachtungen. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, daß Prüfungen nicht vorrangig im Bereich der privatärztlichen Versorgung erbracht werden, weil dort keine Transparenz über durchgeführte Prüfungen besteht. Die nunmehr beabsichtigte Transparenz entspricht allerdings noch nicht vollumfänglich der im Bereich der GKV. Hier müssen auch die Art und Höhe der Entschädigungszahlungen sowie eine Ausfertigung der Verträge offengelegt werden. Daher könnte auch weiterhin eine Tendenz bei Zulassungsinhabern vorhanden sein, nichtinterventionelle Prüfungen bzw. Anwendungsbeobachtungen stärker in der privatärztlichen als in der vertragsärztlichen Versorgung vorzunehmen - und damit implizit wie beschrieben ein Anreiz für eine verstärkte Verordnung entstehen. Aber auch Privatpatienten haben das Recht auf eine qualitativ hochwertige Versorgung, in der das unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten therapeutisch zweckmäßigste Arzneimittel abgegeben wird. Deshalb ist es angezeigt, daß auch der PKV-Verband in die betreffende Regelung einbezogen wird. Positiv sind die Neuregelungen, mit denen der nationale Gesetzgeber im Einklang mit europäischem Gemeinschaftsrecht das Ziel verfolgt, medizinisch nicht begründete Leistungsausweitungen aufgrund von Marketing-Aktivitäten der pharmazeutischen Hersteller einzudämmen. Diese Verkaufsfördermaßnahmen der pharmazeutischen Industrie sind nicht im Interesse der Versicherten, sie verursachen lediglich unnötig Kosten und führen damit zu höheren Beiträgen. Nichtinterventionelle Prüfungen, die dem Zweck dienen, den Absatz eines Arzneimittels zu fördern, sind unzulässig. Unzulässig sind sie zudem, wenn sich die Vergütungen für die Beteiligung von Angehörigen der Gesundheitsberufe an solchen Studien nach ihrer Art und Höhe nicht auf den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten beschränken oder durch die ein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht.

 

17.12.2012

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9.12.2012 wird verkündet. Ziel der Verordnung ist vor allem die Umsetzung der Änderungen des SGB XI durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz- PNG).

 

19.12.2012

De vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 12. Dezember 2012 wird veröffentlicht. Damit werden Leistungsverbesserungen im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wirkungsgleich in das Beihilferecht des Bundes übertragen. Insbesondere folgende Regelungen sind getroffen worden: Aufnahme der neuropsychologischen Therapie in einen neuen § 30 a, Streichung des § 49 Absatz 4 (Wegfall der Minderung der Beihilfe von zehn Euro je Kalendervierteljahr bei Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Leistungen sowie Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern - sogenannte Praxisgebühr), wirkungsgleiche Übertragung der Veränderungen im Bereich der Pflege aufgrund des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes in das Beihilferecht des Bundes.

 

20.12.2012

Die bereits mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus im Jahre 2009 geschaffene Regelung wird durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum 28.12.2012 erweitert. Für die Dauer der Aufnahme in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht Anspruch auf Weiterzahlung von Pflegegeld. Der PKV-Verband hat diese Erweiterung in seiner Stellungnahme begrüßt. Pflegebedürftige die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte selbst sicherstellen, werden dadurch wirksam unterstützt.

 

21.12.2012

Nur noch geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife dürfen im Neugeschäft verkauft werden. Zur Umsetzung dieses Urteils ist eine vollständige Überarbeitung des Produktportfolios erforderlich. Das Produktportfolio wird deutlich gestrafft, modernisiert und nachhaltig gestaltet. Die ersten neuen Unisex-Produkte werden  im September 2012 eingeführt. Mit Einführung der geschlechtsunabhängigen Unisex-Tarife integriert die DKV zudem die empfohlenen Mindestleistungen des PKV-Verbands in den Leistungsumfang integriert. Diese Mindestleistungen sind jedoch nicht nur für Neukunden von hoher Bedeutung, sondern auch für langjährige Bestandskunden. So wird die DKV für sämtliche Bestandskunden - bis auf sehr wenige Ausnahmen wie z. B. dem Basistarif - diese Mindestleistungen in den Versicherungsschutz mit aufnehmen oder eine Umstellung in einen Tarif mit Mindestleistungen anbieten.

 

1.1.2013

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wird die staatliche Förderung einer freiwilligen Pflege-Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlichen Leistungen eingeführt. Einzelheiten des Zulageverfahrens sowie die Höhe der bei der Kalkulation berücksichtigungsfähigen Verwaltungs- und Abschlusskosten sind darüber hinaus in der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung - PflDV vom 20.12.2012 geregelt, die am 4.1.2013 in Kraft treten wird. Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung oder in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind, erhalten eine Zulage zu einer privaten Pflege-Zusatzversicherung, die auf ihren Namen abgeschlossen sein muß. Nicht erforderlich ist dabei, daß für jede versicherte Person ein gesonderter Vertrag abgeschlossen wird. Sind in einem Vertrag mehrere Personen versichert, muß allerdings für jede versicherte Person ein eigener Zulageantrag an die Zulagestelle gestellt werden. Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits Leistungen nach § 123 SGB XI oder als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XI oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben, sind nicht zulageberechtigt. Die staatliche Zulage von 5 Euro monatlich erhalten Versicherte, die selbst mindestens 10 Euro Monatsbeitrag für eine förderfähige Pflege-Zusatzversicherung zahlen. Zusammen mit der Zulage muss der vereinbarte Tarifbeitrag also mindestens 15 Euro betragen. Die Zulage wird pro Person nur für einen Vertrag gezahlt. Förderfähig sind Verträge, die nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sind, d.h. für die Alterungsrückstellungen, gebildet werden, alle förderfähigen Versicherungsinteressenten aufnehmen (Kontrahierungszwang), auf das ordentliche Kündigungsrecht, auf Risikoprüfungen sowie die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen verzichten, bei Pflegebedürftigkeit (Stufen I bis III) sowie bei eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) einen Anspruch auf eine Geldleistung vorsehen, die in der Stufe III mindestens 600 Euro monatlich betragen muß, die für den Eintritt des Versicherungsfalles und der Pflegestufe die Feststellungen der Pflegekassen (bzw. bei Privatversicherten der PPV) als maßgeblich anerkennen,  die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränken,  finanziell hilfebedürftigen Versicherungsnehmern (SGB II; SGB XII) einen Anspruch auf ein mindestens dreijähriges beitragsfreies Ruhen des Vertrags einräumen und die bei der Kalkulation berücksichtigungsfähigen Verwaltungs- und Abschlusskosten begrenzen (§§ 130 SGB XI, 15 PflDV). Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat aufgrund entsprechender Beleihung und unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit Allgemeine Versicherungsbedingungen entwickelt, die diese Punkte abdecken und die als verbindliches Muster von allen Anbietern zu verwenden sind (MB/GEPV 2013). Auf ein aufwändiges Zulassungs- und Zertifizierungsverfahren für die angebotenen Produkte konnte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund verzichten. Die Zulage wird von einer zentralen Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag jährlich rückwirkend unmittelbar an das Versicherungsunternehmen gezahlt und dort dem jeweiligen Vertrag gutgeschrieben (§ 128 Absatz 2 S. 8 SGB XI). Bis dahin wird der Beitrag in Höhe der Zulage von 5 Euro dem Versicherungsnehmer gestundet (§ 9 Absatz 1 S. 3 MB/GEPV 2013). Wird für mehr als einen Vertrag je Zulageberechtigten eine Zulage beantragt, erhält derjenige Vertrag die Zulage, für den der Antrag bei der zentralen Stelle zuerst eingegangen ist. Um die Zulageberechtigten sicher identifizieren zu können, vergibt die Zulagestelle eine Zulagennummer, die mit der Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer) übereinstimmt. Sollte sich herausstellen, dass eine Zulage für einen Vertrag gezahlt worden ist, der die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, haftet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer für daraus entstehende Schäden (§ 128 Absatz 4 SGB XI). Die eingerechneten unmittelbaren Abschlusskosten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 KalV, insbesondere Abschluss- und Zusatzprovisionen, Maklercourtagen) dürfen das Zweifache der auf den ersten Monat entfallenden Bruttoprämie (einschließlich der Zulage) insgesamt nicht übersteigen. Mittelbare Abschlusskosten, Schadenregulierungskosten und sonstige Verwaltungskosten (§ 8 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 KalV) dürfen bis zu einer Höhe von 10 Prozent der Bruttoprämie insgesamt eingerechnet werden. Zu den mittelbaren Abschlusskosten zählen dabei etwa die allgemeinen Werbeaufwendungen und die Aufwendungen für die Antragsbearbeitung und Policierung.

Das Gesetz zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrssteueränderungsgesetz) tritt in Kraft. Nunmehr ist klargestellt, daß die private Pflegeversicherung von der Versicherungssteuer befreit ist.

