2007 bis 2008

24.10.2007

Bisher war es nicht möglich, bei dem OPTIONSTARIF OT versicherungsmedizinische Beitragszuschläge zu vereinbaren. Ab sofort können solche Zuschläge doch erhoben werden. Wird das Optionsrecht wahrgenommen, wird der für den OPTIONSTARIF OT vereinbarte Zuschlag in selber prozentualer Höhe für die aufgrund des Optionsrechts beantragte „Vollversicherung“ erhoben. 

 

25.10.2007

Mit der Übernahme der GLOBALE Krankenversicherung wurde das Produktportfolio der DKV unter anderem um die Tarife Smart und Plus erweitert. Die beiden Tarife wurden seinerzeit für das Neugeschäft geschlossen. Tarif Plus, der bedingungsgemäß lediglich in Verbindung mit Tarif Smart abgeschlossen werden kann, ist nur für die Smart-Versicherten geöffnet, die von ihrem tariflichen Optionsrecht Gebrauch machen und den Tarif Plus nachversichern möchten. Als Alternative zu Tarif K 95 im Basisschutz-Bereich werden beide Tarife ab sofort wieder für den allgemeinen Neuzugang geöffnet. Gleichzeitig folgt insbesondere aus markenrechtlichen Gründen eine Umbenennung. Tarif Smart wird künftig VollMed Tarif SMB, Tarif Plus VollMed Tarif PLU heißen. In das Tarifdruckstück VollMed Tarif SMB wurde die Beitragsentlastungsvereinbarung „V65“ integriert.

Die wesentlichen Tarifmerkmale:

Vollmed Tarif SMB:

- 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich verordneter Arznei- und Verbandmittel, wenn für die Erstbehandlung ein Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein als Hausarzt tätiger Internist), ein Facharzt für Gynäkologie, Augenerkrankungen oder Kindererkrankungen aufgesucht wird,

- 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich verordneter Arznei- und Verbandmittel, wenn für die Erstbehandlung nicht der Hausarzt oder einer der oben genannten Fachärzte aufgesucht wird,

- 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (Ausnahme Einlagefüllungen, Zahnkronen, Zahnersatz, lmplantate, Kieferorthopädie:60 Prozent).

Jährliche Summenbegrenzung für den kompletten Bereich der zahnärztlichen Heilbehandlung,

- Allgemeine Krankenhausleistungen,

- Selbstbeteiligung pro Person und Kalenderjahr ab dem15. Lebensjahr 330 Euro, bis zum 15. Lebensjahr 165 Euro, 

- bis zur Vollendung des 45. Lebensjahr Optionsrecht auf Abschluss des VollMed Tarifs PLU und eine höherwertige Krankheitskostenvollversicherung,

- neben VollMed Tarif SMB darf keine weitere Krankheitskostenteil- oder Krankheitskostenvollversicherung (Ausnahme VollMed Tarif PLU) abgeschlossen werden.

VollMed Tarif PLU:

- 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel, Hilfsmittel (Sehhilfen höchsten150 Euro innerhalb von 2 Jahren) und Psychotherapie (26. bis 50. Sitzung: 50 Prozent) 

- 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendige Transporte bei ambulanter Behandlung, Krankenrücktransporte aus dem Ausland und Überführung aus dem Ausland,

- VollMed Tarif PLU darf nur in Verbindung mit VollMed Tarif SMB bestehen.

Die Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sowie für psychotherapeutische Behandlung sind bis zu den Regelhöchstsätzen der GOÄ bzw. GOZ erstattungsfähig.

 

1.11.2007

Der bisherige Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, A. Surminski, übergibt das Amt an Dr. Helmut Müller. A. Surminski beendet seine Tätigkeit nach zwei Amtszeiten auf eigenen Wunsch. Dr. H. Müller war bis 2002 Präsident des früheren Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen, dem er in verschiedenen Funktionen insgesamt 35 Jahre lang angehörte. Nach seinem Ausscheiden im Jahr 2002 arbeitete der Jurist als Berater nationaler und internationaler Organisationen.  

