2006 bis 2007
12.9.2006
Derzeit nutzen die Vertriebe der ERGO unterschiedliche Außendienstsysteme: „VIA“ (D.A.S. und Victoria), „KUBUS“ (Hamburg-Mannheimer) und „Magnet“ (DKV). Diese offline-basierten Systeme werden schrittweise durch ein gemeinsames ERGO Außendienst System (EASY) abgelöst. Mit EASY wird ein vorwiegend online-basiertes Außendienstsystem auf Basis der bereits in einzelnen Unternehmen genutzten Online-Systeme realisiert. Die Umsetzung notwendiger Offline-Funktionalitäten zur optimalen Besuchsvorbereitung (insbesondere der Unterstützung der Beratungs- und Angebotsprozesse) ist geplant. In den nächsten Monaten werden die Anforderungen erarbeitet, die dazu führen, dass mit EASY das modernste Außendienstsystem auf dem deutschen Markt entwickelt wird. Dadurch entstehen viele Wettbewerbsvorteile. Dies bedeutet, dass EASY schrittweise die alten Offline-Systeme in der Reihenfolge VIA, KUBUS und Magnet ablöst (Online basierte Funktionalitäten werden in diese Umgebung integriert, z. B. ElektrA). Hierbei werden nicht nur die Belange der hauptberuflichen Organisation, sondern auch die der anderen Vertriebschienen bzw. deren Betreuungsorganisation berücksichtigt.
15.9.2006
R. Mänz tritt die Nachfolge von Anastasios Goudoulakis als Vice President und Geschäftsführungsmitglied in der PICC Health an. Nachfolger von R. Mänz als Vorstandssprecher der ArztPartner almeda AG wird Dr. Stefan Kottmair, der bisher Leiter Gesundheitsprogramme bei der ArztPartner almeda AG war.
19.9.2006
Als eine der exklusiven Leistungen für die Gebietsrepräsentanzen wird eine Premium-Line eingerichtet. Ausgewählte Ansprechpartner aus den Bereichen Vertrag und Leistung unterstützen die Gebietsrepräsentanzen bei der Klärung besonders schwieriger und komplexer Fälle und garantieren dadurch einen kompetenten Service.
20.9.2006
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erscheint eine Anzeige mit der Überschrift Berliner Erklärung. Mit dieser sprechen sich Bundeszahnärztekammer, Bundesärztekammer, Bundesverband der Freien Berufe, Marburger Bund, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, PKV-Verband, dbb - beamtenbund und tarifunion, Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Deutscher BundeswehrVerband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels und Verband Forschender Arzneimittelhersteller für Vielfalt und Freiheit im Gesundheitswesen aus. Sie protestieren damit gegen die aktuellen Pläne der Bundesregierung.
4.10.2006
Im Rahmen des Projekts „Level Up“ werden im Leistungsservice Gesundheit Köln drei neue Organisationseinheiten der zweiten Berichtsebene Leistungsservice Gesundheit Köln X (LEX), Leistungsservice Gesundheit Köln Y (LEY) und Leistungsservice Gesundheit Köln Z (LEZ) eingerichtet. Mit der Gründung dieser Einheiten, die sich aus Mitarbeitern und Führungskräften aus Betrieb Gesundheit Köln sowie Paten und Führungskräften aus Leistungsservice Gesundheit Köln zusammensetzt, wird dem in Betrieb Gesundheit Köln seit längerer Zeit bestehenden Übersoll und der im Leistungsservice Gesundheit Köln bestehenden Personalknappheit Rechnung getragen. Die Maßnahme ist auf 24 Monate begrenzt.
11.10.2006
Die indische Apollo Hospitals Group und die DKV geben bekannt, dass sie eine gemeinsame Krankenversicherungsgesellschaft in Indien gründen werden. Die Apollo DKV Insurance Company Limited wird ihre Geschäftstätigkeit voraussichtlich am 1.4.2007 aufnehmen. Die Apollo Hospitals Group beteiligt sich mit 20 Prozent, mit der Apollo Hospitals Group verbundene Unternehmen mit 54 Prozent und die DKV mit 26 Prozent an der Joint-Venture-Gesellschaft, die die notwendigen Zulassungen seitens der indischen Versicherungsaufsicht Insurance Regulatory and Development Authority (IRDA) und anderen gesetzlichen Behörden beantragen wird. Beide Partner werden in der Geschäftsleitung der neuen Gesellschaft vertreten sein. Apollo Hospitals Group ist die größte Krankenhauskette in Asien und besitzt ein landesweites Krankenhausnetzwerk in den bedeutendsten Städten Indiens. Apollo und DKV sind vom Wachstumspotential und den damit verbundenen Chancen des indischen Krankenversicherungsmarkts überzeugt. Derzeit sind lediglich 1,2 Prozent der indischen Bevölkerung, das entspricht etwa 11 Millionen Menschen, über den indischen Krankenversicherungsmarkt versichert. Apollo DKV Insurance Company Limited plant zunächst mit Stationär- sowie Reiseversicherungsprodukten in den Markt einzutreten. Vollversicherungsschutz, ambulante Versicherungsprodukte und Krankenhaustagegeldpolicen werden die Produktpalette in naher Zukunft erweitern. Mit über 7.000 Betten in 38 Krankenhäusern, Krankenpflege- und Krankenhausmanagement-Akademien sowie einer dualen Versorgungskette von Apotheken und Diagnosezentren, die ein sicheres Netz in Indien bilden, ist die Apollo Hospitals Group Asiens größter Gesundheitsversorger. Auf einzigartige Weise vereinen die Apollo Krankenhäuser anspruchsvolle Technologien, die sich mit den besten im Westen vergleichen lassen, mit jahrhundertealter traditioneller, östlicher Medizin und Fürsorge. Sie erreichen damit außergewöhnliche klinische Erfolgsraten. In den Krankenhäusern der Gruppe wurden bereits 14 Millionen Patienten aus 55 Ländern behandelt.
13.10.2006
Der Referentenentwurf zur Gesundheitsreform vom 12.10.2007 enthält aus Sicht der PKV fatale Fehlentscheidungen, deren Umsetzung zu dramatischen Beitragssteigerungen für alle Privatversicherten führen und das Geschäftsmodell der PKV ernsthaft bedrohen würde. Damit diese Regelungen nicht umgesetzt werden, starten die privaten Krankenversicherer eine Informationskampagne. Als eine der ersten Maßnahmen sollen möglichst viele Privatversicherte den Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU bzw. SPD ihres Wahlkreises anschreiben und ihrer Kritik an der Gesundheitsreform Luft machen. Die Betreuer im Außendienst der DKV werden diese Maßnahme unterstützen und hierzu in den nächsten Tagen auf ihre Kunden zugehen. Auch die DKV-Mitarbeiter werden vom Vorstand aufgefordert, gegen die Regierungspläne zu protestieren. Im Intranet wird dafür eine Auswahl von Briefentwürfen zur Verfügung gestellt.
26.10.2006
In den vergangenen zwei Wochen sind zahlreiche Mitarbeiter, Außendienstpartner und Kunden dem Aufruf zum Protest gegen die geplante Gesundheitsreform gefolgt. Allein die Betreuer im Außendienst der DKV haben mehr als 2.500 Versicherte dazu bewegen können, ihren Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU oder SPD einen Protestbrief zu schreiben. Der Protest ist nicht ohne Wirkung geblieben: Zwar ist die PKV mit dem gestern im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf bei weitem noch nicht zufrieden sein. Beeindruckt von branchenweit rund 100.000 Briefen, haben die Politiker jedoch bereits einige Änderungen im Sinne der PKV und damit auch der DKV vorgenommen. Der Vorstand des PKV-Verbands hat daher am 25.10.2006 entschieden, den Versand von Protestbriefen vorerst auszusetzen. Stattdessen soll die weitere Entwicklung des Reformvorhabens sorgfältig beobachtet und konstruktiv begleitet werden. Eine mögliche Wiederaufnahme der Proteste hängt von der politischen Entwicklung in den nächsten Wochen ab.
27.10.2006
Der Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Vorschriften (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄG). Dieses hebt unter anderem zum 1.1.2007 die Verpflichtung der Ärzte, Zahnärzte, nichtärztlichen Psychotherapeuten und Hebammen in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) auf, ihre Gebühren zu mindern (zuletzt um 10 Prozent). Der Tarif BBN ist demzufolge aufgrund der „reduzierten“ Gebührensätze nicht mehr sachgerecht und wird daher für das Neugeschäft geschlossen. Die Versicherten sollen in den kommenden Monaten motiviert werden, in den Tarif BTB zu wechseln.