In Baden-Württemberg gilt die neue Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO). Diese beinhaltet einige gravierende Änderungen. Dazu zählen die folgenden: Ab dem 1.1.2013 neu eingestellte Beamte sowie deren Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten dauerhaft einen Bemessungssatz von 50 Prozent (§ 14 Abs. 1 BVO). Mehrere im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder bzw. der Beginn des Ruhestands führen also nicht mehr zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes (vormals: auf 70 Prozent). Für Kinder gilt weiterhin der Bemessungssatz von 80 Prozent. Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen. Seit dem 1.1.2013 wird die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von 18.000 EUR auf 10.000 EUR gesenkt (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO). Die jährliche sogenannte Kostendämpfungspauschale wird angehoben, § 15 Absatz 1 BVO. Nach Besoldungsgruppen gestaffelt beträgt sie für Aktive zwischen 90 Euro und 480 Euro und für Versorgungsempfänger zwischen 75 Euro und 330 Euro. Die Besoldungsgruppen A1 bis A5 sowie Waisen sind von der Pauschale befreit. Bei zahnärztlichen Behandlungen werden die beihilfefähigen Material- und Laborkosten begrenzt (Nr. 1.2.1.b. der Anlage zur BVO). Nicht beihilfefähig sind künftig die nach den Abschnitten C (Konservierende Leistungen, z. B. Zahnfüllungen, Voll- und Teilkronen, Provisorien), F (Prothetische Leistungen, z. B. Brücken, Prothesen, Verbindungselemente) und H (Eingliederung von Aufbissbehelfen, Schienen, Langzeitprovisorien) der GOZ die für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 GOZ entstandenen Aufwendungen, soweit sie 70 Prozent der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen. Die nach der GOZ abgerechneten Leistungen des Zahnarztes sind von der Kürzung nicht betroffen.

Die neue Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) vom 16.11.2012 tritt in Kraft. Änderungen ergaben sich zum Beispiel in folgenden Punkten: Berücksichtigungsfähigkeit eines Angehörigen bei mehreren Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 5 SächsBhVO), Bemessung der Beihilfe (§ 57 SächsBhVO), Einkommensgrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Ehegatten (§ 4 Abs. 2 SächsBhVO), Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen (§ 4 Abs. 6 SächsBhVO), Aufwendungen im Ausland (§ 7 SächsBhVO), Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen (§ 9 SächsBhVO), Implantologische Leistungen (§ 11 SächsBhVO); Auslagen, Material- und Laborkosten, Heil- und Kostenpläne (§ 14 SächsBhVO); Professionelle Zahnreinigung (§ 43 Abs. 3 SächsBhVO), Hörgeräte (§ 23 Abs. 7 SächsBhVO), Sehhilfen (§ 24 SächsBhVO), Integrierte Versorgung, neuropsychologische Therapie, Soziotherapie (§§ 27 und 29 SächsBhVO), Fahrtkosten (§ 32 SächsBhVO), Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (§§ 37, 38 SächsBhVO) und Kuren (§ 39 SächsBhVO), Aufwendungen für Hebammen (§ 44 Abs. 1 und 2 SächsBhVO), Geburtspauschale (§ 44 Abs. 4 SächsBhVO), Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 48 bis 56 SächsBhVO), Eigenbeteiligungen (§ 59 SächsBhVO), Belastungsgrenzen (§ 61 SächsBhVO). Gleichzeitig mit der Sächsischen Beihilfeverordnung ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO) vom 26.11.2012 in Kraft getreten.

 

6.1.2013

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW wird veröffentlicht. Sie betrifft Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften.

 

25.1.2013

Der DKV-Vorstand schreibt in seinem Lagebericht: "Infolge des stetig steigenden Interesses von Unternehmen an betrieblicher Krankenversicherung, das heißt an arbeitgeberfinanzierten, obligatorischen Angeboten als Sozialleistung an die Arbeitnehmer zwecks Gewinnung und Bindung von Personal, wird die Erweiterung dieses Geschäftsfelds mit speziell konzipierten Produkten forciert. Die DKV hat zur Mitte des Jahres 2012 erste hierauf zugeschnittene Deckungskonzepte eingeführt."

 

29.1.2013

Der "Zentrale Konsultationsausschuß für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer" nimmt seine Arbeit wieder auf, nachdem er seit Ende 2005 nicht mehr getagt hat. Die Bundesärztekammer war der Meinung, daß es aufgrund einer Vielzahl regelungsbedürftiger Auslegungsfragen der Abrechnung ärztlicher Leistungen auf der Basis der geltenden GOÄ - unabhängig von den parallel laufenden Arbeiten an einer neuen Gebührenordnung - geboten sei, daß der Ausschuß seine Arbeit wieder aufnimmt. Die PKV hat sich damit einverstanden erklärt, die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Klärung streitiger praxisrelevanter gebührenrechtlicher Fragen wieder aufzunehmen. Auch Beihilfe und das Bundesministerium für Gesundheit waren zur Mitarbeit bereit.

 

20.2.2013

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz - PatRG) soll die Rolle des mündigen Patienten gestärkt und auf Augenhöhe mit dem Behandelnden gestellt werden. Die Rechte der Versicherten werden ausgebaut, indem die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern sowie die Patientenbeteiligung gestärkt werden. Darüber hinaus wird das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst. Der Hauptbestandteil des Gesetzes ist der Behandlungsvertrag. Dieser wird als Sonderfall des Dienstvertrages in den neu eingefügten §§ 630a – 630h BGB als eigener Untertitel erstmals gesetzlich festgeschrieben. Mit der Einordnung des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag wird den Unwägbarkeiten des menschlichen Körpers Rechnung getragen. Dem behandelnden Arzt einen Heilerfolg als Hauptleistungspflicht aufzuerlegen, wie dies bei einer Einordnung als Werkvertrag (§§ 631 ff BGB) der Fall wäre, ist nicht sachgerecht. Vielmehr soll das fachgerechte Bemühen um die Genesung des Patienten geschuldet sein (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 – VII ZR 182/73). Selbst bei medizinisch in keiner Weise indizierten kosmetischen Eingriffen wird regelmäßig ein Dienstvertrag angenommen. Ein Werkvertrag liegt indes bei rein technischen Leistungen, z. B. der Anfertigung einer Prothese, vor. Die nun gesetzlich festgelegten Pflichten der Parteien sind eine Fortschreibung der langjährigen gerichtlichen Rechtsfortbildung, insbesondere die Bestimmungen zum Arzthaftungsrecht stellen eine gesetzliche Verankerung der tradierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes dar. In § 630a BGB sind die Pflichten der Parteien des Behandlungsvertrages geregelt. Demnach schuldet der Arzt die medizinische Behandlung und der Patient die vereinbarte Vergütung, wenn dazu nicht ein Dritter (regelmäßig die Gesetzliche Krankenversicherung) verpflichtet ist. Absatz 2 stellt fest, dass die Behandlung nach den in diesem Zeitpunkt gültigen Behandlungsmethoden zu erfolgen hat. Nach der Gesetzesbegründung soll der Begriff der medizinischen Behandlung nicht nur die Tätigkeit von Ärzten umfassen, sondern auch andere Heilberufe, wie Hebammen, Heilpraktiker sowie Psycho- und Physiotherapeuten mit einschließen. Daher spricht das Gesetz auch nicht vom Arzt, sondern von dem „Behandelnden“ (BT-Drs. 17/10488, S. 11). Von besonderem Interesse sind die nunmehr erstmalig gesetzlich festgeschriebenen Informationspflichten des Arztes gegenüber dem Patienten. Hervorzuheben ist die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes, die jetzt in § 630c Absatz 3 BGB geregelt ist, aber auch schon vor der Kodifikation durch richterliche Rechtsfortbildung ausgebildet worden war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2002 - 14 U 90/01; LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1986 - 23 S 217/85). Laut Satz 1 des Absatzes 3 muss der Arzt den Patienten darüber informieren, wenn er weiß, dass „eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder […] sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte“ ergeben. Der Arzt ist also verpflichtet den Patienten darauf hinzuweisen, dass die Kosten vom Krankenversicherer nicht übernommen werden Bei Mitgliedern der Privaten Krankenversicherung ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Patienten der Leistungsumfang seines Versicherers bekannt ist. Der Arzt bzw. die Behandelnden sind nicht verpflichtet, nachzufragen, ob der Patient in einem mit geringeren Leistungsumfängen versehenen brancheneinheitlichen Tarif (Basistarif oder Standardtarif) versichert ist. Der Patient und Versicherte kennt die Leistungskonditionen seines Vertragspartners, wohingegen sie dem Arzt oft nicht vertraut sein dürften. Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind, darf der Arzt nur auf Verlangen des Patienten erbringen (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Er muss in diesen Fällen darüber aufklären, dass die Kosten nicht erstattet werden. Die Informationspflicht besteht jedenfalls bei positiver Kenntnis oder begründeten Zweifeln über die fehlende Übernahme der Leistung. Bestehen Bedenken, ob die angebotene Leistung übernommen wird, weil es sich beispielsweise um eine experimentelle, noch nicht dem ärztlichen Standard entsprechende Methode handelt, ist auch darauf hinzuweisen. Verstößt ein Arzt gegen diese Pflicht, macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Die Informationen muss der Arzt dem Patienten in Textform gemäß § 126b BGB bereitstellen. Danach muss die Erklärung in einer Urkunde oder in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erfolgen. Ausnahmen von diesem Formerfordernis sind in § 630c Absatz 4 BGB geregelt. In § 630c Absatz 2 Satz 1 BGB ist die therapeutische oder Sicherungsaufklärung geregelt. Hierzu gehören die Schutz- und Warnhinweise des Arztes zur Sicherstellung des Behandlungserfolges sowie die Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (OLG Schleswig, Urteil vom 8. Juni 2001 - 4 U 28/00). Dieser Gedanke des Zusammenwirkens von Arzt und Patient ist in Absatz 1 des § 630c festgelegt und soll nach dem Willen des Gesetzgebers „die Begründung und Fortentwicklung des zwischen dem Behandelnden und dem Patienten bestehenden Vertrauensverhältnisses [stärken], um gemeinsam eine möglichst optimale Behandlung zu erreichen“ (BT DRS 17/10488, S. 21). Ebenso ist in Absatz 2 Satz 2 eine Offenbarungspflicht des Arztes bezüglich erkennbarer oder bekannter eigener und fremder Behandlungsfehler geregelt. Die Einwilligung des Patienten in eine medizinische Maßnahme sichert das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Sie ist vor jedem medizinischen Eingriff einzuholen. Die dazugehörige gesetzliche Regelung findet sich in § 630d BGB. Die Einwilligung wird nunmehr als vertragliche Nebenpflicht normiert. Sie ist zugleich deliktischer Rechtfertigungsgrund. Bei der Einwilligung („informed consent“) ist abzustellen auf die natürliche Einsichtsfähigkeit des Patienten, für deren Bestimmung ggf. eine Patientenverfügung nach § 1901a BGB oder der gesetzliche Vertreter des Patienten herangezogen werden muss. Die umfangreiche Rechtsprechung zu den medizinischen Aufklärungspflichten hat durch § 630e BGB Einzug in das Gesetz gefunden. Die Aufklärungspflicht dient, ebenso wie die Einwilligung, der Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Sie soll möglichst in einem persönlichen Gespräch stattfinden, kann aber auch ergänzend in Textform erfolgen. Damit soll dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, die Risiken einzelner Maßnahmen abwägen zu können (BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93). Die Aufzählung in § 630e Absatz 1 BGB ist nicht abschließend, so fehlt es zum Beispiel an einer Regelung zur Verlaufsaufklärung. Neu und in seinen Konsequenzen noch unklar ist die Regelung, dass dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen sind (§ 630e Abs. 2 Satz 2 BGB). Es wird durch Gerichte zu klären sein, wie eine unterlassene Ausfolgung des Aufklärungsbogens für die Beweisführung der Behandlerseite zu bewerten ist. Die Dokumentationspflicht ist eine wichtige Pflicht des behandelnden Arztes. Sie dient dazu, den Verlauf der Behandlung nachzuvollziehen und eine sachgerechte Weiterbehandlung gewährleisten zu können (BGH, Urteil von 2. Juni 1984 – VI ZR 174/86). Die Akte des Patienten muss alle wesentlichen Maßnahmen