 

6.11.2007

Mit einer Pressemitteilung gibt die DKV bekannt, dass sie unter dem Namen DKV Salute den Eintritt in den italienischen Markt vorbereitet. Die italienische Versicherungsaufsicht, ISVAP, hat der DKV Salute dazu die Lizenz für private Krankenversicherung erteilt. Die DKV Salute mit Sitz in Mailand wird zum 1.1.2008 die Geschäftstätigkeit als spezialisierter Krankenversicherer in Italien aufnehmen. Der neue italienische private Spezial-Krankenversicherer will innovative Produkte für Gruppen- und Einzelversicherung entwickeln und wird sich im ersten Schritt auf das Gruppengeschäft konzentrieren. Zielgruppen für umfassende wie auch kundenspezifische Produktlösungen sind Betriebe, Verbände und weitere Interessengruppen. Dazu plant das Unternehmen, für den italienischen Versicherungsmarkt geeignete Vertriebskanäle zu nutzen und wird sich zu Beginn auf das Vertriebssegment Makler konzentrieren. Das Geschäft mit den geplanten Einzelversicherungsprodukten soll über alle weiteren Vertriebskanäle entwickelt werden und zielt auf die Marktlücke der hohen, privat finanzierten Gesundheitsausgaben ab. Die DKV Salute will sich neben ihren Produkten über Qualität und Service im Markt positionieren. Mittel- und langfristig strebt der Spezialversicherer eine führende Rolle im italienischen Krankenversicherungsmarkt an. Die Geschäfte leitet GianCarlo Nannini, der über langjährige Erfahrung und fundiertes Know-how im italienischen Gesundheitssektor verfügt und seit über zehn Jahre für die Münchener-Rück-Gruppe tätig ist. Die private Krankenversicherung wird in Italien zunehmend als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung gesehen. Nur jeder Zehnte verfügt in Italien über eine private Krankenversicherungspolice. Dabei geben nach einer Schätzung der OECD aus dem Jahr 2005 italienische Bürger mehr als 25 Milliarden Euro aus eigener Tasche für ihre Gesundheit aus. Das entspricht rund 20 Prozent der Gesamtgesundheitsausgaben in Italien und zeigt das Marktpotential für Krankenversicherungsprodukte.

 

20.11.2007

Direktor Dr. M Thiemermann wird zum 31.12.2007 im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Vorstand ausscheiden. Die Funktion des Arbeitsdirektors übernimmt bis zu einer endgültigen Nachfolgeregelung Vorstandsvorsitzender Direktor G. Dibbern.

 

21. bis 24.11.2007

Der 7. DKV-Cochrane-Preis wird auf dem Deutschen Zahnärztetag in Düsseldorf für Arbeiten auf dem Gebiet der Zahnmedizin verliehen.

 

23.11.2007

Der Deutsche Bundestag verabschiedet die Reform des Versicherungsvertragsrechts. Unter anderem werden die folgenden Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz vorgenommen. Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten. Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem übereilten Verzicht geschützt. Wenn der Vertrag über einen selbstständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig – wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird nach Meinung des Gesetzgebers dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, soll in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V) geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u. a. in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat. Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder – bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln – 10 Jahre) geltend machen. Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz, das für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt. Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist. So wird dem Geschädigten in diesen für ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine Ersatzansprüche zu realisieren. Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht; es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; die im geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos. Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das derzeit noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z. B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null oder 100 Prozent“. Nach neuem Recht bleibt es bei vorsätzlichen Verstößen dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden. Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet. Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat. Die Versicherer werden verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen. Die Einzelheiten werden in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt. Bisher gab es Vorschriften, die besagen, dass bestimmte Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen. Damit in Zukunft solche Erklärungen auch per E-Mail abgegeben werden können, reicht nun die Abgabe von Erklärungen in Textform aus. Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen vereinbart werden, insbesondere die Beratung über medizinische Leistungen sowie über die Anbieter solcher Leistungen, die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von medizinischen Leistungen, die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von medizinischen Leistungen, die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung medizinischer Leistungen und der sich hieraus ergebenden Folgen und die unmittelbare Abrechnung der medizinischen Leistungen mit deren Erbringern. Die privaten Krankenversicherer sollen hierdurch zukünftig mehr Möglichkeiten zur Kosten- und Qualitätssteuerung haben. Das Gesetz wird am 1.1.2008 in Kraft treten. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31.12.2008 altes Recht Anwendung; danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht.  