1.11.2006
Ein neuer Pflegeergänzungstarif( PT3) und ein dazu abschließbarer Optionstarif (PTO) wird eingeführt. Der Tarif PT3 sieht die Zahlung eines Pflegetagegelds bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III vor. Bei Pflegebedürftigkeit nach den Pflegestufen I oder II erfolgt keine Leistung. Das Pflegetagegeld darf insgesamt aus allen Pflegetagegeldtarifen maximal 80 Euro – bzw. maximal 70 Euro, sofern daneben Tarif PEK besteht – betragen. Bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III wird aus Tarif PT3 eine einmalige Pauschale in Höhe des 120fachen des vereinbarten Pflegetagegelds gezahlt. Zusätzlich sind bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III verschiedene Assistanceleistungen wie z. B. die Kontaktherstellung zu Pflegeheimen oder die Organisation einer Hilfskraft zur Reinigung der Wohnung vorgesehen, die von der Mercur Assistance Deutschland GmbH erbracht bzw. vermittelt werden. Die Kosten für die vermittelten bzw. organisierten Dienstleistungen werden nicht erstattet. Tarif PT3 enthält die gleiche Leistungsanpassungsklausel wie Tarif PET. Der Tarif PTO ist ein Optionstarif für Versicherte nach Tarif PT3. Der Versicherte erhält damit alle fünf Jahre die Option, Tarif PT3 zu erleichterten Bedingungen nach Tarif PET – der auch Leistungen in den Pflegestufen I und II vorsieht – umstellen zu lassen. Tarif PTO endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet. Beide Tarife sind als Einzel- und Gruppenversicherung abschließbar. Als Höchstaufnahmealter wurde für Tarif PT3 das Eintrittsalter 80 Jahre, für Tarif PTO das Eintrittsalter 60 Jahre festgelegt. Wie bei den anderen Pflegeergänzungstarifen gilt auch hier, dass die DKV auf die Einhaltung einer Wartezeit und das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet. Alle Versicherten, die Tarif PT3 abschließen, erhalten mit der Police folgende Garantieerklärung: „Wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Reform der sozialen Pflegeversicherung Leistungen ändert und wir bis zum 31.12.2012 infolge dieser gesetzlichen Änderung einen neuen Pflegezusatztarif einführen, können PT3-Versicherte unter bestimmten Umständen ohne erneute Gesundheitsprüfung in diesen Tarif wechseln.“
16. bis 18.11.2006
Der 6. DKV-Cochrane-Preis wird auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie in Berlin für Arbeiten aus dem geriatrischen Fachgebiet verliehen.
24.11.2006
In Dresden verleihen DHM und DKV den Medienpreis. Der in diesem Jahr zum Thema „Ethik in der modernen Medizin“ ausgelobte Preis erhält der Schweizer Journalist Erwin Koch für seinen Beitrag „Der gute Tod“. Der Artikel beschäftigt sich mit dem äußersten Grenzbereich der medizinischen Ethik: dem Schicksal von unheilbar kranken und extrem leidenden Neugeborenen. Eindringlich schildert der Journalist, wie in einer Klinik in den Niederlanden wissenschaftliche und ethische Kriterien, das so genannte Groninger Protokoll, entwickelt wurden, nach denen solche Kinder auf Wunsch ihrer Eltern legal getötet werden dürfen. Mit der Preisvergabe ist kein Plädoyer für Euthanasie oder das Groninger Protokoll verbunden. Gegen die Preisvergabe an Erwin Koch waren im Vorfeld massive Einsprüche geäußert worden. DHM, DKV und die an der Preisentscheidung beteiligten Jurymitglieder D. Gassen (Stern), J. Grolle (Der Spiegel), M. Meister (Geo) und S. Schön (Sächsische Zeitung) halten die Kritik für unangemessen.
30.11.2006
Der DKV ist es gelungen, den Deutschlandfunk als Partner für eine dreiteilige Veranstaltungsreihe zum Thema „Was ist das Leben wert? Ethik und Ökonomie in der modernen Medizin“ zu gewinnen. Die Veranstaltungsreihe wird gemeinsam mit dem Deutschen Hygiene-Museum durchgeführt. Medienpartner ist die Tageszeitung „Die Welt“. Im Rahmen dieser Kooperation findet die erste Podiumsdiskussion zum Thema „Wann beginnt das Leben - und was ist es wert?“ statt. Diese wird live vom Deutschlandfunk aus der DKV-Hauptverwaltung gesendet. An der Podiumsdiskussion nehmen Karl Kardinal Lehmann, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, Robert Antretter, Bundesvorsitzender der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Prof. Dr. med. Giovanni Maio, Interdisziplinäres Ethikzentrum, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Prof. Dr. med. Günter Stock, Präsident der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften und Prof. Dr. Gerd Hasenfuß, Herzzentrum Georg-August-Universität Göttingen teil. Moderatoren sind Angela Gutzeit und Prof. Dr. Christian Floto, Deutschlandfunk. Ziel der Veranstaltung ist es, die DKV als Unternehmen Gesundheit in der Öffentlichkeit zu positionieren, das sich für ein nachhaltiges Gesundheitssystem in Deutschland einsetzt, Lösungsansätze entwickelt und Impulse für die gesellschaftlich politische Zukunft der privaten Krankenversicherung setzt.
14.12.2006
Vorstand und Gesamtbetriebsrat einigen sich, die Verhandlungen über die Zukunft der Geschäftsstellen bis nach dem 30.6.2007 auszusetzen. Hintergrund sind die nicht absehbaren politischen Entwicklungen. Die Verhandlungen über das Thema „Bestandsbeauftragte“ werden fortgesetzt, um ein Ergebnis zum 1.1.2008 umzusetzen.
19.12.2006
Der Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.12.2002 über Versicherungsvermittlung und enthält im Wesentlichen die nachfolgend wiedergegebenen Regelungen: Der bislang frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers wird an eine Erlaubnis gebunden. Voraussetzung für die Erlaubnis sind eine angemessene Qualifikation, eine Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und der gute Leumund des Vermittlers. Vermittler, die ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, sind von dieser Pflicht befreit, wenn das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Für Vermittler von Versicherungen, die an ein Produkt gebunden sind, gibt es ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. Als Beschwerde- oder Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen können privatrechtlich organisierte Einrichtungen (Ombudsmann-Stellen) anerkannt werden. Die Versicherungswirtschaft geht davon aus, dass der Versicherungsombudsmann Prof. Wolfgang Römer und der Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Arno Surminski, ihre Tätigkeit auf den Bereich der Versicherungsvermittlung ausdehnen. Die von den Vermittlern geforderte Sachkundeprüfung soll bei den Industrie- und Handelskammern erfolgen. Sie soll sich an der Ausbildung zum Versicherungsfachmann des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) orientieren. Gesetzestechnisch erfolgt die Umsetzung durch Änderungen in der Gewerbeordnung, im Versicherungsvertragsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz. Die meisten Regelungen treten am 22.5.2007 in Kraft.
31.12.2006
Die Kooperation mit der Deutschen BKK endet.
1.1.2007
Das Serviceprodukt Best Care kann nun auch mit Zweibettzimmertarifen abgeschlossen werden, soweit das Tarifversprechen für die ärztlichen Leistungen eine Abrechnung zumindest bis zu den Höchstsätzen der GOÄ zulässt.
7.2.2007
Die in der Hauptverwaltung verwendeten Bürodrehstühle sollen ersetzt werden. Dazu wurden sechs Stuhl-Modelle durch 16 Mitarbeiter getestet. Dieser Test wurde zwischenzeitlich beendet – als eindeutiger Testsieger ging das Modell „Headline“ des Herstellers „Vitra“ hervor. Der „Headline“ ersetzt mit seinen individuellen Einstellungsmöglichkeiten und dem hohen Sitzkomfort auch die bisher nach Empfehlung des Betriebsarztes eingesetzten Sondermodelle Axia bzw. Axion. In Kürze startet die Auslieferung der neuen Stühle, beginnend in H1. Aus budgettechnischen Gründen wird sich die Neuausstattung über mehrere Jahre hinziehen.
14.2.2007
Vorstand und Gesamtbetriebsrat vereinbaren – abweichend von der bisherigen Verfahrensweise der projektbezogenen Regelungen – für die DKV einen generellen Sozialplan. Dieser gilt für alle sozialplanpflichtigen Maßnahmen, die von den bisherigen projektbezogenen Regelungen nicht abgedeckt sind.
18.2.2007
Der Bundestag beschließt mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften. Damit wird unter anderem die Pflicht eingeführt, die Kosten von so genannten 0180er-Nummern („Shared-Cost-Diensten“) immer im Zusammenhang mit der Angabe dieser Telefon- oder -faxnummern zu nennen. Dies gilt ab dem 1.9.2007.
22.2.2007
Gemeinsam mit den Kooperationspartnern Deutschlandfunk und Deutsches Hygiene-Museum findet im Rahmen der Diskussionsreihe „Was ist das Leben wert? Ethik und Ökonomie in der modernen Medizin“ die zweite Podiumsdiskussion zum Thema „Geld oder Leben?“ statt. Diese wird live vom Deutschlandfunk aus der alten „Hörsaalruine“, Campus der Charite Berlin, gesendet. An der Podiumsdiskussion nehmen Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Eckhard Nagel, Lehrstuhl Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften, Universität Bayreuth, Mitglied des Nationalen Ethikrates und Präsident des Deutschen Evangelischen Kirchentages, Dr. Reinhard Wichels, McKinsey und Dr. Michael Kröher, manager magazin teil. Moderatoren sind wieder A. Gutzeit und Prof. Dr. C. Floto, Deutschlandfunk.
27.2.2007
Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss für das Jahr 2006. Im Jahr 2006 betrugen die Beitragseinnahmen 3.657.545.473 EUR. Die Zahl der Versicherten liegt bei 3.138.658 Personen. Für diese arbeiten 6.140 Mitarbeiter. Für das Segment Gesundheit der ERGO liegen die Beitragseinnahmen 2006 bei 5.101,8 Millionen EUR. Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand und den Aufsichtsrat und genehmigt die vorgeschlagene Gewinnverwendung.