enthalten, die während der Behandlung vorgenommen wurden. Die nun in § 630g BGB geregelte Einsichtnahme in die Patientenakte ist ebenfalls vertragliche Nebenpflicht des behandelnden Arztes und war auch vor Erlass des Patientenrechtgesetzes nicht zweifelhaft. Sie ist Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 BvR 443/02) der behandelten Person, die ein Recht auf Kenntnis hat, wie mit ihrer Gesundheit verfahren wurde. Das Recht auf Einsichtnahme bezieht sich auf die gesamte Akte. Einschränkungen sind unter anderem nur aus therapeutischen Gründen zulässig. Hier bedarf es einer Entscheidung im Einzelfall, ob die Einsicht beschränkt werde kann. Mit dem neu ins BGB eingefügten § 630h BGB gelangt die Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht ins Gesetz. Sie basiert auf der allgemeinen Haftungsregel des § 280 Absatz 1 BGB und gilt nur für die vertragliche Haftung. Der Behandlungsfehler stellt somit eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar. Besonders geregelt ist die davon abweichende Beweislastverteilung. § 630h BGB stellt hierfür sechs Fallgruppen auf. Bei einem voll beherrschbaren allgemeinen Behandlungsrisiko (Absatz 1) wird eine gesetzliche Fehlervermutung zu Lasten des Arztes aufgestellt. Ein Risiko ist voll beherrschbar, wenn es sobald es erkannt wird, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil von 20.März 2007 – VI ZR 158/06). Absatz 2 erlegt die Beweislast für Einwilligung und Aufklärung des Patienten dem Arzt auf, was nach allgemeinen Regeln vom Patienten zu beweisen wäre. Hierdurch sollen Vertrags- und Deliktsrecht in Bezug auf die Beweislast vereinheitlicht werden. Der Fall der hypothetischen Einwilligung nach unterbliebener oder unvollständiger Aufklärung ist in Absatz 2 Satz 2 geregelt. Ist eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Patientenakte vermerkt worden, wird nach § 630h Absatz 3 BGB vermutet, dass diese Maßnahme nicht vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 19. Februar 1995 – VI ZR 272/93). Bei der Behandlung durch eine nicht hinreichend befähigte Person („Anfängeroperation“) stellt Absatz 4 eine Ursächlichkeitsvermutung bezüglich der erlittenen Verletzung auf. In Absatz 5 des § 630h BGB ist schließlich der grobe Behandlungsfehler geregelt. Hier findet eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden statt (BGH, Urteil vom 27. April 2004 – VI ZR 34/03). Die Beweislastumkehr trägt wesentlich dazu bei, Waffengleichheit der Parteien im Arzthaftungsprozess herzustellen. Sie ist aber nicht als Beweissanktion für ärztliches Verschulden zu sehen, sondern als Ausgleich, der sich durch den schweren Behandlungsfehler für den Patienten verschlechterten Beweissituation (BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – VI ZR 77/11). Der PKV-Verband begrüßt ausdrücklich die Stärkung der rechtlichen Stellung der Patientinnen und Patienten durch das erlassene Patientenrechtegesetz. Transparenz, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit können mit den vorgeschlagenen Regelungen spürbar verbessert werden. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Patienten ihre Rechte kennen, wahrnehmen und notfalls auch durchsetzen können. Für die Behandlerseite hat die Einführung des Gesetzes den Nutzen, dass die umfangreichen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, die bereits auch schon vor dem Patientenrechtegesetz als Richterrecht galten, noch einmal ausdrücklich aufgezeigt werden. Die Qualität der Behandlung und die Patientensicherheit werden dort gestärkt, wo der Patient informierte Entscheidungen zusammen mit dem Behandelnden treffen kann. Derart partizipative Entscheidungen führen nachweislich zu einer aktiveren Krankheitsbewältigung und besseren Behandlungsergebnissen. Vor diesem Hintergrund ist die Aufnahme von Informations- und Aufklärungspflichten der Patienten durch die Behandelnden besonders zu begrüßen. Der PKV-Verband spricht sich dafür aus, die Rechte von Patienten insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Aufklärung vor der Inanspruchnahme medizinischer Maßnahmen noch weiter zu stärken. Gegenstand des Patientenrechtegesetzes ist allerdings auch die Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle gemäß der EU-Richtlinie 2011/24/EU. Diese Aufgabe soll vom GKV-Spitzenverband übernommen werden. Das Gesetz verpflichtet die PKV-Unternehmen, dieser Stelle Informationen zur Verfügung zu stellen und sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen. Die PKV hat ihrer organisatorischen und finanziellen Einbeziehung aus ordnungspolitischen sowie verfassungsrechtlichen Bedenken widersprochen. Für eine Einbeziehung der Privatversicherten besteht erstens kein Bedarf, weil Privatversicherte bereits seit Jahrzehnten einen Anspruch auf Krankenbehandlung im europäischen Ausland haben. Verlässliche Auskünfte über den Umfang ihrer Versichertenverträge für eine Heilbehandlung kann ihnen zudem nur das Versicherungsunternehmen erteilen. Dieser Informationspflicht kommen die PKV-Mitgliedsunternehmen bereits umfassend nach. Zweitens stellt die Verpflichtung zur Mitfinanzierung für die PKV eine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Es fehlt eine tragfähige Rechtfertigung für die Inanspruchnahme. Die Kontaktstelle entfaltet für die in Anspruch genommenen privaten Versicherungsunternehmen und die Privatversicherten keinen zusätzlichen Nutzen. Die Einbeziehung des PKV-Verbands in die Nationale Kontaktstelle wird deshalb nach wie vor abgelehnt.