 

3.12.2007

Seit Einführung der Ergänzungstarife AM7 und AM8 sehen die AVB vor, dass Aufwendungen für Sehhilfen bei Versicherten nach Vollendung des 14. Lebensjahres nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien erstattungsfähig sind. Hintergrund für diese Leistungsvoraussetzung war, dass die gesetzliche Krankenversicherung eine identische Regelung in ihrem Leistungskatalog hatte und die Versicherten zum gleichen Zeitpunkt Leistungen aus ihrer Ergänzungsversicherung erhalten sollten, zu dem sie die ,,Grundleistung" ihrer GKV erhielten. Seit dem lnkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 haben aber grundsätzlich nur noch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, sodass für einen Großteil der Versicherten die ,,Grundleistung" der GKV inzwischen entfällt. Da die Rechnungsgrundlagen es zulassen, wird bei den Tarifen AM7 und AM8 für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Veränderung im Leistungsversprechen vorgenommen. Liegt keine Veränderung der Sehfähigkeit von mindestens 0,5 Dioptrien vor, sind ab dem 1.1.2008 Aufwendungen für Sehhilfen alle 3 Jahre erstattungsfähig.

 

10.12.2007

Die AVBs werden aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) geändert. Das LPartG vom 16. Februar 2001, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 regelt die Eingehung und Auflösung anerkannter Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Partner. Ihre Wirkungen sind in vielen Bereichen denen der Ehe ähnlich, allerdings insgesamt nicht so weitgehend. Ausdrückliches Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften zu beenden. In dieser Wertentscheidung steht es im Zusammenhang mit der des AGG vom 14. August 2006, geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006. Das AGG verbietet in § 19 Abs. 1 Nr. 2 unter anderem eine Benachteiligung aus Gründen der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben. Eingetragene Lebenspartner gemäß § 1 LPartG werden daher in den Bedingungs- und Tarifteilen Ehegatten künftig gleichgestellt. Dies betrifft die Themenkomplexe „Versicherungsfähigkeit“, „Behandlungsausweis“, „Entfall der Wartezeit für Lebenspartner“, „Keine Leistungspflicht für Behandlungen durch Lebenspartner“, „Kein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigungen von Lebenspartnern“ sowie das „Fortführungsrecht bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft“. Ein weiteres Ziel des AGG ist es u. a., im Zivilrechtsverkehr eine Benachteiligung aus Gründen des Alters zu verhindern. Vor diesem Hintergrund entfällt das Höchstaufnahmealter. Im VollMed-Tarif M4 (Tarifvarianten BR0 bis BR4) war bisher wegen fehlender Kinderbeiträge die Versicherung von Kindern (auch die Mitversicherung von Neugeborenen) nicht möglich. Um eine etwaige Benachteiligung wegen des Alters zu vermeiden, werden für diesen Tarif Kinderbeiträge eingeführt mit einer gegenüber Erwachsenen halbierten Selbstbeteiligung und einer dementsprechenden garantierten Beitragsrückerstattung. Ebenfalls zur Vermeidung einer etwaigen Benachteiligung wegen des Alters wird in den Formularen „Sondervereinbarung A16“ und „Sondervereinbarung G16“ die ursprüngliche Begrenzung des Eintritts- und Endalters geändert. Die Änderungen werden für das Neugeschäft wirksam ab dem 22.12.2007. Artikel 8 GKV-WSG hat zu Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geführt, die ab dem 1.4.2007 in Kraft getreten sind. Die daraufhin erforderlichen Änderungen in den MB/PPV hat der PKV-Verband mit Zustimmung des Treuhänders für die private Pflegepflichtversicherung durchgeführt. Die DKV hat die Änderungen in ihren AVBs entsprechend nachvollzogen. Entsprechende Änderungen wurden auch für die AVBs der Ergänzungsversicherungen zur privaten und sozialen Pflegepflichtversicherung durchgeführt. Die Kunden werden über diese Änderungen sowie über die Änderungen aufgrund der VVG-Reform voraussichtlich Mitte 2008 informiert werden.