6./13.3.2007
Zwischen der Münchener Rück und der DKV International Health Holding AG wird ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Münchener Rück ist an der DKV International Health Holding AG zu 100 % beteiligt. Unternehmensgegenstand der DKV International Health Holding AG ist der Erwerb und die Verwaltung von Vermögen, insbesondere von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften, von Immobilien, von festverzinslichen Wertpapieren und Schuldscheindarlehen, zur eigenen Vermögensanlage. Geschäfte, die der staatlichen Genehmigung im Sinne des § 37 Absatz 4 Nr. 5 AktG bedürfen, gehören nicht zum Unternehmensgegenstand der DKV International Health Holding AG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
– Die DKV International Health Holding AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Münchener Rück, die zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist.
– Die DKV International Health Holding AG ist verpflichtet, ihren gesamten Jahresüberschuss an die Münchener Rück abzuführen.
– Die DKV International Health Holding AG kann aus ihrem Überschuss andere Gewinnrücklagen bilden, soweit dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
– Die Münchener Rück ist verpflichtet, etwaige Jahresfehlbeträge der DKV International Health Holding AG entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG auszugleichen.
– Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gilt zunächst für fünf Jahre; im Hinblick auf die Gewinnabführung gilt er rückwirkend für das Geschäftsjahr, in dem der Vertrag in das Handelsregister am Sitz der DKV International Health Holding AG eingetragen wird. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls ihn nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigt.
– Den Vertrag können beide Vertragspartner kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Münchener Rück ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr sämtliche Anteile an der DKV International Health Holding AG hält, bei Einbringung der Organbeteiligung durch die Münchener Rück oder bei Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Münchener Rück oder der DKV International Health Holding AG.
7.3.2007
Der Tarif OT und die Besondere Vereinbarung A101 bzw. G2/101 im Zusammenhang mit den Tarifen SM9 oder SD9 kann nun bis zu einem Eintrittsalter von 59 Jahren angeboten werden. Hintergrund ist die zu erwartende Verschärfung der Anforderungen bei einem Wechsel von der GKV zur PKV durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz („3-Jahres-Frist“).
Der PKV-Verband richtet einen Ausschuss Basistarif ein. Ihm gehören von Seiten der DKV Vorstandsvorsitzender Direktor G. Dibbern, Vorstandsmitglied Direktor Dr. H. J. Pick und Abteilungsdirektor B. Kalis an.
14.3.2007
Nachdem fast zwei Jahre nach der durch das Projekt Vektor begründeten Struktur gearbeitet worden war, hatte der ERGO-Vorstand den Eindruck, dass der Status quo der Vertriebssteuerung unbefriedigend ist. Ebenfalls intensiv diskutiert wurde, ob und wie bestimmte Unternehmensstäbe neu geordnet werden sollten. Anfang des Jahres wurden deshalb zwei Arbeitsgruppen damit beauftragt, Vorschläge dazu zu erarbeiten. Der ERGO-Aufsichtsrat stimmt nun den Ergebnissen aus der ersten Arbeitsgruppe zu: Zum 1.7.2007 wird im Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe AG ein Ressort mit der Zuständigkeit für den Vertrieb eingerichtet. Ziel dieser Maßnahme ist es, durch eine direktere Vertretung der Vertriebe im ERGO-Vorstand deren Anliegen mehr Gewicht zu verleihen und die Rahmenbedingungen für ganzheitliche Kundenbetrachtung und übergreifendes Vertriebskanalmanagement zu verbessern. Jürgen Vetter, Vorsitzender des Vorstands der D.A.S. Rechtsschutz, wird verantwortlich für das neue Ressort und übernimmt in dieser Funktion die fachliche und disziplinarische Zuständigkeit für die Vertriebsressorts der operativen Versicherer. Die Vertriebsvorstände bleiben wie bisher in den Vorstandsgremien der jeweiligen Marken, mit voller Verantwortung für die jeweiligen Vertriebe. Herr Vetter bleibt zunächst zusätzlich zu seiner neuen Aufgabe im ERGO-Vorstand Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz. Unter der Leitung des ERGO-Vertriebsvorstands wird ein Vertriebsboard eingerichtet, welches für das strategische Management und operative Grundsatzfragen der Vertriebe zuständig ist. Diesem gehören sämtliche Marken-Vertriebsvorstände (inkl. KarstadtQuelle Versicherungen) sowie ausgewählte Leiter von Vertriebsstäben und ergoweiter Vertriebe an. Ergänzend wird ein Vertriebsausschuss etabliert. Zusätzliche Beteiligte über die Mitglieder des Vertriebsboards hinaus sind die segmentverantwortlichen Mitglieder des ERGO-Vorstands. Dadurch werden die Segmente in die Vertriebsstrategie und -planung eingebunden. Auch der Vertriebsausschuss steht unter der Leitung des ERGO-Vertriebsvorstands. Geklärt wird noch, welche markenübergreifenden Vertriebsstäbe in der ERGO Versicherungsgruppe AG angesiedelt werden. Markenspezifische Vertriebsstäbe verbleiben in den Marken-VUs. Außerdem werden dem Aufsichtsrat die Ergebnisse der zweiten Arbeitsgruppe vorgestellt. Dabei geht es um die Organisationseinheiten mit Zuständigkeit für Konzern-/Geschäftsfeldentwicklung und betriebswirtschaftliche Analyse, Presse/Unternehmenskommunikation, Betriebsorganisation sowie Recht. Die anstehenden Neustrukturierungen im Personalressort waren nicht Thema der Arbeitsgruppe, werden aber ebenfalls dem Aufsichtsrat vorgestellt. Schließlich befasst sich der ERGO-Aufsichtsrat mit der anstehenden Regelung der Nachfolge von Dr. L. Meyer. Dieser wird zum 31.12.2007 mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gehen. Der Aufsichtsrat bestellt Dr. T. Oletzky, bislang im ERGO-Vorstand für Kundenservice, Betriebsorganisation und Informationstechnologie verantwortlich, zum 1.1.2008 zum neuen Vorstandsvorsitzenden. Die bisherigen Aufgaben von Dr. T. Oletzky wird Dr. B. Anders übernehmen. Sie wird vom Aufsichtsrat per 1.10.2007 in den Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe AG berufen. Ihre Aufgabe als Vorsitzende der Geschäftsführung der ITERGO wird sie weiterführen.
19. bis 23.3.2007
Mit der Einführung von GENESYS und der Integration in die ERGO-Systemwelt erhalten alle Mitarbeiter eine neue Personal-Nummer. Dies erfordert auch die Ausgabe neuer Betriebsausweise. Diese tragen gleichzeitig einen neuen „Stamp“, d.h. eine neue Legic-Lizenz-Nummer, die nun ebenfalls ERGO-einheitlich ist und es ermöglicht, die ERGO-Betriebsausweise an den Lesegeräten aller ERGO-Standorte zu erkennen. Zusätzlich wurde die Platzierung von Lichtbild, Name, Vorname und der Bezeichnung des Konzernunternehmens auf den Ausweisen vereinheitlicht. Wie bisher werden die neuen Betriebsausweise für die Funktionen Arbeitszeiterfassung, elektronische Zutrittskontrolle und Verpflegungsbezahlung genutzt.