Die Bundesregierung stimmt der "Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik“ (PIDV) in der Fassung, die der Bundesrat am 1.2.2013 beschlossen hat, zu. Mit der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik werden die verfahrensmäßigen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik auf der Grundlage des Embryonenschutzgesetzes bestimmt. Die Verordnung ermöglicht es Betroffenen und Beteiligten, eine Präimplantationsdiagnostik in Deutschland in einem geordneten Verfahren durchführen zu lassen. Es wird insoweit Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen. An die Zulassung der Zentren für Präimplantationsdiagnostik werden Anforderungen in inhaltlicher, sachlicher und personeller Hinsicht gestellt. Der vom Bundesministerium für Gesundheit umgearbeitete Entwurf berücksichtigt den Wunsch der Länder, die sich gegen einen Rechtsanspruch auf Zulassung von Zentren ausgesprochen hatten. Die Neufassung sieht vor, daß diese von den Ländern einzeln genehmigt werden müssen, und zwar nach Bedarf, Bewerbervielfalt und öffentlichem Interesse. Der Gefahr, daß ein großes Angebot an PID-Zentren eine erhöhte Nachfrage induzieren und ethisch schwierige Fragen zu medizinischer Routine werden könnten, soll so entgegengewirkt werden. Nicht alle geeigneten Einrichtungen werden demnach automatisch zugelassen. Die PID - geschätzt rund 200 Fälle pro Jahr gibt es in Deutschland - soll nach dem Willen der Regierungskoalition nur in Ausnahmefällen und in engen Grenzen zugelassen sein. Generell bleibe das Verfahren weiterhin verboten und strafbewehrt. Unabhängige und interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen bewerten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik. Die Ethikkommissionen, die jeden Antrag auf eine PID einzeln zu prüfen haben, werden einheitlich besetzt. Die Forderung der Länder, die über die Zusammensetzung der Ethikkommissionen selbst entscheiden wollten, ließ sich nicht realisieren. Gemäß dem jetzigen Personaltableau können Mediziner in der Ethikkommission nicht überstimmt werden. Der Prüfungsumfang der Ethikkommissionen umfaßt neben den in erster Linie maßgeblichen medizinischen Kriterien auch psychische, soziale und ethische Gesichtspunkte. Eine beim Paul-Ehrlich-Institut angesiedelte Zentralstelle dokumentiert die von den Zentren im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen. Die von den Zentren zu meldenden Angaben werden im Hinblick auf die Berichtspflicht der Bundesregierung unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte konkretisiert. Die Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, um den Ländern die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Strukturen zu schaffen.

 

22.3.2013

Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss für das Jahr 2012. Im Jahr 2012 betrugen die Beitragseinnahmen 4.932.578.952 EUR. Die Zahl der Versicherten liegt bei 4.414.523 Personen. Für die DKV arbeiten 836 Mitarbeiter. Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand und den Aufsichtsrat und genehmigt die vorgeschlagene Gewinnverwendung.

 

8.4.2013

Das Nationale Krebsregister wird mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG) auf den Weg gebracht und soll die Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung, die flächendeckende Etablierung von Krebsregistern und die Nutzung von deren Daten für Zwecke der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) befördert werden. Das SGB V wird zunächst um die so genannten organisierten Früherkennungsuntersuchungen ergänzt. Privatversicherte haben ohnehin Anspruch auf jede Früherkennungsuntersuchung, für die der G-BA entsprechende Richtlinien erlassen hat. Neu ist: Die PKV erhält durch das Gesetz erstmals ein Mitwirkungsrecht bei den Früherkennungsrichtlinien des G-BA. Neu geregelt ist auch, dass der G-BA die Registerdaten für Zwecke der Qualitätssicherung zu nutzen hat. Die PKV hat ihre generelle Bereitschaft erklärt, das Krebsregister auf freiwilliger Basis mitzufinanzieren. Die Kosten der fallbezogenen Krebsregisterpauschale belaufen sich auf 119 Euro je diagnostizierten Krebsfall. Damit stellt die PKV sicher, dass alle Privatversicherten von der gesetzlichen Qualitätssicherung nach § 137 SGB V erfasst werden.

 

1.5.2013

Das Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften tritt im wesentlichen in Kraft. Für die PKV sind die folgenden Regelungen relevant: Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. In dringlichen Fällen ist die Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen. Auf die vom Versicherungsnehmer vorgelegten Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschlag, ist in der Antwort einzugehen. Wird die Frist versäumt, gilt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Versicherers als Sanktion. Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer wird vermutet, daß die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung medizinisch notwendig ist. Eine Verbindlichkeit hinsichtlich des Inhalts der Auskunft besteht aber nicht, die Regelung ist als Verpflichtung zur Antwort auf entsprechende Anfragen ausgestaltet. Es besteht daher keine Verpflichtung, innerhalb der genannten Fristen eine verbindliche Zusage zur Kostenübernahme zu erteilen. Weiterhin gilt, daß die Auskunft nur zu den vom Versicherten vorgelegten Unterlagen zu geben ist. Der Versicherer muß lediglich innerhalb der Frist, und zwar auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen, antworten und seine Antwort begründen, aber nicht über die Leistung entscheiden. Die Auskunft ist keine Leistungszusage. Die Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers und der versicherten Person wurden auch unter einem anderen Aspekt gestärkt: Beide können nunmehr, soweit sie selbst betroffen sind, selbst Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen verlangen, die der Versicherer bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Die bisherige Einschränkung auf einen Arzt oder Rechtsanwalt als Empfänger der Auskunft gilt nur noch, wenn der Auskunft oder der Einsicht durch den Betroffenen selbst erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen z. B. wenn schutzwürdige Rechte Dritter verletzt werden, etwa wenn die gesundheitliche Situation anderer Personen in dem Gutachten behandelt wird. Ein Tarifwechsel aus einem Unisex-Tarif in einen Bisex-Tarif wird durch das VVG-Änderungsgesetz ausdrücklich im VVG ausgeschlossen. Zudem wurde klargestellt, dass bei der befristeten Krankentagegeldversicherung nach § 196 VVG ein Tarifwechselrecht nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG besteht. Diese Neuregelung bezieht sich aber nur auf das Tarifwechselrecht. In der Krankentagegeldversicherung besteht daher kein eigenständiger Übertragungswert nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG und infolgedessen kein Anspruch, einen solchen bei Kündigung mitzugeben. Das Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers im Fall der Beitragsanpassung nach § 205 Abs. 4 VVG wurde auf zwei Monate verlängert. Zudem wurde neu geregelt, bis wann im Falle einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer der Nachversicherungsnachweis vorzulegen ist. Die Kündigung wird nach neuer Rechtslage nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, daß die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Für den Fall, daß der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung liegt, muß der Nachweis bis zu dem Termin, zu dem gekündigt wurde, erbracht werden. Diese Regelung ist insbesondere im Fall der ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten relevant. Derzeit wirkt sich die Wahl des Selbstbehalts im Basistarif wegen des hohen Beitragsniveaus praktisch nicht auf die Höhe des Zahlbeitrags aus. Versicherungsnehmer, die im Basistarif einen Selbstbehalt vereinbart haben, erzielen daher derzeit keine Beitragsermäßigung. Das VVG-Änderungsgesetz enthält nun eine Neuregelung in § 12 Abs. 1a Satz 4 VAG nach der den Versicherten ein Wahlrecht eingeräumt wird. Die Versicherten können danach die Vereinbarung eines Selbstbehalts rückgängig machen und die Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen, wenn der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie führt. Die Umstellung muß dann innerhalb von drei Monaten erfolgen. Schließlich ergibt sich durch das VVG-Änderungsgesetz noch eine Gesetzesänderung im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): Nach § 12 Abs. 1 PflVG tritt der Entschädigungsfonds, dessen Aufgaben in Deutschland durch die Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden, auch im Fall einer Insolvenz des Haftpflichtversicherers des Schädigers ein. Die Entschädigungspflicht des Fonds entfällt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG allerdings in den Fällen, in denen der Geschädigte eigene Ersatzansprüche gegen einen Schadensversicherer geltend machen kann. Hierzu zählt auch die Private Krankenversicherung des Geschädigten. In diesen Fällen könnten Regressansprüche gegen den Schädiger selbst geltend gemacht werden. Hierzu enthält das VVG-Änderungsgesetz eine Neuregelung. Die Regressansprüche gegen den Schädiger werden für den Fall der Insolvenz seines Haftpflichtversicherers durch § 12 Abs. 6 PflVG auf 2.500 Euro beschränkt.

 

18.6.2013

Dr. C. Muth übernimmt den Vorsitz des Ausschusses für Pflegeversicherung des PKV-Verbands.

 

30.6.2013

Das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-Novelle) tritt in wesentlichen Teilen in Kraft. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt Unterlassungsansprüche gesetzlicher Krankenkassen untereinander wegen unzulässiger Werbung (§ 4 Abs. 3 S. 2. SGB V). Das Kartellrecht (GWB) findet auf die Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen (sog. Fusionskontrolle) Anwendung.

 

19.7.2013

Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung vom 2.7.2013 wird veröffentlicht. Im Wesentlichen ergeben sich dadurch folgende Neuerungen:  § 32: Rechtsgrundlage für die Beteiligung des Dienstherren oder der Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, an den Kosten für die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI, § 34: Bei vollstationärer Pflege Erstattung der nach § 85 SGB XI vereinbarten Pflegesätze (zuvor: pauschale Leistungsbeträge nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI); Abs. 9 enthält eine Härtefallregelung, §§ 38, 38a, 38b: Neustrukturierung des Vorsorgebereichs; nunmehr z. B. Beteiligung an den Kosten für Gesundheits- und Präventionskursen möglich (§ 38 Abs. 9), Explizite Abschaffung der Praxisgebühr und Klarstellungen im Arzneimittelbereich durch Übernahme von Regelungsgegenständen aus Verwaltungsvorschriften in die Verordnung.