 

12.12.2007

Eine außerordentliche Hauptversammlung wählt Dr. T. Oletzky als Nachfolger von Dr. L. Meyer zum Mitglied des Aufsichtsrats. Dr. L. Meyer scheidet aus Altersgründen mit Ablauf des 31.12.2007 aus dem Aufsichtsrat aus. Dieser wird Dr. T. Oletzky auch zu seinem Vorsitzenden wählen.

 

18.12.2007

Das Bundesministerium der Justiz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV). Sie tritt zum 1.1.2008 in Kraft. Bis zum 30.6.2008 gilt eine Übergangsfrist.  

 

27.12.2007

Vorstand und Gesamtbetriebsrat vereinbaren, die in der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der Fassung vom 16.8.2002 geltenden monatlichen Höchstbeiträge ab dem 1.1.2008 zu erhöhen.

 

1.1.2008

In der ERGO Versicherungsgruppe wird nach und nach die Strategie „ERGO – ein Unternehmen mit starken Marken“ umgesetzt. Dies bedeutet, dass es in der Außenwirkung zwar bei der Mehrmarkenstrategie und auch – vor allem aus versicherungsrechtlichen Gründen – bei den einzelnen ERGO-Unternehmen als Rechtsträger bleibt, es in der Innensicht aber nur noch ein Unternehmen mit den verschiedenen Funktionsbereichen gibt. Das Projekt „ERGO – ein Unternehmen“ (E1U) soll dafür sorgen, dass dies auch arbeitsrechtlich umgesetzt wird, so dass künftig vor allem die Mitarbeiter des Innendienstes einen ERGO-Arbeitsvertrag haben. 

Aufgrund der VVG-Reform ergeben sich folgende Änderungen in den Bedingungs- und Tarifteilen.

1. Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes:

a. Dienstleistungen: Auch Tätigkeiten des Versicherers, die dem Service oder der Beratung und Unterstützung des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung versicherter Leistungen dienen, können im Rahmen seines Leistungsmanagements Gegenstand einer Krankenversicherung sein.

b. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EU/EWR-Ausland: Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins EU/EWR-Ausland bzw. europäische Ausland setzt sich die Versicherung mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. Diese Regelung gilt für die Krankentagegeldversicherung nur eingeschränkt. In den VollMed-Tarifen M2 und M3 (EV), BTB (EV) und K95 (EV und GV) sind bisher bei stationärer Heilbehandlung außerhalb Deutschlands begrenzte Versicherungsleistungen geregelt. Diese Klausel wird nunmehr auf Behandlungen außerhalb der EU/EWR-Staaten begrenzt. In den Tarifen TBB (EV und GV) und in den EV-Tarifen TU, TC, TB, TN2, TN3, TA0 wird wegen Entfall der Klausel zum Tätigkeitsgebiet des Versicherers in den AVB/KTV das Tätigkeitsgebiet mit „Deutschland“ definiert.

2. Beginn des Versicherungsschutzes – Kindernachversicherung: Die AVB sind an den Gesetzeswortlaut angepasst worden. Der Versicherungsschutz beginnt ohne Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt, wenn unter anderem die Anmeldung zur Versicherung rückwirkend erfolgt (nicht mehr zum Ersten des Geburtmonats). Eine entsprechende Änderung erfolgt im Tarif SU9 (EV).