26.3.2007
Der Bundestag beschließt mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG). Es wird am 1.4 2007 in Kraft treten. Viele der darin enthaltenen Bestimmungen entfalten ihre volle Wirkung erst ab dem Jahr 2009. Da viele Neuregelungen die privat Versicherten erheblich belasten und in die Freiheitsrechte der Unternehmen eingreifen, haben namhafte Staatsrechtler massive Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des GKV-WSG. Die privaten Krankenversicherer werden deshalb Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz einlegen. Ungeachtet dessen arbeitet die PKV intensiv an der Umsetzung der ihr auferlegten Maßnahmen. Bisher schied ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der GKV mit Beginn des Folgejahrs aus, sofern sein Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze überschritt und zu erwarten war, dass er auch im Folgejahr ein Gehalt oberhalb der dann maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht. Diese Regelung wurde erheblich verschärft. Seit dem 2.2.2007 sind Arbeitnehmer erst dann versicherungsfrei, wenn ihr Gehalt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet ein Arbeitnehmer – wie auch bereits bisher – mit Beginn des nächsten Jahres aus der Versicherungspflicht aus. Ebenfalls geändert haben sich die Regelungen für Berufsanfänger. Diese waren bisher bei Bezug eines Gehalts oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von Anfang an versicherungsfrei. Auch für sie gilt nunmehr, dass sie die Drei-Jahres-Frist abwarten müssen. Gleiches gilt für Beamte und Selbstständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln. Bei Beamten werden jedoch Zeiten von Bezügen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze im Rahmen der Drei-Jahres-Frist angerechnet. Das Erfordernis, drei Jahre lang ein Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze bezogen zu haben, gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht für Personen, die am 2.2.2007 bereits privat krankenversichert waren. Gesetzlich Versicherte, die ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bis zum 1.2.2007 gekündigt hatten, um Versicherungsschutz in der PKV zu nehmen, fallen ebenfalls unter die bisherige Regelung. Ab dem 1.7.2007 können Personen Versicherungsschutz im modifizierten Standardtarif suchen, die nicht in der GKV versichert beziehungsweise dort versicherungspflichtig sind, nicht über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen, keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, nicht beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben und keine Sozialhilfe beziehen (Ausnahme: Leistungen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel SGB XII). Abweichend davon können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die nicht über eine ergänzende Versicherung verfügen oder in der GKV freiwillig versichert sind, die Versicherung im beihilfekonformen Standardtarif verlangen. Keinen Anspruch auf Versicherung im Standardtarif haben Personen, die Versicherungsnehmer lediglich eines ambulanten oder stationären PKV-Tarifs sind und deren Versicherungsvertrag vor dem 1.4.2007 abgeschlossen wurde. Diese Personen sind keine „Nichtversicherte“ im Sinne des Gesetzes, da ihr Versicherungsschutz der ab dem 1.1.2009 geltenden gesetzlichen Pflicht zur Versicherung genügt. Die Leistungen im modifizierten Standardtarif sind mit dem Leistungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Sowohl für den modifizierten als nunmehr auch für den regulären Standardtarif gilt: Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind verpflichtet, die ärztliche Versorgung im Umfang der im Standardtarif versicherten Leistungen sicher zu stellen. Dies gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten. Das Gesetz sieht sowohl für den modifizierten als auch für den regulären Standardtarif im Wesentlichen folgende Regelung für die Vergütung ärztlicher Leistungen vor: Gebühren für Abschnitt M und Nr. 437 (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ bis zum 1,16-fachen Satz der GOÄ, Gebühren für Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen, zum Beispiel Massagen), O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie) bis zum 1,38-fachen Satz der GOÄ und für die übrigen ärztlichen Leistungen den 1,8-fachen Satz. Für Leistungen nach der GOZ den 2,0-fachen Satz. An diese Begrenzungen sind ausschließlich Ärzte mit einer kassen(zahn)ärztlichen Zulassung gebunden. Privatärzte können höhere Gebührensätze abrechnen. Davon abweichend kann im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern die Vergütung in Verträgen zwischen dem PKV-Verband mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen geregelt werden. Kommt es im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu keiner Einigung, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. Der Beitrag ist begrenzt auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung pro versicherter Person. Die kostenlose Mitversicherung von Ehegatten und Kindern ist nicht möglich. Wenn durch die Zahlung des Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit entsteht, reduziert sich der zu zahlende Beitrag um die Hälfte. Entsteht auch durch die Zahlung des reduzierten Beitrags Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) im erforderlichen Umfang an dem Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, wird der Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags reduziert. Der Versicherte erhält in diesem Fall vom zuständigen Träger einen Betrag als Zuschuss, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der GKV; im Übrigen hat er den Beitrag selbst zu tragen. Die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist dem PKV-Unternehmen vorzulegen. Seitens der Versicherungsunternehmen besteht Kontrahierungszwang, das heißt sie dürfen den Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im modifizierten Standardtarif nicht ablehnen. Versicherungsberechtigte können den Versicherer frei wählen und sind insbesondere nicht darauf verwiesen, zu einem Unternehmen zurückzukehren, bei dem gegebenenfalls eine frühere Versicherung bestand. Bestehen Vorerkrankungen, dürfen gleichwohl Beitragszuschläge nicht erhoben werden. Eine Gesundheitsprüfung muss trotzdem durchgeführt werden: Da es den Unternehmen der PKV nicht erlaubt ist, Risikozuschläge zu erheben, reichen die Beiträge eines Versicherten mit Vorerkrankungen kalkulatorisch nicht aus, um dessen Krankheitskostenrisiko zu decken. Weitere Beitragsunterdeckungen können sich durch die Limitierung des Höchstbeitrags im Standardtarif ergeben. Die dadurch fehlenden Beitragsteile werden in einem gesetzlich vorgeschriebenen, finanziellen Ausgleich auf alle Unternehmen der PKV verteilt. Um dieses Ausgleichsystem durchführen zu können, ist eine Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich und gesetzlich ausdrücklich zulässig. Ergibt die Gesundheitsprüfung, dass ein erhöhtes Risiko besteht, kalkuliert der Versicherer einen fiktiven Beitragszuschlag, der jedoch lediglich zur Durchführung des Ausgleichsystems verwendet wird. In der Prämie für den Standardtarif findet er keinen Niederschlag. Des Weiteren ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Eintritts in den modifizierten Standardtarif von Bedeutung, wenn der Versicherte später in einen Tarif wechselt, in welchem Beitragszuschläge erhoben werden dürfen. Ergänzungsversicherungen (zum Beispiel Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) dürfen neben dem Standardtarif nicht abgeschlossen werden. Die im regulären Standardtarif vorgesehene Beitragsbegrenzung für Ehegatten und Lebenspartner gilt im modifizierten Standardtarif nicht. Versicherte im modifizierten Standardtarif müssen sich in der privaten Pflegepflichtversicherung versichern. Die Versicherten des modifizierten Standardtarifs werden mit Wirkung zum 1.1.2009 automatisch in den Basistarif überführt. Dieser muss ab dem 1.1.2009 von allen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland angeboten werden, welche die private Krankheitskostenvollversicherung anbieten. Der Basistarif muss sowohl als 100-Prozent-Absicherung als auch in einer beihilfekonformen Variante angeboten werden. Zudem muss er als Variante für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres angeboten werden. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nachfolgenden Personen Versicherung im Basistarif zu gewähren: Personen, die zum Zeitpunkt der Einführung des Basistarifs am 1.1.2009 bereits freiwillig gesetzlich versichert sind, sofern sie dies bis zum 30.6.2009 beanspruchen, Personen, die erst nach dem 31.12.2008 freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse werden, innerhalb von sechs Monaten nach Begründung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, noch Sozialhilfe erlangen (Ausnahme: Leistungen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel SGB XII), Beihilfeberechtigten, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen und Privat Versicherten mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Versicherungsvertrag ab dem 1.1.2009 abgeschlossen haben. Privat Versicherte, die ihren Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2009 abgeschlossen haben, können vom 1.1. bis zum 30.6.2009 unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln. Will ein Bestandsversicherter in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln, muss er seinen Versicherungsvertrag beim alten Versicherungsunternehmen zwischen dem 1.1. und dem 30.6.2009 kündigen und zwar mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Das Versicherungsjahr ist in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch. Nach dem 30.6.2009 können Bestandsversicherte nur noch in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind. Versicherte, die ihren Versicherungsvertrag ab dem 1.1.2009 abschließen, können unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen jederzeit in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln. Der Basistarif bietet Versicherungsschutz, der in Art, Umfang und Höhe mit dem in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Die genaue Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird vom PKV-Verband als Beliehener festgelegt, wobei die Fachaufsicht das Bundesministerium der Finanzen ausübt. Ebenso wie im modifizierten Standardtarif gilt auch für den Basistarif, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verpflichtet sind, die ärztliche Versorgung im Umfang der im Basistarif versicherten Leistungen sicher zu stellen. Dies gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten. Die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung ärztlicher Leistungen im Standardtarif gelten auch im Basistarif. Der Basistarif muss von den Versicherungsunternehmen mit vier Selbstbehaltstufen (300, 600, 900 und 1.200 Euro) angeboten werden. Der Versicherungsnehmer ist an die Wahl der Selbstbehaltstufe drei Jahre gebunden. Wünscht er eine Änderung der Selbstbehaltstufe, muss er dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist von drei Jahren verlangen. Im beihilfekonformen Basistarif werden die Selbstbehaltstufen entsprechend dem versicherten Prozentsatz festgesetzt. Der Beitrag ist limitiert. Der pro versicherte Person zu zahlende Höchstbeitrag entspricht dem jeweils gültigen Höchstbeitrag in der GKV. Dieser wird ab 2009 im Wesentlichen anhand des durch die Bundesregierung festgelegten, einheitlichen Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV ermittelt. Im Falle von Hilfebedürftigkeit gelten dieselben Regelungen wie für Nichtversicherte, die ab dem 1.72007 in den Standardtarif aufgenommen werden. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif grundsätzlich nicht ablehnen. Der Antrag darf allerdings dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Wechselt der Versicherungsnehmer in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens, muss dieses den Antrag bereits dann annehmen, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags beim alten Versicherer erst zum Ende des Versicherungsjahres wirksam wird. Bestehen Vorerkrankungen, dürfen gleichwohl Beitragszuschläge nicht erhoben und Leistungsausschlüsse nicht vereinbart werden. Eine Gesundheitsprüfung muss trotzdem durchgeführt werden: Weil es den Unternehmen der PKV nicht erlaubt ist, Beitragszuschläge zu erheben oder Leistungsausschlüsse zu vereinbaren, reichen die Beiträge eines Versicherten mit Vorerkrankungen kalkulatorisch nicht aus, um dessen Krankheitskostenrisiko zu decken. Weitere Beitragsunterdeckungen ergeben sich durch die Limitierung des Höchstbeitrags im Basistarif. Die dadurch fehlenden Beitragsteile werden in einem gesetzlich vorgeschriebenen Risikoausgleich ausgeglichen: Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der Begrenzung des Beitrags auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV sowie aufgrund der Beitragsreduzierung wegen Hilfebedürftigkeit entstehen, sind auf alle privat Versicherten durch einen Beitragszuschlag gleichmäßig zu verteilen. Um dieses Ausgleichsystem durchführen zu können, ist eine Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich und gesetzlich ausdrücklich zulässig. Ergibt die Gesundheitsprüfung, dass ein erhöhtes Risiko besteht, kalkuliert der Versicherer einen fiktiven Beitragszuschlag, der jedoch lediglich zur Durchführung des Ausgleichsystems verwendet wird. Wechselt der Versicherte allerdings später in einen anderen Tarif als den Basistarif, wird der fiktive Beitragszuschlag als regulärer Beitragszuschlag auf den gesamten Beitrag erhoben. Wartezeiten dürfen vereinbart werden, wobei neben Versicherungszeiten in der GKV auch die zurückgelegte Zeit in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung auf die Wartezeit angerechnet wird. Ergänzungsversicherungen sind im Gegensatz zum modifizierten Standardtarif neben der Versicherung im Basistarif erlaubt. Der Versicherer kann allerdings das Ruhen einer Ergänzungsversicherung verlangen, wenn der Versicherungsnehmer wegen Hilfebedürftigkeit auf eine Beitragsreduzierung angewiesen ist. Im Basistarif haften Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen gegenüber den Leistungserbringern (zum Beispiel Ärzten) gesamtschuldnerisch. Der Arzt kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen, jedoch nur insoweit, wie der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Die Vorschrift des § 178e Abs. 1 VVG (Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderten Beihilfebemessungssatz) gilt nicht bei Versicherung im Basistarif. Ab dem 1.1.2009 gilt eine allgemeine Pflicht zur Versicherung in Deutschland. Von diesem Zeitpunkt an muss grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine private Krankheitskostenvollversicherung abschließen. Diese Pflicht besteht allerdings nicht für Personen, die in der GKV versichert oder dort versicherungspflichtig sind, Anspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung, Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel SGB XII sind. Um der Pflicht zur Versicherung zu genügen, muss der Versicherungsschutz Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen. Der kalenderjährliche Selbstbehalt darf einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz müssen nicht versichert werden. Für Beihilfeberechtigte reduziert sich der maximale Selbstbehalt entsprechend dem versicherten Prozentsatz. Ein vor dem 1.4.2007 vereinbarter Vertrag genügt aus Gründen des Bestandsschutzes unabhängig davon, wie der Versicherungsschutz ausgestaltet ist, den Anforderungen der Pflicht zur Versicherung. Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand und begleicht er seinen Rückstand trotz Mahnung des Versicherers nicht, ruhen die Leistungen des Versicherers. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Dies entspricht der Regelung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz. Die versicherte Person hat demzufolge (mit Ausnahme von Schwangerschaft und Geburt) nur Anspruch auf die Erstattung von Kosten einer dringend indizierten, also einer medizinisch nicht aufschiebbaren Behandlung oder wenn Schmerzzustände behandelt werden. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts wird. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger zu bescheinigen. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstands anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung auf den Basistarif umgestellt, wobei die Leistungen auch weiterhin ruhen. Die säumigen Beiträge sind auch nach der Umstellung zu zahlen. Eine Versicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, kann vom Versicherungsnehmer nur gekündigt werden, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person nahtlos Versicherungsschutz bei einem anderem Versicherer genießt. Der Versicherer darf eine Versicherung, die eine Pflicht zur Versicherung erfüllt, nicht kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer ist des Weiteren – wie auch bereits bisher – ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Beitragszuschuss besteht, kann der Versicherer in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Wechselt der Versicherungsnehmer innerhalb desselben Unternehmens in einen anderen Tarif, ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Die Alterungsrückstellung aus dem bisherigen Tarif wird voll angerechnet. Besonderheiten ergeben sich ausschließlich hinsichtlich des begrenzten Wechselrechts in den Basistarif. Im Falle des Wechsels zu einem anderen Versicherungsunternehmen ist zu differenzieren, wann der private Krankenversicherungsschutz begründet wurde: Wurde der private Krankenvollversicherungsschutz ab dem 1.1.2009 begründet, werden die kalkulierten Alterungsrückstellungen in Höhe des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer übertragen. Es werden also Alterungsrückstellungen in der Höhe übertragen, wie sie sich ergeben hätten, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre, jedoch nicht mehr, als nach dem alten Tarif zu übertragen gewesen wären. Sah der alte Tarif nämlich insgesamt geringere Leistungen als der Basistarif vor, werden auch entsprechend weniger Alterungsrückstellungen übertragen. In die Beiträge von Versicherten, deren privater Krankenversicherungsschutz vor dem 1.1.2009 begründet wurde, ist die Übertragungsmöglichkeit von Alterungsrückstellungen nicht einkalkuliert. Gleichwohl erhalten sie einmalig die Gelegenheit, unter Übertragung von Alterungsrückstellungen in vorgenannter Höhe in den Basistarif eines anderen Unternehmens zu wechseln, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags zwischen dem 1.1. und dem 30.6.2009 erfolgt. Ist nach dem ersten Wechsel ein weiterer Wechsel angestrebt, können von dem zweiten auf den dritten Versicherer keine Alterungsrückstellungen übertragen werden. Wechselt der Versicherte unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen das Versicherungsunternehmen, kann der Versicherte bei seinem bisherigen Versicherer eine Ergänzungsversicherung nehmen, auf die verbleibende Teile der Alterungsrückstellung, die nicht in den Basistarif übertragen worden sind, angerechnet werden. Der Versicherungsnehmer kann auf das Recht zur Portabilität nicht verzichten. Nach § 178f Abs. 3 VVG erhalten Versicherungsnehmer und versicherte Personen das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung fortzuführen. Die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist ab dem 1.4.2007 nur noch wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, wie zum Beispiel durch eine private Krankenversicherung, nachweist. Mit Wirkung zum 1.4.2007 können die gesetzlichen Krankenkassen Wahltarife anbieten. Die Mindestbindungsfrist beträgt drei Jahre. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den gesetzlichen Krankenkassen besteht Uneinigkeit, ob diese Frist auch zu beachten ist, wenn ein gesetzlich Versicherter in die PKV wechseln möchte. Da die Mindestbindungsfrist nach Auffassung der Krankenkassen noch bis zum 31.10.2014 läuft, müsste der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt noch freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass die Mindestbindungsfrist ausschließlich Vorteils-Hopping innerhalb der GKV verhindern soll, nicht aber den Eintritt eines Versicherungsfreien in die PKV beschränken will. Dies wird nämlich ausschließlich durch die spezielleren Vorschriften in §§ 5 und 6 SGB V geregelt. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine freiwillige Mitgliedschaft nicht kündigt, sondern diese von vornherein nicht antritt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben insoweit ebenfalls eine abweichende Auffassung eingenommen: Die Mindestbindungsfrist von drei Jahren sei auch dann zu beachten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft nicht angetreten wird. Dies verstößt jedoch gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Welche Auffassung die Gerichte hierzu einnehmen werden, bleibt noch abzuwarten. Ab dem 1.4.2007 greift die Versicherungspflicht in der GKV. Ehemals GKV-Versicherte ohne Versicherungsschutz müssen wieder in ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin versichert werden. Die Kassen dürfen solche Personen nicht abweisen. Auch Auslandsrückkehrer kommen in ihre Krankenkasse zurück. Waren Rehabilitationsmaßnahmen bisher Ermessensleistungen der Kassen haben ab dem 1.4.2007 Versicherte einen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Reha-Maßnahmen. Außerdem sind die Krankenkassen verpflichtet, bei ambulanten Geburten im Geburtshaus einen Betriebskostenzuschuss zu zahlen. Die Krankenkassen sind nun gesetzlich verpflichtet, die Arbeit von Selbsthilfegruppen im Bereich der gesundheitlichen Prävention oder Rehabilitation finanziell zu unterstützen. Damit wird die Selbsthilfeförderung verlässlich gestaltet und die Arbeit der Selbsthilfegruppen, -kontaktstellen und -organisationen gestärkt. Schwerstkranke Menschen haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Versorgung. Ambulante Pflegeteams (so genannte Palliative-Care-Teams) aus ärztlichem und pflegerischem Personal können diesen Menschen ein würdevolles Sterben mit wenig Schmerzen in ihrer häuslichen Umgebung ermöglichen. Die Gesundheitsreform 2007 verbessert zudem die Rahmenbedingungen für Kinderhospize. Mussten die Einrichtungen bislang einen Kostenanteil von zehn Prozent selbst tragen (durch Spenden und ehrenamtliches Engagement), verringert sich dieser Anteil nun auf fünf Prozent. Künftig wird geprüft, ob die Preise für Arzneimittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem therapeutischen Nutzen stehen. Diese Kosten-Nutzen-Bewertung soll sicherstellen, dass neue Arzneimittel die Behandlung der Patienten auch wirklich verbessern. Will ein Arzt ein spezielles, hochinnovatives Arzneimittel (zum Beispiel aus gentechnisch hergestellten Wirkstoffen) verschreiben, muss er zunächst die Meinung eines speziell qualifizierten zweiten Kollegen einholen. Die Krankenkassen wirken an der Gesundheitsförderung in Betrieben mit. Gemeinsam mit den Versicherten und den Verantwortlichen des Betriebs erarbeiten sie Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Arbeitnehmer. Dabei arbeiten sie eng mit den Unfallversicherungsträgern zusammen. Bislang waren die medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (so genannte „Mutter-/Vater-Kind-Kuren“) Ermessensleistungen der Krankenkassen und wurden in vielen Fällen abgelehnt. Jetzt sind diese Kuren Pflichtleistungen geworden. Mit der Gesundheitsreform werden alle von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen (zum Beispiel Diphtherie oder Hepatitis B) in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. Die Impfungen selbst bleiben freiwillig. Für jüngere Versicherte ist die regelmäßige Teilnahme an den empfohlenen Gesundheitsuntersuchungen künftig ein Weg, um im Fall einer späteren chronischen Erkrankung die verminderte Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Regelung gilt ab dem 1.1.2008. Versicherte, die schon vor dem 1.4.2007 an einer chronischen Erkrankung leiden und bereits von der Ein-Prozent-Zuzahlungsgrenze nach altem Recht profitieren können, behalten ihre Zuzahlungsvergünstigung. Voraussetzung für die verminderte Belastungsgrenze ist künftig, dass sich der Patient im Fall einer chronischen Erkrankung am Behandlungsprozess beteiligt. Ab dem 1.1.2008 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres über alle Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen zu informieren. Zudem werden sie ein einheitliches Bonusheft entwickeln, in dem alle in Anspruch genommenen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen dokumentiert werden. Die Gesundheitsreform führt gezielte Maßnahmen ein, um Patienten einen reibungslosen Übergang zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen – ohne unnötige Mehrfachuntersuchungen und Wartezeiten bei der Behandlung. Für die Behandlung bestimmter Krankheiten wie Krebs, Mukoviszidose oder Aids sind spezialisierte Krankenhäuser oft besser gerüstet als eine Arztpraxis. Deshalb wird Kassenpatienten mit bestimmten schweren oder seltenen Krankheiten der Zugang zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus ermöglicht. Krankenhausärzte können Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, für maximal drei Tage häusliche Krankenpflege verordnen und Arzneimittel mitgeben. Bislang hatten gesetzlich Versicherte nur im eigenen Haushalt Anspruch auf Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, wie etwa Wundversorgung oder Katheterpflege. Mit der Gesundheitsreform wird der Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch auf andere Wohnformen ausgeweitet. Er besteht jetzt – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar an anderen Orten, zum Beispiel in der Schule oder in Behindertenwerkstätten. Mit der Gesundheitsreform 2007 werden solche integrierten Versorgungsangebote gezielt gefördert, die die flächendeckende Behandlung von Volkskrankheiten – wie zum Beispiel Diabetes mellitus oder Bandscheibenerkrankungen – zum Ziel haben. Unter Integrierter Versorgung versteht man eine abgestimmte Versorgung, bei der Haus- und Fachärzte, ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer, ambulanter und stationärer Bereich sowie gegebenenfalls Apotheken koordiniert zusammenwirken. Mit der Gesundheitsreform kann auch die Pflege in die Integrierte Versorgung einbezogen werden. Durch die Verzahnung von Pflege- und Krankenversicherung soll die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten verbessert werden. Ab dem 1.4.2007 haben die Krankenkassen die Möglichkeit, allen gesetzlich Versicherten ein breites Spektrum an Wahltarifen anzubieten. Jede Krankenkasse muss ihren Versicherten einen speziellen Hausarzttarif anbieten. Wer diesen Tarif wählt, verpflichtet sich, im Krankheitsfall immer zuerst zum Hausarzt zu gehen. Die Teilnahme an den Hausarztmodellen bleibt für Versicherte freiwillig. Wer mitmacht, erhält von seiner Krankenkasse Vergünstigungen. Integrierte Versorgung und strukturierte Behandlungsprogramme sollen für mehr Qualität der Versorgung sorgen. Bieten Krankenkassen diese Versorgungsformen an – zum Beispiel strukturierte Behandlungsprogramme bei Diabetes –, müssen sie die Teilnahme ihrer Versicherten mit einem speziellen Tarif belohnen. Bislang konnten nur freiwillig gesetzlich Versicherte den Selbstbehalttarif wählen. Jetzt kann jeder Versicherte in der GKV diesen Tarif vereinbaren. Bei der Kostenerstattung erhalten die Versicherten die medizinischen Leistungen, die sie benötigen, gegen Rechnung. Die Rechnung reichen sie dann bei ihrer Krankenkasse ein. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf ausgewählte Versorgungsbereiche beschränkt werden, zum Beispiel auf ambulante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen. In besonderen Kostenerstattungstarifen können höhere Vergütungen vereinbart werden, als sie normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Hierfür erhebt die Krankenkasse eine zusätzliche Prämie. Krankenkassen können ihren Versicherten Tarife für die Erstattung von Arzneimitteln besonderer Therapierichtungen anbieten, die nicht zur Regelversorgung gehören – zum Beispiel homöopathische Arzneien. Versicherte, die diese Ausweitung des Leistungsanspruchs wählen, zahlen hierfür eine zusätzliche Prämie. Ab dem 1.1.2009 müssen die Krankenkassen einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld auch all jenen Versicherten anbieten, die bislang keinen Anspruch darauf haben und daher einen ermäßigten Beitragssatz zahlen. Dazu zählen alle hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen. Außerdem so genannte „unständig beschäftigte Arbeitnehmer“, die in der Regel mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt sind. Für den neuen Wahltarif mit Krankengeldanspruch verlangt die Krankenkasse einen Prämienzuschlag. Die neuen Tarife gelten zumeist für diejenigen Versicherten, die für ihren Krankenkassenbeitrag selbst aufkommen. Versicherte, die ihren Krankenkassenbeitrag nicht selbst zahlen, zum Beispiel Bezieher von Arbeitslosengeld, können nur Wahltarife zu besonderen Versorgungsformen (zum Beispiel Hausarzttarif) wählen, keine Selbstbehalt- oder Kostenerstattungstarife. Für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen, zum Beispiel hausarztzentrierte Versorgung, Integrierte Versorgung oder strukturierte Behandlungsprogramme, kann die Krankenkasse Prämienzahlungen und Zuzahlungsermäßigungen bis zu einer bestimmten Summe vorsehen. Mit der Gesundheitsreform 2007 werden alle Reha-Einrichtungen zu einem unabhängigen Qualitätsmanagement (Zertifizierung) verpflichtet. Dies dient der Verbesserung der Reha-Versorgung in Deutschland und gibt den Patienten eine wichtige Orientierung bei der Wahl der Einrichtung. Denn Versicherte müssen nicht mehr die von der Krankenkasse vorgeschlagene Einrichtung belegen, sondern sie können frei wählen zwischen den bundesweit zugelassenen und zertifizierten Reha-Einrichtungen. Fallen dabei Mehrkosten an, weil die vom Versicherten gewünschte Reha-Einrichtung teurer ist als die von der Krankenkasse vorgeschlagene Einrichtung, dann sind die Mehrkosten allerdings vom Versicherten zu tragen. Die Wahlmöglichkeiten gelten außerdem nur dann, wenn die GKV, nicht aber die Unfall- oder Rentenversicherung für die Reha-Maßnahme zuständig ist. Das Zertifizierungsverfahren wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Mit dem Gesundheitsfonds wird die Finanzierung der GKV neu gestaltet. Ab dem 1.1.2009 gilt bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz. Das bedeutet: Alle Krankenkassen verlangen dann den gleichen prozentualen Beitragssatz. Dieser wird von der Bundesregierung festgelegt. Die Beiträge, die wie bisher abhängig vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet und von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt werden, fließen gemeinsam mit Steuermitteln in den neuen Gesundheitsfonds. Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen die Finanzmittel, die zur Versorgung ihrer Versicherten notwendig sind. Hierbei wird die unterschiedliche Versicherten- und Krankheitsstruktur berücksichtigt. Krankenkassen mit älteren und kränkeren Versicherten erhalten mehr Mittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen oder aber besonders gute Versorgungsangebote machen, können von ihren Versicherten Zusatzbeiträge erheben. Kassen, die besonders gut haushalten, können ihren Versicherten Prämien zurückerstatten. Ein Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten nicht übersteigen. Zusatzbeiträge in einer Höhe von bis zu acht Euro werden ohne Einkommensprüfung erhoben. Grundsätzlich zahlt jedes Mitglied der GKV den Zusatzbeitrag oder bekommt eine Prämie. Für Kinder oder den mitversicherten Partner bezahlt oder bekommt man keine Prämie. Versicherte, die Sozialhilfe erhalten oder Grundsicherung, weil ihre Rente gering ist, oder Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, zahlen den Zusatzbeitrag nicht selbst. In diesen Fällen übernehmen die Sozialhilfeträger die Kosten. Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag oder erhöht den Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherte kann kündigen und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen. Den Krankenkassen werden mit der Reform umfangreiche neue Möglichkeiten für eine wirtschaftliche und hochwertige Versorgung der Versicherten an die Hand gegeben. Sie können zum Beispiel mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge abschließen, Hilfsmittel günstiger einkaufen oder mit Heilmittelerbringern verhandeln. Sie können Verträge mit besonders qualifizierten Ärzten schließen oder mit Krankenhäusern die ambulante Behandlung für schwer kranke Versicherte vereinbaren.
6.4.2007
Das ehemalige Vorstandsmitglied Direktor i. R. B. Schattenberg stirbt.