 

1.8.2013

in der PKV wird mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung der so genannte Notlagentarif eingeführt, mit dem für Beitragsschuldner die Schuldenlast gesenkt und damit die Rückzahlung erleichtert wird. Zum Hintergrund: Seit der Einführung der Pflicht zur Versicherung im Jahr 2009 kann Nichtzahlern nicht mehr gekündigt werden. Das gilt für die gesetzliche und die private Krankenversicherung gleichermaßen. Die Beitragsausfälle werden letztlich von den übrigen, vertragstreuen Versicherten mitgetragen. Zum Zeitpunkt der Gesetzgebung waren das in der PKV über 745 Millionen Euro. Die Nichtzahler selbst hingegen häuften die ausstehenden Prämien ihres alten Tarifs als Schulden an. Die Situation konnte für die Betroffenen auch nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsumstellung in den Basistarif nach einem Jahr im Ruhen der Leistungen verbessert werde, denn häufig ist der monatliche Beitrag des Basistarifs höher als der im Ursprungstarif geschuldete, sodass noch höhere Schulden angehäuft wurden. Ziel des Gesetzgebers war daher die Einführung eines Notlagentarifs mit möglichst geringer Prämienhöhe, um den Anstieg der Beitragsschulden deutlich zu verlangsamen. Diesem Ziel dienen sowohl die Befreiung der Pflicht zur Bildung von Alterungsrückstellungen als auch die gesetzlich eingeführte Möglichkeit, einen Teil der bisher gebildeten Alterungsrückstellungen zur monatlichen Prämienreduzierung einzusetzen. Im Übrigen bleibt die Alterungsrückstellung für die spätere Rückkehr des Versicherten in den Normaltarif "geparkt" und wird verzinst. Der Verzicht auf die Bildung von Alterungsrückstellungen im Notlagentarif ist auch für das Versichertenkollektiv eine deutliche Entlastung. Bisher mussten auch für Verträge, für die kein Beitrag floss, Rückstellungen gebildet werden. Diese Belastungen haben zu Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung beigetragen. Der Notlagentarif ist eine zeitlich befristete Lösung für den Ausnahmefall. Der Versicherte erhält nur Leistungen zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Lediglich für Kinder können darüber hinaus insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen erstattet werden. Hinzu kommt, dass sich niemand bewusst für den Notlagentarif entscheiden kann. Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen Versicherte in den Notlagentarif umstellen müssen, wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung keine Beiträge gezahlt haben. Erst wenn ein Versicherter im Notlagentarif seine Schulden beglichen hat, kann er in den Ursprungstarif zurück. Auch ein Wechsel in andere Tarife ist vorher nicht möglich. Zudem kann der Versicherer das Ruhen von Zusatzversicherungen verlangen, auch wenn für diese Beiträge gezahlt wurden. Der Ausnahmecharakter des Notlagentarifs, dessen Ziel immer die Rückkehr in den Normaltarif sein muss, wird dadurch unterstrichen, dass die Hürden zur Rückkehr in den alten Tarif verringert wurden. Wenn alle Beitragsschulden, Säumniszuschläge und Mahngebühren zurückgezahlt wurden, wird der Vertrag ab dem übernächsten Monat automatisch im alten Tarif fortgesetzt. Zusammen mit dem Notlagentarif wurde der Prämienzuschlag für Zeiten der Nichtversicherung seit Einführung der Pflicht zur Versicherung am 1.1.2009 vorübergehend bis zum 31.12.2013 ausgesetzt.

Die erste Verordnung zur Änderung der Thüringischen Beihilfeverordnung (ThürBhV) tritt in Kraft. Die Änderungen gelten überwiegend ab 1.8.2013, soweit nichts abweichendes geregelt ist. Mit dieser Änderungsverordnung werden im Wesentlichen die sich aus dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) vom 23.10.2012 ergebenden Änderungen auf das Beihilferecht übertragen. Außerdem wird der Eigenbehalt für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen entsprechend der Praxisgebühr abgeschafft. Neben Klarstellungen und redaktionellen Änderungen werden neue medizinische Therapiemöglichkeiten berücksichtigt und insbesondere folgende Ergänzungen vorgenommen: Begrenzung der Aufwendungen der Leistungen für Heilpraktiker auf neue Höchstbeträge, Gutachten für ambulante psychotherapeutische Behandlungen werden bei den für die gesetzliche Krankenversicherung tätigen Gutachtern eingeholt, der Höchstbetrag für Hörhilfen wird von 1.025 Euro auf 1.500 Euro je Ohr angehoben. die Neuropsychologische Therapie wird im Beihilferecht neu aufgenommen und die Vergleichsberechnung bei Aufwendungen für Leistungen in Privatkliniken wurde neu geregelt.

 

7.8.2013

Der Bundestag beschließt das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (17. AMG-Novelle). Darin wird unter anderem geregelt, dass zur Ermittlung der Arzneimittelrabatte Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen sind. Es führt darüber hinaus auch Änderungen der Vorschriften zur Erstattung von Meldungen nichtinterventioneller Unbedenklichkeitsprüfungen bzw. von Anwendungsbeobachtungen herbei. Die Pharmahersteller sind nun dazu verpflichtet, den tatsächlichen Aufwand der beteiligten Ärzte darzustellen und die Angemessenheit der Entschädigung zu begründen. Die tatsächlich geleisteten Entschädigungen müssen mit Zuordnung zu beteiligten Ärzten namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer übermittelt werden. Mit der Präzisierung der Pflichten um das Wort "tatsächlich" soll ausgedrückt werden, dass nicht das anfangs vereinbarte Honorar, sondern die tatsächlich geflossenen Zahlungen zu melden sind. Außerdem sieht das Gesetz die Übermittlung einer Gesamtdarstellung im Sinne eines Abschlussberichts vor, in dem unter Angabe der insgesamt beteiligten Ärzte die Anzahl der jeweils und insgesamt beteiligten Patienten und Art und Höhe der jeweils und insgesamt geleisteten Entschädigungen zu übermitteln sind. Auch im Hinblick auf die Anzeigepflichten bei Anwendungsbeobachtungen hat der Gesetzgeber den Umfang der Meldepflichten des Pharmaherstellers erweitert. Wie bereits bei den Unbedenklichkeitsprüfungen sind die Anzeigepflichtigen angehalten, sofern im Rahmen der Anwendungsbeobachtung Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, tatsächlich an Ärzte geleistete Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge und jeweils eine Darstellung des Aufwandes für die beteiligten Ärzte und eine Begründung für die Angemessenheit der Entschädigung zu übermitteln. Außerdem müssen die tatsächlich geleisteten Entschädigungen den beteiligten Ärzten namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer zuzuordnen sein. Ein Jahr nach Abschluss der Datenerfassung sind unter Angabe der insgesamt beteiligten Ärzte die Anzahl der jeweils und insgesamt beteiligten Patienten und Art und Höhe der jeweils und insgesamt geleisteten Entschädigungen zu übermitteln. Laut Gesetzesbegründung dienen diese erweiterten und konkretisierten Transparenzmaßnahmen der Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. Dadurch soll transparent werden, für welche Leistungen Entschädigungen gezahlt werden und ob diese aufwands- und leistungsgerecht sind. Das Gesundheitsversorgungssystem soll nicht unnötig mit Kosten von Anwendungsbeobachtungen belastet und eine gezielte Beeinflussung des ärztlichen Verschreibungsverhaltens mittels der Durchführung von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen verhindert werden.

 

20.8.2013

Die Auseinandersetzungen mit einigen Klinikbetreibern über die Geltung der Entgeltbindung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG werden durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Gunsten der Patienten entschieden. Das Gericht bestätigt die Entgeltbindung und verneint die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten sowohl in Bezug auf solche Klinikträger, deren Einrichtungen aus einem in räumlicher Nähe befindlichen Plankrankenhaus ausgegründet wurden, als auch in Bezug auf diejenigen Klinikträger, die an ihrem Privatklinikstandort zusätzlich ein parallel betriebenes Plankrankenhaus etabliert haben. Den in Reaktion auf die Einführung der Neuregelung erfolgten Abrechnungen neuer Entgeltposten wie z. B. "Investitionszuschlägen", die entgegen dem gesetzgeberischen Willen weiterhin zu einer Mehrbelastung der Patienten in ausgegründeten/verbundenen Privatkliniken führen sollten, erteilt das Gericht eine klare Absage.