3. Leistungspflicht des Versicherers:

a. Übermaßverbot: Es besteht keine Leistungspflicht bei auffälligem Missverhältnis zwischen Aufwendungen und erbrachten Leistungen.

b. Bereicherungsverbot: Die Gesamterstattungsleistung darf die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Bisher war das Bereicherungsverbot auf gesetzliche Ansprüche beschränkt.

c. Leistungsanspruch der versicherten Person: Die Regelungen zur Versicherung für fremde Rechnung sind künftig auch auf die Krankenversicherung anzuwenden. Damit besteht ein eigener Leistungsanspruch der versicherten Person. Wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person gegenüber dem Versicherer als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistung benannt hat, ist nur die versicherte Person zum Empfang dieser Leistung berechtigt; ansonsten kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.

4. Beitragszahlung:

a. Fälligkeit der Erstprämie: Die Prämie wird fällig nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins (Zeitpunkt, zu dem normalerweise die Widerrufsfrist abläuft); bisher war die Prämie sofort nach Abschluss des Vertrags zu zahlen.

b. Zahlungsverzug bei Erstprämie: Es besteht ein Rücktrittsrecht des Versicherers, es sei denn der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Die bisherige Rücktrittsfiktion (wenn der Versicherer seinen Prämienanspruch nicht innerhalb von 3 Monaten gerichtlich geltend gemacht hat) entfällt. Es besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt ist. Neu: Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht haben. Es besteht dennoch Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

c. Zahlungsverzug bei Folgeprämie: Der Versicherer kann eine Zahlungsfrist bestimmen. Es besteht Leistungsfreiheit bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Fristablauf. Es besteht ein fristloses Kündigungsrecht des Versicherers nach Fristablauf. Die Kündigung wird nachträglich unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung rechtzeitig nachholt (auch dann, wenn der Versicherungsfall schon eingetreten ist); die Leistungsfreiheit des Versicherers für diesen Versicherungsfall bleibt unberührt. Sonderregelung für die Krankenversicherung: Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Monate betragen; es bestehen zusätzliche Hinweispflichten des Versicherers.

d. Vorzeitige Vertragsbeendigung: Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Es gilt nicht mehr der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie. Ausnahme: Bei Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung und bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer einen Prämienanspruch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts bzw. der Anfechtungserklärung. Der Versicherer kann im Fall des Rücktrittes wegen Nichtzahlung der Erstprämie eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

e. Beitragsanpassung: Bezüglich der Neufestsetzung einer Prämie können künftig neben einer Veränderung des Schadenbedarfs auch Veränderungen der Sterbewahrscheinlichkeit eine Beitragsanpassung auslösen.

5. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:

a. Anzeige des Versicherungsfalles: Ist ein Dritter leistungsberechtigt, ist auch er zur Anzeige des Versicherungsfalls verpflichtet.

b. Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers: Ist ein Dritter leistungsberechtigt, ist auch er zur Auskunftserteilung verpflichtet.

c. Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit: Es besteht ein fristloses Kündigungsrecht des Versicherers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Es besteht Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorsatz (Beweislast beim Versicherer). Bei grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Quotelung nach dem Grad des Verschuldens (Beweislast Versicherungsnehmer, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt). Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers besteht weiterhin Leistungspflicht des Versicherers. Der Versicherer ist auch dann leistungspflichtig, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls ursächlich war noch für Feststellung oder Umfang (Ausnahme: Arglist). Es bestehen bestimmte Belehrungspflichten des Versicherers. 

d. Obliegenheiten bei Ersatzansprüchen: Durch die neue Regelung wird die Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, den auf den Versicherer übergehenden Ersatzanspruch zu wahren und ggf. bei dessen Durchsetzung mitzuwirken. Das gleiche gilt für einen Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, soweit die Obliegenheitsverletzung dafür ursächlich ist, dass der Versicherer

von dem Dritten keinen Ersatz erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Die Beweislast für Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