14./15.4.2007
An diesem so genannten Sprungwochenende erreicht eine der größten IT-Umstellungen der ERGO Versicherungsgruppe ihren Höhepunkt. Unter dem Projektnamen GENESYS (Gesundheit mit neuen Systemen) haben viele Mitarbeiter über Jahre hinweg an diesem aktuell wichtigsten Projekt gearbeitet. Die meisten Veränderungen betreffen das Segment Gesundheit. Wegen der Größe des Projekts kam es im Vorfeld des Sprungwochenendes und unmittelbar danach auch ERGO-weit zu Einschränkungen der Systemverfügbarkeit. Bereits ab dem 5.4.2007 abends konnten in den Systemen DiOrg und SAP keine Änderungen mehr vorgenommen werden. ERGO-weit standen die Großrechneranwendungen (Host-Systeme) am 12.4.2007 nur im Ansichtsmodus und am 13.4.2007 gar nicht zur Verfügung. Für die Gesellschaften des Segments Gesundheit begannen die Systemeinschränkungen teilweise schon früher.
18.4.2007
Gemeinsam mit den Kooperationspartnern Deutschlandfunk und Deutsches Hygiene-Museum findet im Rahmen der Diskussionsreihe „Was ist das Leben wert? Ethik und Ökonomie in der modernen Medizin“ die dritte Podiumsdiskussion statt. Das Thema lautet „Der letzte Vorhang - wann endet das Leben?“. Die Diskussion wird live vom Deutschlandfunk aus der alten „Hörsaalruine“, Campus der Charite Berlin, gesendet. An der Podiumsdiskussion nehmen Bischof Dr. Wolfgang Huber, Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland, Prof. Dr. med. Dr. Christoph Student, Kinder und Jugendpsychiater, Leiter des Hospiz Stuttgart - Kompetenzzentrum für Palliative Care, Prof. Dr. med. Michael Schlander, Institut für Innovation und Evaluation im Gesundheitswesen, Hochschule für Wirtschaft Ludwigshafen, und Prof. Dr. mult. Urban Wiesing, Institut für Ethik und Geschichte der Medizin, Eberhard Karls Universität Tübingen teil. Moderatoren sind wieder A. Gutzeit und Prof. Dr. C. Floto, Deutschlandfunk.
14.6.2007
Die DKV und das Deutsche Hygiene-Museum beschließen, den Medienpreis „Im Zentrum der Mensch“ zukünftig nicht mehr auszuschreiben. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen stärker gebündelt und auf den thematischen Kernbereich der gemeinsamen Interessen konzentriert werden. Diese Entscheidung fällt nicht leicht, nachdem der Medienpreis in den vergangenen acht Jahren erfolgreich etabliert wurde. In der Rückschau kann man feststellen, dass es gelungen ist, vielen aktuellen Themen aus der Welt der Wissenschaften einen weiteren Resonanzraum zu verschaffen. Neben vielen etablierten Wissenschaftsjournalisten wurden auch einige junge Autoren ausgezeichnet und wurde auf diese Weise auch ein wenig „Nachwuchsförderung“ betrieben. Und nicht zuletzt konnten viele wichtige Kontakte geknüpft werden, die ohne den Medienpreis nicht zustande gekommen wären.
21.6.2007
Vorstand und die Betriebsräte der Hauptverwaltung und des Betriebs Berlin vereinbaren einen Interessenausgleich über das Projekt „Anpassung der organisatorischen Strukturen der Leistungsbereiche im ERGO Segment Gesundheit (OLEG)“. Die geplante neue Struktur stellt eine Weiterentwicklung der Projekte GPO I und Vektor dar. Leitgedanke für die Neuausrichtung ist die Definition klarer Zuordnungsregeln für das Arbeitsgut und die Verantwortung im ERGO Segment Gesundheit. Es handelt sich um rein strukturelle Veränderungen. Die Arbeitsplätze bleiben erhalten.
1.7.2007
Die ersten Auswirkungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes auf die PKV werden umgesetzt. Zum einen wird eine neue Tarifvariante im Standardtarif ausschließlich für den Personenkreis der bisher Nichtversicherten eingeführt (Tarifvariante mST) und zum anderen werden die Versicherungsleistungen des Standardtarifs sowohl für die bisherige als auch für die neue Tarifvariante an die gesetzlichen Neuregelungen angepasst. Zwischen dem 1.7.2007 und dem 31.12.2008 können Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die bisher keine Absicherung bei Krankheit haben und sozialversicherungsrechtlich der PKV zuzuordnen sind, Versicherungsschutz nach dem Standardtarif für Nichtversicherte verlangen. Sind alle Voraussetzungen für den Zugang zum Tarif mST erfüllt, ist eine Ablehnung des Antrags aus gesundheitlichen Gründen nicht zulässig. Notwendige versicherungsmedizinische Beitragszuschläge und/oder Leistungsausschlüsse sind für den verbandsweiten finanziellen Spitzenausgleich „fiktiv“ zu ermitteln. Bei einer Umstellung aus der Tarifvariante mST in einen anderen Tarif kann auch der bei Vertragsabschluss ermittelte Beitragszuschlag verlangt werden. Die im Standardtarif bekannte besondere Beitragskappung für Ehegatten bzw. Lebenspartner auf 150 Prozent des durchschnittlichen Höchstbeitrags in der GKV gilt für Versicherte im modifizierten Standardtarif nicht. Hier gilt, dass der Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags nicht überschreiten darf. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil. Eine weitere Besonderheit der Variante mST ist, dass sie für den Fall einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Arbeitslosengeld II) oder XII (Sozialhilfeleistungen) Sonderregelungen zur Beitragszahlung vorsieht. Entsteht durch die Zahlung des Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit, wird der Beitrag bei entsprechendem Nachweis auf die Hälfte des Höchstbeitrags reduziert. Entsteht durch den auf die Hälfte des Höchstbeitrags verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem SGB II (Arbeitsagentur) oder SGB XII (Städte/Gemeinden) im erforderlichen Umfang. Es wird ein angemessener Zuschuss zum Beitrag geleistet. Besteht unabhängig von der Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit, reduziert sich der Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags. Der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II in der GKV zu tragen ist. Die Hilfebedürftigkeit für die zuvor beschriebenen Konstellationen ist durch Bescheinigungen vom zuständigen Träger entsprechend nachzuweisen. Die Verträge des modifizierten Standardtarifs werden zum 1.1.2009 automatisch auf den noch einzuführenden PKV-einheitlichen Basistarif umgestellt und dort fortgeführt. Die Besonderen Bedingungen für den Personenkreis der Nichtversicherten im Standardtarif (Variante mST) sind insbesondere in der Präambel des Standardtarifs als auch in einer Zusatzvereinbarung im Anschluss des § 18 AVB (MB/ST 2007) aufgenommen worden. Darüber hinaus gelten höhere Vergütungssätze für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen. Die Erstattungsfähigkeit von ärztlichen Leistungen ist auf den 1,8fachen Satz der GOÄ bzw. den 2,0fachen Satz der GOZ angehoben worden.
Als eine weitere Folge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wird die Kombinationspflicht des Tarifs AM9 mit dem Tarif AMX aufgehoben. Seit dem 1.4.2007 können sich die GKV-Versicherten für Kostenerstattung bei der gesamten medizinischen Versorgung entscheiden, einzelne Bereiche wählen oder beliebig kombinieren (ärztliche Versorgung, zahnärztliche Versorgung, stationäre Versorgung und/oder verordnete Leistungen (z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen). Die Kombinationspflicht des Tarifs AMX mit dem Tarif AM9 bleibt aber bestehen.
Außerdem wird das Höchstaufnahmealter bei dem Tarif SU9 von 40 auf 70 Jahre angehoben.
14.8.2007
Der PKV-Verband erklärt, dass die PKV-Unternehmen ab sofort über die gesetzlichen Anforderungen hinaus denjenigen der heute Nichtversicherten, die sich bis zum 31.12.2007 im Standardtarif versichern, nach einer Wartezeit von drei bzw. acht Monaten auch laufende Behandlungen erstattet. Die Vereinbarung von Wartezeiten ist notwendig, um zu vermeiden, dass sich Personen nur bei Bedarf versichern. Weiter ist die Branche bereit, diesen Nichtversicherten gleichfalls erleichterte Bedingungen in der privaten Pflegepflichtversicherung einzuräumen – obwohl der Gesetzgeber hier keinerlei Regelungen getroffen hat. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung verzichten auch in der Pflegeversicherung auf Beitragszuschläge und begrenzen den Beitrag des Versicherten auf den Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Selbstverpflichtung gilt gleichfalls nur gegenüber denjenigen, die sich bis zum 31.12.2007 versichern. Danach gelten die gesetzlichen Bestimmungen, das heißt es müssen risikogerechte Beiträge erhoben werden. Unabhängig vom Versicherungsbeginn leisten die PKV-Unternehmen nach der - auch für die soziale Pflegeversicherung geltenden - gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit von fünf Jahren uneingeschränkt. Mit der Befristung der gegenüber den Nichtversicherten geübten Kulanz wird ein Anreiz geschaffen, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, der verhindern wollte - und dies erfordert das Versicherungsprinzip zwingend -, „dass sich jemand erst dann versichert, wenn er bereits erkrankt ist, und damit die Versichertengemeinschaft übermäßig belastet.“ Bis heute entscheiden sich fast ausschließlich die Nichtversicherten für eine Absicherung im Standardtarif, die sich bereits in ambulanter oder stationärer Behandlung befinden. Oft handelt es sich um außerordentlich hohe Behandlungskosten, die bisher in den meisten Fällen von den Sozialämtern bezahlt werden. Zugleich gibt es offensichtlich Nichtversicherte, die mit ihrem Vertragsabschluss warten wollen, bis es zu einem konkreten Behandlungsfall kommt.