 

20.9.2013

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlässt eine Sammelverfügung, die am 1.1.2014 in Kraft treten wird. In Verbindung mit dem in Bezug genommenen BaFin-Rundschreiben 3/2013 ergeben sich danach zusammengefasst folgende Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen: Die Versicherungsunternehmen haben interne Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung vorzusehen. Sie sind schriftlich niederzulegen und allen mit der Beschwerdebearbeitung befassten Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens über geeignete interne Wege zugänglich zu machen. Sie haben Bestimmungen zur Beschwerdeeinreichung, Beschwerdebearbeitung, zu Schulungen sowie zur Einhaltung der internen Leitlinien zu enthalten. Die Versicherungsunternehmen haben eine Beschwerdemanagementfunktion einzurichten. Dabei sollten die Unternehmen mindestens eine erfahrene Person auswählen, die möglichst direkt unterhalb der Geschäftsleiterebene für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Beschwerdebearbeitung verantwortlich ist. Die Versicherungsunternehmen haben weiterhin die Daten zur Beschwerdebearbeitung fortlaufend zu analysieren (Beschwerdeanalyse), um zu gewährleisten, dass wiederholt auftretende oder systematische Probleme sowie potenzielle rechtliche und operationelle Risiken festgestellt und behoben werden. Beschwerden sind unternehmensintern zu registrieren. Dabei sollen, soweit dies insbesondere rechtlich möglich ist, der Gegenstand der Beschwerde und der Versicherungszweig, die Stammdaten des Beschwerdeführers, die Daten zum Eingang und zur Bearbeitung bzw. Beantwortung der Beschwerde sowie das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens erfasst werden. Die Versicherungsunternehmen sind zudem verpflichtet, der BaFin gegenüber einen Beschwerdebericht zu erstatten. Die Versicherungsunternehmen haben Informationen über das Verfahren zur Beschwerdebearbeitung bereit zu stellen und auf leicht zugängliche Weise zu veröffentlichen sowie, falls eine unverzügliche Bearbeitung nicht erfolgen kann, Beschwerdeführern einen eindeutigen, genauen und aktuellen Zwischenbescheid zu geben. Die Versicherungsunternehmen haben schließlich sich darum zu bemühen, sämtliche relevanten Beweismittel und Informationen bezüglich der Beschwerde zusammenzutragen und zu prüfen, in klarer, eindeutig verständlicher Sprache zu kommunizieren, ohne unnötige Verzögerung eine Antwort zu erteilen; andernfalls ist ein Zwischenbescheid mit bestimmten Informationen zum Verfahrensstand zu geben und bei Erteilen einer endgültigen Entscheidung, die den Forderungen des Beschwerdeführers nicht vollständig nachkommt, den Standpunkt des Versicherungsunternehmens hinsichtlich der Beschwerde eingehend zu erläutern und die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Beschwerde darzulegen (z. B. die Möglichkeit, sich an eine Ombudsstelle zu wenden, sich an die BaFin zu wenden, alternative Streitbeilegungsverfahren zu nutzen usw.); die Entscheidung soll - sofern der Beschwerdeführer dies wünscht - schriftlich erfolgen.

 

10.10.2013

Mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird bestimmt, dass der vom Arbeitgeber gewährte Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht mehr als Sach-, sondern als Barlohn zu werten sei und Beiträge zum Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nun mit der Lohnabrechnung der Arbeitnehmer voll versteuert werden müssen. Zudem fallen Abgaben für die Sozialversicherung an. Diese neue Rechtsauffassung des BMF bedeutet eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der bisherigen Verwaltungsauffassung und damit eine Abgaben- und Steuererhöhung. Es ist zugleich ein Eingriff in die Planung derjenigen Betriebe, die sich gerade unter dem Gesichtspunkt der Steuer- und Beitragsfreiheit für ein Angebot der betrieblichen Krankenversicherung entschieden hatten. Die betriebliche Krankenversicherung ist damit teurer geworden.

 

November 2013

Die Bundesärztekammer (BÄK) und der PKV-Verband unterzeichnen eine Rahmenvereinbarung zu einer umfassenden Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Neugestaltung der GOÄ ist erforderlich, da sie seit 1982 nur in Teilbereichen aktualisiert worden ist. Die Rahmenvereinbarung setzt die Eckpunkte für die Entwicklung eines gemeinsamen Novellierungsvorschlages, der dem federführenden Bundesgesundheitsministerium bis Ende 2014 vorgelegt werden soll. Die Vereinbarung sieht u. a. Festlegungen für die Gründung einer Gemeinsamen Kommission zur Novellierung, Weiterentwicklung und Pflege der GOÄ mit einer Datenstelle vor. Die Vereinbarungspartner sind sich darüber hinaus einig, dass die Bewertung der ärztlichen Leistungen unter Heranziehung von Kostendaten und unter Berücksichtigung der medizinischen Leistungserbringung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen neu vorzunehmen ist. Die Gebührenordnung bleibt als eigenständige Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen erhalten und wird als umfassende Abbildung des gesamten ärztlichen Leistungsspektrums konzipiert. Zur Vermeidung unerwünschter bzw. unbegründeter Honorarentwicklungen ist eine geeignete Risikosteuerung vorgesehen. Zudem verständigten sich die Vertragspartner auch auf eine gemeinsam getragene Qualitätsoffensive, mit der die privatärztliche Versorgung weiter verbessert werden soll. Mit der Novellierung wird eine moderne Gebührenordnung geschaffen, in der Unschärfen der bisherigen Fassung beseitigt werden. Die ärztliche Abrechnung wird dadurch vereinfacht und entbürokratisiert, es entsteht mehr Transparenz für Ärzte, Versicherte und Kostenträger. Die gemeinsame Vereinbarung ermöglicht es, die neue GOÄ auf eine betriebswirtschaftlich kalkulierte und nachvollziehbare Grundlage zu stellen. Mit der Gründung einer gemeinsamen Kommission wird zudem sichergestellt, dass medizinische Innovationen zeitnah in der GOÄ abgebildet werden können.

 

6.11.2013

Der Landtag von Baden-Württemberg beschließt das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Mit dem Gesetz wird insbesondere die 2012 beschlossene Absenkung der Beihilfebemessungssätze von 70 auf 50 Prozent bei neu eingestellten Beamten sowie deren Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner für den Bereich der Pflegeaufwendungen revidiert. Stattdessen werden rückwirkend die vor dem 1.1.2013 geltenden Beihilfebemessungssätze für anwendbar erklärt. Dadurch entfällt die 20-prozentige Erstattungslücke, die durch die Absenkung der Sätze im Pflegebereich entstanden war. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat sich damit der Ansicht des PKV-Verbandes angeschlossen, nach der die privaten Krankenversicherungsunternehmen gesetzlich nicht verpflichtet seien, einen auf die Beihilfebemessungssätze der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg abgestimmten Pflegepflichttarif anzubieten.

 

29.11.2013

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 15.11.2013 wird verkündet. Der Schwerpunkt der Verordnung liegt auf einer Änderung in der stationären Pflege: Basierend auf der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden die pflegebedingten Aufwendungen aus Fürsorge gründen auf 100 Prozent aufgestockt.

 

2.12.2013

Die Zurich Versicherung und die DKV verlängern ihre Kooperation im Vertrieb von privaten Krankenversicherungsprodukten. Die Vertragsverlängerung gilt ab dem 1.1.2014 und läuft bis zum 31.12.2018. Damit können Zurich Ausschließlichkeitsvermittler sowie Vermittler des zum Zurich Konzern gehörenden Allfinanzvertriebs Bonnfinanz AG auch weiterhin DKV-Krankenversicherungsprodukte als Teil ihres Portfolios anbieten. Zurich und die DKV kooperieren bereits seit 2004 und verlängern ihr gemeinsames Ver-triebsmodell nun um weitere fünf Jahre.

 

3.12.2013

Der Aufsichtsrat der ERGO Versicherungsgruppe bestellt S. Lautenschläger zum 1.1.2014 in den Vorstand. Sie wird dort das neu geschaffene Ressort Kunden- und Vertriebsservice verantworten. S. Lautenschläger ist seit 2011 Mitglied des Vorstands der DKV. Sie ist dort für die Themen Leistung und Versorgung zuständig. Vorher war die Juristin viele Jahre in der hessischen Landespolitik tätig, davon neun Jahre als Ministerin. Im neuen Ressort Kunden- und Vertriebsservice wird ERGO ab dem 1.4.2014 alle klassischen kundenorientierten Operations-Funktionen – also Antrag, Vertrag und Leistung - im Tarifgeschäft bündeln. Davon verspricht sich das Unternehmen einfachere Prozesse, besseren Service und niedrigere Kosten - also mehr Effizienz und höhere Transparenz. Insbesondere sollen Umfang, Qualität und zeitliche Vorgaben für Services verbessert werden.

 

19.12.2013

Die HDI Versicherungen und die DKV verlängern ihre Kooperation. Die neue Vereinbarung ermöglicht es den HDI Versicherungen auch über den 31.12.2013 hinaus, in Deutschland Krankenversicherungsprodukte der DKV zu vertreiben und in das eigene Produktportfolio zu integrieren. Über einen eigenen Krankenversicherer verfügen weder die HDI Versicherungen noch der Mutterkonzern Talanx. Die bereits seit zehn Jahren bestehende Partnerschaft wird damit lückenlos fortgesetzt. Angelegt ist die Kooperation auf unbestimmte Zeit, mindestens aber auf fünf Jahre.