6. Vertragsbeendigung

a. Außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers: Für das außerordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Krankenversicherungspflicht ist die Frist für die rückwirkende Kündigung von bisher 2 auf 3 Monate verlängert worden. Auch Anwartschaftsversicherungen sind in diesem Fall rückwirkend kündbar. 

b. Kündigung des Versicherers: Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers für eine nicht substitutive Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach altem VVG musste dieses Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen werden. Alle Tarife, die nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sind, also insbesondere stationäre und ambulante Ergänzungsversicherungen, sind daher nicht mehr ordentlich kündbar.

c. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das außereuropäische Ausland: Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland außerhalb EU/EWR bzw. ins außereuropäische Ausland endet die Versicherung, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

d. Krankentagegeldversicherung: Es ist nunmehr durch tarifliche Vereinbarung eine Befristung der Krankentagegeldversicherung bis zum 65. Lebensjahr möglich, dementsprechend wird in die AVB/KTV als Tarifbedingung aufgenommen, dass die Versicherung spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine unmittelbar anschließende neue Krankentagegeldversicherung, die bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres befristet sein kann; es besteht eine entsprechende Hinweispflicht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer kann eine nochmalige Verlängerung der Tagegeldversicherung bis zum 75. Lebensjahr verlangen. Es kann ein späteres Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbart werden.

e. Beihilfetarife: Für Beihilfetarife kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes enden. Diese Regelung ist in den B-Tarifen (EV und GV) nun entsprechend aufgenommen worden. Weiter besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung des Beihilfeanspruchs. Die Frist für den Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes beträgt nun sechs Monate ab der Änderung (statt zwei Monate). Innerhalb dieser Frist muss der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung und Wartezeiten zu den bislang geltenden Konditionen gewähren. Wird der Antrag nicht spätestens in dem Monat gestellt, in dem die Beihilfeänderung wirksam wird, dann wird die Änderung zu Beginn des Monats wirksam, der auf die Beihilfeänderung folgt. Besteht nach Eintritt eines Beendigungsgrundes für die BA- und BAN- Tarife (EV und GV) weiterhin ein Beihilfeanspruch, haben die Versicherten statt zwei dann sechs Monate das Recht, ihre Versicherung nach anderen Quotentarifen der DKV - Spezialtarife für Beihilfeberechtigte - in entsprechenden Tarifstufen zu den bislang geltenden Konditionen fortzuführen, wenn nach diesen Tarifen Versicherungsfähigkeit gegeben ist.

f. Gruppenversicherung – Fortführungsrecht in der Einzelversicherung: Bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags besteht eine Informationspflicht des Versicherers über die Beendigung und das Fortführungsrecht. Die Frist für das Fortführungsrecht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat.

7. Sonstige Bestimmungen:

a. Gesetzliche Vollmacht: Die gesetzliche Vollmacht kann nicht mehr durch AVB beschränkt werden.

b. Willenserklärungen: Für Willenserklärungen und Anzeigen sieht das VVG die Vereinbarung von Textform vor. Die Textform bezeichnet eine lesbare, dauerhafte, ohne Unterschrift gültige Erklärung (Brief, Faxkopie, Computerfax, E-Mail); die Person des Erklärenden muss genannt und das Ende der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

c. Klagefrist: Die Klageausschlussfrist von 6 Monaten entfällt. Gleichzeitig entfällt die Sonderregelung im VVG zur Verjährung (bisher Verjährung der Ansprüche grundsätzlich in zwei Jahren); die Verjährung bestimmt sich künftig nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Regelfrist von drei Jahren.

d. Gerichtsstand: Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Klagen gegen den Versicherungsnehmer können nur bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers anhängig gemacht werden. Bei einer Wohnsitzverlegung außerhalb EU/EWR ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Bisher war bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer der Gerichtsstand stets am Wohnsitz des Versicherungsnehmers.

e. Änderung der AVB bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes: Eine Änderung der AVB ist möglich bei einer nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens oder bei Unwirksamkeitserklärung einer AVB-Bedingung durch höchstrichterliche Entscheidung bzw. durch bestandskräftigen Verwaltungsakt. Wenn eine Bedingung in den AVB durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, kann der Versicherer sie unter bestimmten Voraussetzungen durch eine neue Regelung ersetzen. Es wird in diesen Fällen auf die Einbindung des Treuhänders verzichtet und der Versicherungsnehmer auf die gerichtliche Kontrolle verwiesen. Im neuen § 18 AVB werden in den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Auslöser und Fristen für Änderungen der AVB und deren Wirksamwerden genannt.