Das ehemalige Vorstandsmitglied Direktor i. R. Dr. H. Gittermann stirbt.
20.8.2007
ERGO-Vorstand und Konzernbetriebsrat schließen eine Konzernbetriebsvereinbarung über einen Teilinteressenausgleich zum ERGO-Strukturprojekt OVS - Organisationsveränderungen zur Verbesserung bei Stabsbereichen. Sie tritt rückwirkend zum 1.8.2007 in Kraft. Ziel ist es, ab dem 1.10.2007 in den neuen Strukturen zu arbeiten. Damit werden die Einheiten Betriebsorganisation in der neuen Einheit ERGO Unternehmensorganisation gebündelt. Die Zuständigkeit für Grundsatzfragen insbesondere in Versicherungs- und Vertriebsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartell-, Marken- und Wettbewerbsrecht geht an ERGO Recht, die Zuständigkeit für das Arbeitsrecht für den Innendienst wird dem Ressort Personal, Allgemeine Dienste (Ressort E 4) zugeordnet. Operative vertriebsrechtliche Fragestellungen - soweit es sich dabei nicht um Grundsatzfragen handelt - sowie das Recht des angestellten Außendienstes werden den Vertrieben der einzelnen Marken zugeordnet. Die aktive und passive Zwangsvollstreckung sowie die Sollsaldenstellung werden zu CCM überführt. In den dezentralen Segment-Rechtsabteilungen verbleiben damit die spartenspezifischen Schadens-, Leistungs- und Produktrechtsfragestellungen. Die Einheiten Unternehmenskommunikation werden in den beiden Einheiten Externe und Interne Kommunikation gebündelt. Die Einheit „Strategie- und Konzernentwicklung“ in der ERGO wird ausgebaut und ihre Zuständigkeit erweitert. Zugleich verbleiben dezentral in den Segmenten Kapazitäten zur Erledigung segmentspezifischer strategischer Aufgaben, vornehmlich für die strategische Planung und Umsetzung in den Segmenten und die Strategieentwicklung auf Geschäftsfeldebene. Zur Erstellung und Bereitstellung von betriebswirtschaftlichen Analysen erfolgt die Integration betriebswirtschaftlicher Funktionen in die jeweilige Controlling-Einheit. Darüber hinaus werden die Koordinationsfunktionen der betriebswirtschaftlichen Analysen in der jeweiligen Segmententwicklung vorgenommen.
ERGO-Vorstand und Konzernbetriebsrat schließen darüber hinaus die Konzernbetriebsvereinbarungen über das ERGO-Projekt Optimierung IVK-/IM-Organisation, zum ERGO-Stellenbesetzungsverfahren und zum ERGO-Versorgungswerk.
Nachdem im 1. Halbjahr 2007 auch die ursprünglich für die Fremdvermietung vorgesehenen Bereiche im Gebäude H2 - Ostriegel Kern 1 - durch DKV-Organisationseinheiten bezogen wurden, ist die interne Trennung durch Zutrittskontrollen innerhalb des Gebäudes H2 nicht mehr erforderlich. Somit werden die internen Zutrittskontrollen im Casino und der Cafeteria sowie in den Kernen Ost 1 (außer AKTIVA) und Ost 2 außer Betrieb genommen. Die Zutrittsanlagen im Erdgeschoss - Empfangsbereich - zu den Riegeln West und Ost bleiben weiterhin in Betrieb.
11.9.2007
Die AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sowie für die Krankentagegeldversicherung der Einzelversicherung und der Gruppenversicherung wurden aufgrund des zum 1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztänderungsgesetzes - VÄndG) vom 22.12.2006 im Hinblick auf die zulässigen Leistungserbringer modifiziert. Aus Gründen der Kostenoptimierung werden diese Änderungen erst mit den Druckstücken, in denen auch die Änderungen durch die VVG-Reform eingearbeitet sein werden, nach außen kommuniziert. Dies bedeutet, dass die Änderungen durch das VÄndG - wie die durch das VVG - erst zum Ende des Jahres für das Neugeschäft umgesetzt werden. Die Information der bereits versicherten Kunden wird zusammen mit sonstigen AVB-Änderungen über eine entsprechende Mitteilung im Jahr 2008 erfolgen. Die neuen Regelungen sehen vor, dass nun auch nicht niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten als Leistungserbringer gewählt werden können, wenn sie die Behandlung in einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum oder einer ärztlich geleiteten Einrichtung erbringen und diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung abrechnen.Hintergrund dieser Änderungen ist der Umstand, dass das VÄndG zahlreiche Erleichterungen der vertragsärztlichen Leistungserbringung auf der individuellen Vertragsarztebene enthält, die im Übrigen auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten gelten. Vor allem lässt es örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften („Gemeinschaftspraxen“) zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern also nicht nur mit anderen ärztlichen, sondern auch anderen heilkundlichen Leistungserbringern (auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend) zu, erlaubt es die vertragsärztliche Tätigkeit an mehr als zwei weiteren Orten (auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend) und lässt es die Anstellung von Ärzten ohne numerische Begrenzung sowie fachgebietsübergreifend zu. Die Berufsausübungsgemeinschaften dürfen dabei wie der schon mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) geschaffene neue vertrags(zahn)ärztliche Leistungserbringer „medizinisches Versorgungszentrum“ (MVZ) auch in der Rechtsform einer juristischen Person bzw. als Personengesellschaft organisiert sein. Diese neuen Versorgungsformen sind zum Teil nicht mehr mit Formulierungen in den bisherigen AVB vereinbar, weil die Leistungspflicht unter anderem davon abhängt, dass der Behandler „niedergelassen“ bzw. „in eigener Praxis tätig“ ist. Da die DKV ihren Kunden einen zeitgemäßen und auf die ärztlichen Versorgungsgegebenheiten abgestimmten Versicherungsschutz bieten will, wurden die oben beschriebenen AVB-Änderungen beschlossen.
1.10.2007
goDentis nimmt auch den Leistungsbereich „Zahnersatz“ in ihr Angebot auf. Alle am Franchiseprogramm teilnehmenden Zahnärzte erhalten Qualitätskompendien und Systemhandbücher. In diesen sind Richtlinien der Zahnmedizin auf dem neuesten Stand zusammengefasst. Zudem haben die Franchisepartner der goDentis den Vorteil, dass sie Behandlungen von Versicherten der DKV per Direktabrechnung abwickeln können. Das erspart Zeit und bürokratischen Aufwand. Für hochwertigen Zahnersatz „Made in Germany“ kooperiert goDentis mit einem bundesweit tätigen dentalen Netzwerk, welches an 42 Standorten tätig ist. Vorteil hierbei: Die kooperierenden Zahnlabore sind qualitätsgesichert.
Die Einheit Unternehmenskommunikation DKV (ÖF) wird durch die Einheiten Externe Kommunikation (EK D) und Interne Kommunikation (IK D) ersetzt. Die Einheit Recht DKV, Gesundheit (RE) wird in Recht Gesundheit (REG K) umbenannt. Aus der Einheit Strategie und Steuerung Gesundheit (ST) wird die Einheit Segmententwicklung Gesundheit (SEG K). Die Einheit Betriebsorganisation Gesundheit (BO) wird durch die Einheit Prozess- und Aufbauorganisation Gesundheit/Querschnittsressort (EOPB K) ersetzt.
17.10.2007
Ab sofort gehen DKV und Victoria Kranken neue Wege beim Datenaustausch mit Krankenhäusern. Auf der neuen „Datenautobahn“, der so genannten Datenfernübertragung (DFÜ), können Daten deutlich schneller als bisher mit Krankenhäusern ausgetauscht werden. Sie sind damit die ersten in der PKV-Branche, die den Datenaustausch mit Kliniken vollelektronisch organisiert haben. Das heißt, Krankenhäuser können Patientenaufnahmen und Rechnungen von Versicherten in elektronischer Form und damit deutlich schneller als bisher an die DKV und die Victoria versenden. Auf dem gleichen Weg können die beiden Krankenversicherer Kostenzusagen erteilen und Rechnungen abwickeln. Durch die neue DFÜ brauchen DKV und Victoria die Krankenhausdaten für eine Weiterverarbeitung nicht mehr auszudrucken, und ein umständliches Adaptieren an hauseigene EDV-Systeme ist ebenfalls nicht mehr notwendig. Der Datenschutz ist allen Beteiligten dabei besonders wichtig. Deshalb haben beide Versicherer die Datenfernübertragung unter Datenschutzgesichtspunkten fachlich zertifizieren lassen. Sie nutzen den Weg der elektronischen Datenübermittlung nur mit den Kliniken, die sich ebenfalls in Bezug auf Datensicherheit haben zertifizieren lassen. So ist ein Maximum an Datenschutz gewährleistet. Für die Zertifizierung ist der PKV-Verband zuständig. Krankenhäuser sind seit Anfang 2004 zur elektronischen Übermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet. Um ihre Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, wollen Kliniken Daten ihrer Privatpatienten zunehmend auch an die jeweiligen privaten Kostenträger in elektronischer Form senden.