25.12.2013

Die Erste Verordnung zur Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO) tritt in Kraft. Die Verordnung übernimmt insbesondere die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPGÄndG) vom 21.7.2012 und dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) vom 23.10.2012 ergebenden Änderungen in das Sächsische Beihilferecht. Im Übrigen wurden redaktionelle Berichtigungen, inhaltliche Klarstellungen und Ergänzungen vorgenommen, insbesondere die Folgenden: Aufhebung der Begrenzung für Material- und Laborkosten für implantologische Leistungen bei den schwerwiegenden Indikationen des § 11 Abs. 2

SächsBhVO,  Anpassung der Anwendungsbereiche für ambulante psychotherapeutische Leistungen an die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Aufnahme der Aufwendungen für Leistungen von psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V im Umfang der Beihilfe, Anpassung des Umfangs der Beihilfefähigkeit für eine neuropsychologische Therapie an das Niveau der GKV auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses und Aktualisierung des Kurorteverzeichnisses und des Verzeichnisses der Kurorte im europäischen Ausland.

 

31.12.2013

Die DKV hat das Auslandsreisegeschäft fast vollständig eingestellt. Die ERV bietet als Reiseversicherer der ERGO eine umfangreiche Produktpalette an.

Das Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) verkündet, das Änderungen der gesetzlichen Grundlage zum Beihilferecht (§ 80 SächsBG-neu) enthält, die teilweise zum 1.1.2014 in Kraft treten werden. Betroffen sind die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten (§ 80 Abs. 4 und 7 Satz 2 Nr. 3 SächsBG) und die Absenkung des kalenderjährlichen Selbstbehalts von 80 auf 40 Euro (§ 80 Abs. 7 Satz 5 SächsBG).

 

17.1.2014

Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.12.2013 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde die Beihilfeverordnung an die geltende Rechtsprechung angepasst. Außerdem wurden die aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung erfolgten Neuerungen übernommen. Des weiteren gab es insbesondere folgende Änderungen: Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Arznei- und Verbandsmittel sowie für Teststreifen für Körperflüssigkeiten; Erforderlichkeit eines medizinischen Gutachtens für die Beihilfefähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln, Vitaminen und Mineralstoffpräparaten, Abrechnung von Krankenhausbehandlungen, Höchstbeitrag für Familien- und Haushaltshilfe, Normierung, dass auch Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem SGB V oder auf Grund von Verträgen mit den PKV-Unternehmen mit Leistungserbringern erbracht worden sind, angemessen sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden.

 

23.1.2014

Der DKV-Vorstand schreibt in seinem Lagebericht:"Die konsequente Kundenausrichtung der ERGO hat auch die Rahmenbedingungen für das Produktmanagement verändert. Die Bedürfnisse der Kunden werden systematisch analysiert, sodass Produktinhalte noch stärker hierauf abgestimmt werden können. Ein Beispiel hierfür ist die Entwicklung des neuen stationären Tagegeldes. Ein Kunde unterscheidet nicht zwischen stationärer Behandlung, Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. Daher wurde in der Entwicklung explizit auf diese Trennung verzichtet." "Am 29. Juni 2012 hat der Deutsche Bundestag das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) beschlossen. Neben den Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung beinhaltet dies auch die Einführung einer gesetzlich geförderten privaten Pflegeergänzungsversicherung. In diesem Zuge hat die DKV im Frühjahr 2013 ihr Produktportfolio um den förderfähigen Tarif KFP erweitert. Der Tarif wurde mit Kontrahierungszwang sowie ohne Gesundheitsprüfung und Leistungsausschlüsse eingeführt." "Das Interesse von Unternehmen an betrieblicher Krankenversicherung steigt stetig. Arbeitgeberfinanzierte obligatorische Deckungen werden als Sozialleistung zugunsten der Arbeitnehmer abgeschlossen. Dadurch punktet der Arbeitgeber im Wettbewerb in Bezug auf Gewinnung und Bindung von Personal. Daher hat auch die DKV die Erweiterung dieses Geschäftsfeldes weiter forciert. 2013 wurden fünf neue Deckungskonzepte eingeführt, sodass das Produktportfolio zum 1. Januar 2014 insgesamt acht Deckungskonzepte umfasst. Mit dem Deckungskonzept zur Früherkennung von Darmkrebs (Intensivvorsorge) setzt die DKV zudem innovative Akzente im Markt."

 

31.3.2014

Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss für das Jahr 2013. Im Jahr 2013 betrugen die Beitragseinnahmen 4.839.613.356 EUR. Die Zahl der Versicherten liegt bei 4.387.685 Personen. Für die DKV arbeiten 742 Mitarbeiter. Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand und den Aufsichtsrat und genehmigt die vorgeschlagene Gewinnverwendung.

M. Mechler scheidet als Arbeitnehmervertreter aus dem Aufsichtsrat der DKV aus.

R. Bauernfeind und T. Langhein scheiden aus dem DKV-Vorstand aus. R. Bauernfeind verläßt die ERGO Versicherungsgruppe.

 

1.4.2014

Es gibt Veränderungen in den Vorständen von Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe. Sie stehen überwiegend im Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen in der Gruppe. Unter anderem hat ERGO die deutschen Geschäftsfelder Leben und Gesundheit/Reise in einem Ressort Personenversicherung gebündelt. Das neue Ressort Personenversicherung verantwortet Dr. C. Muth. Muth übernimmt zusätzlich zum Vorstandsvorsitz bei der DKV auch den Vorstandsvorsitz der beiden großen deutschen Lebensversicherer - ERGO Lebensversicherung AG und Victoria Lebensversicherung AG. Dr. D. von Borries, bislang Vorstandsvorsitzender der beiden Lebensversicherer, bleibt im Vorstand für die Kapitalanlagen zuständig. Bereits zum 1.1.2014 hatte er zusätzlich den Vorstandsvorsitz der ERGO Direkt Versicherungen übernommen. Dr. Johannes Lörper und Frank Neuroth erhalten zusätzlich zu ihren Mandaten bei den Lebensversicherern der Gruppe auch Vorstandsmandate bei der DKV. S. Lautenschläger übernimmt das neue Ressort Kunden- und Vertriebsservice. Aus dieser Verantwortung heraus zieht sie auch in die Vorstände der großen Versicherungsgesellschaften in Deutschland ein: Das sind ERGO Versicherung AG, ERGO Lebensversicherung AG, Victoria Lebensversicherung AG und D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Im Vorstand der DKV ist S. Lautenschläger bereits seit 2011. In diesen fünf Gesellschaften erhält auch Dr. Christoph Jurecka Vorstandsmandate. Denn ERGO bündelt das Risikomanagement, alle Finanz- und einen Teil der Aktuariatsfunktionen in Jureckas CFO-Ressort bei der ERGO Versicherungsgruppe AG.

Die ERGO Versicherungsgruppe stellt ihre Ausschließlichkeitsorgani-sationen (AO) neu auf. Im Zuge der Maßnahme wechseln über 10.000 Außendienstpartner und -mitarbeiter in die neue Vertriebstochter ERGO Beratung und Vertrieb AG (EBV). Die bislang fünf AO-Einheiten werden zu zwei Organisationen, mit jeweils einheitlichen Strukturen und Beratungsansätzen, zusammengefasst. Zum Vorstand der EBV gehören Dr. Rolf Wiswesser (Vorstandsvorsitz), Thomas Bilitewski (Vertrieb Zentralbereiche), Thomas Bischof (Bankvertrieb und Kooperationspartner), Olaf Bläser (Ausschließlichkeitsorganisationen), Ralf Hartmann (Direktvertrieb), Thomas Langhein (Ausschließlichkeitsorganisationen), Ulf Mainzer (Arbeitsdirektor) und Stephan Schinnenburg (Maklervertrieb).

 

3.4.2014

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes, veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 11. April 2014 werden die Voraussetzungen für die Wiedereinführung der Heilfürsorge für Polizei und Feuerwehr geschaffen. Danach erhalten Polizeivollzugsbeamte, die schon vor dem 1.1.2005 im Dienst des Landes Hamburg standen und Heilfürsorge bekommen, diese weiterhin (Bestandsschutz). Ab dem 1.1.2005 eingestellte, beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte können auf Antrag innerhalb von 18 Monaten von der Beihilfe in die neu geschaffene Heilfürsorge wechseln. Neu eingestellte Nachwuchskräfte erhalten Heilfürsorge nach den neuen Bedingungen. Die Heilfürsorge umfasst die Leistungen nach dem SGB V und damit grundsätzlich die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Hamburgische Heilfürsorgeverordnung - HmHFVO - vom 7.10.2014

 

8.5.2014

Im Rahmen des Projekts "Initiative Zukunft Vertrieb" waren zum 1.4.2014 sämtliche Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die ERGO Beratung und Vertrieb AG übergegangen mit der Folge, dass die DKV keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Da sich das Mitbestimmungsstatut nicht automatisch ändert, hat der Vorstand am 3.4.2014 das Statusverfahren gemäß §§ 97 ff. AktG eingeleitet. Dieses ist nun abgeschlossen und führt zum Wegfall der bisherigen Drittelmitbestimmung im Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionärin zusammen.  Dr. T, Oletzky bleibt Vorsitzender des Aufsichtsrats, H. Schmelzer, inzwischen Leiter der Abteilung Vorstands- und Aufsichtsratsangelegenheiten der ERGO Versicherungsgruppe AG, stellvertretender Vorsitzender. Weiteres Mitglied wird Dr. U. Mainzer.