Die Information der Kunden ist für Mitte oder die zweite Hälfte des Jahres 2008 vorgesehen.

Das neue VVG führt zu den folgenden vertriebsrelevanten Regelungen:

1. Wegfall des Policenmodells: Der Gesetzgeber sieht vor, dass die relevanten Vertragsunterlagen nicht mehr nach, sondern rechtzeitig vor einer Willenserklärung dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen sind. Dies bedeutet, je detaillierter und umfangreicher die Informationen sind, desto mehr Zeit ist dem Kunden vor seiner Unterschrift einzuräumen. Dem Versicherungsnehmer soll so die Möglichkeit eingeräumt werden, die Informationen vor seiner Entscheidung ausreichend  prüfen zu können. Damit ist das klassische Policenmodell, bei dem der Kunde die Informationen erst mit der Police erhält, nicht mehr tragbar und wird durch das Antrags- und/oder Anfragemodell abgelöst.

a. Antragsmodell: Das Antragsverfahren orientiert sich an der „klassischen Rollenverteilung“ zwischen Kunde, der einen bestimmten Versicherungsschutz wünscht und entsprechend beantragt, und dem Versicherungsunternehmen, welches den Antrag prüft und annimmt bzw. ablehnt. Zukünftig stellt das VVG wesentlich höhere Anforderungen an die vor Antragstellung zu übergebenden Informationen und an den Zeitraum, der dem Kunden zur Prüfung eingeräumt werden muss. Im Bereich der Kranken-, Unfallrisiko- und Kompositversicherung bieten wir Ihnen mit dem Antragsverfahren ein Vertriebsmodell, welches abgesehen von den umfangreicheren Informationsunterlagen, wenig Änderungen im Verkaufsprozess für die Vermittler mitbringt. Die Vertriebskapazitäten werden hierdurch nicht gemindert. Die AVB, Kunden- und Produktinformationsblätter sowie die weiteren Vertragsunterlagen werden dem Vermittler aktuell und komplett zur Verfügung gestellt. Im Bereich der Krankenversicherung bietet sich das Antragsverfahren schwerpunktmäßig bei der KV-Zusatzversicherung an. Der Versicherungsnehmer bestätigt den Erhalt der Unterlagen mit separater Unterschrift. Die Victoria Versicherung hat sich im Segment Schaden (ohne Unfall) für das Antragsmodell entschieden. Dieses Verfahren lehnt sich sehr stark an die bisherige Praxis im Privatkundengeschäft an, da dort bereits in der Vergangenheit die AVBs zum Zeitpunkt der Antragsstellung dem Kunden ausgehändigt werden mussten. Die Aushändigung hat der Kunde mit seiner Unterschrift quittiert. Neu ist, dass die AVBs zukünftig um die Kundeninformation ergänzt werden. Wichtig ist, dass die AVBs und die Kundeninformation ein Druckstück darstellen, welches dem Kunden ausgehändigt werden muss. In den Gewerbe/Industrie Sparten werden keine Bedingungswerke/Kundeninformationen als Druckstücke mehr zur Verfügung gestellt. Alle benötigten Informationen sind über Magnet verfügbar und können entweder per E-Mail oder ausgedruckt auf dem konventionellen Postweg an den Interessenten/Kunden versendet werden. Die D.A.S. hat sich in den Rechtsschutz- und Schutzbriefsparten ebenfalls für das Antragsmodell entschieden.