 

1.7.2014

Die Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV) vom 22.5.2014 tritt in Kraft. Sie bringt unter anderem die folgenden Änderungen: Heilfürsorgeberechtigte haben nach § 56 Absatz 1 SGB V Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Bei der Wahl eines über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatzes wird höchstens der doppelte Betrag des Festzuschusses nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V gewährt, § 8 Abs. 1 BPolHfV.

Der Zuschuss für Brillen entfällt (vgl. § 11 BPolHfV). Analog zum SGB V werden die Fahrtkosten zu Rehabilitationsmaßnahmen übernommen (vgl. § 15 BPolHfV). Bei einer Krankenhausbehandlung werden fortan die Leistungen für Zweibettzimmer und wahlärztliche Behandlung für alle Besoldungsgruppen erstattet (bislang nur ab Besoldungsgruppe 8).

 

25.7.2014

Im Bundesgesetzblatt wird die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV) veröffentlicht. Durch die Verordnung ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen: Aufhebung des bisherigen § 47 Absatz 7 mit der Folge, dass der Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung in Höhe von 41,00 Euro oder mehr nicht länger auf die Beihilfe angerechnet wird und daher nicht mehr den Beihilfebemessungssatz beeinflusst, Übertragung von aktuellen Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Überarbeitung der Gliederungssystematik u.a. im Bereich der Psychotherapie.

 

28.8.2014

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen wird das Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.8.2014 veröffentlicht. Die Beihilfe ist vor allem in folgenden Punkten betroffen: - Die Beihilfe ist nunmehr in § 72 (ehemals § 87) geregelt. Folgende Sätze sind in der neuen Fassung des Abs. 2 nicht enthalten: "Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen." Die Heilfürsorge findet sich in § 103 wieder. - Regelung zum Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte, die bewirkt, dass den Beamten bzw. Versorgungsempfängern auch im Falle einer Schädigung durch Dritte der Anspruch auf Besoldung, Versorgung oder Beihilfe erhalten bleibt. Der Passus zu den Personalaktendaten über Beihilfe befindet sich nunmehr in § 82, Einzelheiten in § 85. Hinsichtlich der Personalakte werden bestimmte Daten zusammengefasst.

 

1.10.2014

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29.7.2014 tritt weitgehend in Kraft, mit u.a. folgenden Änderungen: Eigenständige Anlage mit Verordnungsrang zur Abrechnung von Heilpraktikerleistungen (§ 7), Beihilfefähigkeit von nunmehr nur apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz (§ 18), Ausweitung der Beihilfeleistungen auf akademische Sprachtherapeuten und neuro- psychologische Leistungen (§§ 19, 19 a), Änderungen bei den Vorsorgeleistungen (§ 43), Neuregelung der Organspenden (§ 44) und Änderungen bei der Beschreibung von physiotherapeutischen u. a. Leistungen (Anlage 3). Außerdem wurden die Regelungen des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz - PNG) umgesetzt

Die Erste Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.7.2014 tritt in Kraft. Diese hat die nachstehenden wesentlichen Änderungen zur Folge: - Anpassung der Regelung zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Organtransplantation, die durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2013 notwendig wurde. - Aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) wurde eine Vorgriffsregelung erlassen, die im Ministerialblatt der Landesregierung veröffentlicht worden war. Diese Regelungen werden nun in die BVO aufgenommen. - Das Bundesministerium des Innern und die Heilpraktikerverbände hatten eine Vereinbarung über die beihilfefähigen Höchstbeträge heilpraktischer Leistungen abgeschlossen. Nach § 8 Abs. 4 BVO war das Finanzministerium dieser Vereinbarung beigetreten. Die vereinbarten Höchstbeträge werden mit Gültigkeit für die Angemessenheit aller heilpraktischen Leistungen in die BVO aufgenommen. - Restriktivere Regelung des Vorrangs der Heilfürsorge gegenüber dem Beihilfeanspruch. - Aufgrund der geplanten stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze für die rheinland-pfälzischen Beamten auf das 67. Lebensjahr und aufgrund der demografischen Bevölkerungsentwicklung werden im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherren nunmehr Präventionsmaßnahmen (z. B. zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur Vorbeugung berufsbedingter Erkrankungen) als beihilfefähig anerkannt. - Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 17.10.2011 entschieden, dass die Regelung des Landes Baden-Württemberg, soweit die Beihilfe bei Notfällen im Ausland auf die im Inland entstandenen Aufwendungen begrenzt wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Da die rheinland-pfälzische Bestimmung insoweit der des Landes Baden-Württemberg entspricht, hat die Entscheidung auch Bedeutung für das Landesrecht Rheinland-Pfalz. - Das Bundesverwaltungsgericht hatte außerdem mit Urteil vom 24.1.2012 zum Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bei vollstationärer Pflege den beihilfeberechtigten Personen weitergehende Beihilfen zu gewähren sind, um die Gesamtalimentation zu gewährleisten. Die Entscheidung hat auch Bedeutung für das Landesrecht Rheinland-Pfalz.

 

8.10.2014

Eine Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) wird im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Damit wird der Kreis der beihilfeberechtigten Personen auf Wittwer und Waisen erweitert, Ansprüche während der Elternzeit geregelt, es wird definiert, was "beihilfefähige Aufwendungen im Krankheitsfall" sind und Beihilfehöhen werden angepasst (z. B. Erhöhung des Satzes für Gebärdendolmetscher bei Patienten-Arzt-Kommunikation von 55 auf 75 Euro pro Std.).

 

16.10.2014

Nachdem Dr. U. Mainzer zum 15.10.2014 aus dem DKV-Aufsichtsrat ausgeschieden ist, wird seine Nachfolgerin Dr. Ingrid Witt, Referentin Vorstands- und Aufsichtsratsangelegenheiten bei der ERGO Versicherungsgruppe AG.

 

28.10.2014

Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO) verkündet. Sie wird einen Tag darauf in Kraft treten. Folgende wesentliche Änderungen haben sich ergeben: - Eingetragene Lebenspartner werden Ehegatten gleichgestellt und sind somit bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Sie zählen nun zu den nahen Angehörigen und ihr Einkommen wird bei der Gewährung von Beihilfe für vollstationäre Pflegeleistungen berücksichtigt. - Die Regelung des § 4 Abs. 7 wird gestrichen. Damit erhalten Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfekonformen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 SGB V oder in einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG versichert sind, im gleichen Umfang Beihilfe wie im Normaltarif der PKV Versicherte. - Die Frührehabilitation Phase B wird neu als Form der Krankenhausbehandlung in die Beihilferegelungen aufgenommen. Die beihilferechtliche Zuordnung ist damit unabhängig von der Zuordnung durch die Einrichtungen (Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme) einheitlich.  sofern Aufwendungen nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz im Rahmen des DRG-Fallpauschalensystems, sondern nach tagesgleichen Pflegesätzen abgerechnet werden, ist für die Vergleichsberechnung in § 20 Abs. 2 Nr. 2 nun ein beihilfefähiger Höchstbetrag für den täglichen Basis- und Abteilungspflegesatz in Höhe von 500 Euro zu Grunde zu legen. - Arzneimittel zur Verbesserung des Haarwuchses sind nicht mehr grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie werden in § 21 Abs. 2 gestrichen. - In § 27 werden die interdisziplinären Leistungen durch Leistungen von Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) ergänzt (Absatz 4). Damit ist die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen nun klarer geregelt. Ansonsten wurden die Vorschriften (insbesondere in Absatz 3 - Aufwendungen in psychiatrischen Institutsambulanzen) hinsichtlich der Beihilfefähigkeit vereinheitlicht. - Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen wird an die Gegebenheiten in der Praxis angepasst. In § 37 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b wird bei Unterkunfts- und Verpflegungskosten nun auf den niedrigsten Tagessatz der Einrichtung abgestellt. Nach § 37 Abs. 4 wird die Beihilfefähigkeit von Pauschaltagessätzen für Anschlussheilbehandlungen nicht mehr an Vergütungsvereinbarungen geknüpft. Außerdem wird der beihilfefähige Höchstbetrag für ärztliche verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining in anerkannten Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung auf 7 Euro je Übungseinheit erhöht. - In Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 Nr. 1 werden die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden durch computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED, DRX 9000, Accu- SPINA), die Galvanotherapie einschließlich Electro-Cancer-Therapy (ECT) und die Neuraltherapie nach Huneke ergänzt. - Aus der Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilpraktiker (Anlage 2 zu § 9) wird die Leistung nach Nr. 25.6 – Neural- oder segmentgezielte Injektion nach Huneke gestrichen. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, ist nach dem bisher geltenden Recht zu beurteilen.