b. Anfragemodell: Neben dem Antragsmodell kommt in der Kranken-, Lebens-, Renten- und UBR-Versicherung auch das Anfragemodell zur Anwendung. Der Kunde stellt eine Anfrage auf Abgabe eines Angebots durch den Versicherer. Hierfür sind Anfrageformulare zu nutzen, die vollständig auszufüllen sind. Nach erfolgter Risikoeinschätzung erstellt der Versicherer ein individuell auf die Anfrage des Kunden abgestimmtes Angebot. Diesem Angebot liegen sämtliche notwendigen Materialien inkl. einer vorbereiteten Annahmeerklärung bei. Die Entscheidung, ob das Angebot angenommen oder abgelehnt wird, liegt anschließend beim Kunden. Die Annahme muss aktiv innerhalb einer Frist von 30 Tagen (Eingang Versicherer) erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist vom Kunden eine neue Anfrage zu stellen.

Das Anfrageverfahren bietet dem Vermittler unter anderem folgende Vorteile: Es entsteht nur wenig Verwaltungsaufwand beim Vermittler, da alle vertragsrelevanten Unterlagen durch das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt werden. Informationen über Abschluss- und Verwaltungskosten können aus dem Verkaufsgespräch ausgeblendet werden. Die Infos bekommt der Versicherungsnehmer vollständig mit dem Angebot zugesandt. Die Angebote werden im bisher bekannten „Policenstandard“ versandt. Damit ist sichergestellt, dass alle aktuellen Unterlagen dem Versicherungsnehmer nachvollziehbar zur Verfügung stehen. Außerdem muss der Vermittler die, vor allem bei Krankheitskostenvollversicherungen und in Leben, sehr umfangreichen Vertragsunterlagen nicht lokal erstellen. Das Angebot berücksichtigt bereits die Gesundheitsprüfung und ggf. notwendige Anpassungen. Ein Zweitbesuch beim Versicherungsnehmer ist nur notwendig, wenn der Kunde die Annahmeerklärung mit dem beigefügten Antwortumschlag nicht selbstständig zurücksendet. Der Vermittler hat in den Formularen die Möglichkeit, den Angebotsversand zu steuern.

c. Besonderheiten der Gruppenversicherung: Aufgrund der Besonderheiten der Gruppenversicherung soll bis auf weiteres bei Beitrittserklärungen in Gruppenversicherungsverträge das Antragsmodell genutzt werden. Sollten in Einzelfällen Anfragen eingehen, werden diese über Umgehungslösungen bearbeitet. Die Bearbeitung ist aufgrund des erheblich erhöhten Aufwandes jedoch zeitlich verzögert. Die Gruppenvertragspartner werden sukzessive über die Neuerungen des VVG informiert. Die besonderen Vertragskonstellationen sind für das weitere Vorgehen allerdings zu berücksichtigen. Bis auf weiteres werden daher auch zusätzlich noch nach „altem“ Verfahren eingehende Beitrittserklärungen akzeptiert und Policen ausgestellt. Außerdem werden weiterhin die Beitrittserklärungen nach altem Muster akzeptiert, wenn sie mit einer Erklärung des Versicherten im Feld Bemerkungen eintreffen, dass er sämtliche Informationen bekommen habe oder mit der Erklärung, dass er damit einverstanden ist, dass ihm die Informationen erst später zugeleitet werden.

d. Policenmodell nur noch bei Fernabsatz: Das bisher mögliche und zuletzt übliche Policenmodell, bei dem die Kunden die erforderlichen Unterlagen mit der Police erhielten, ist im Regelfall nicht mehr möglich. Lediglich im Fernabsatz, z. B. beim Verkauf per Telefon, wo die vorherige Übermittlung der Unterlagen nicht möglich ist, bleibt es zugelassen.

e. Verfahren in der betrieblichen Altersversorgung (bAV): Für die HM-Leben und die HM-Pensionskasse gilt im bAV-Einzelgeschäft ebenfalls das Anfrageverfahren. Hier ist die Annahmeerklärung vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und an die Hauptverwaltung der HM zu senden. In der Gruppenversicherung im Rahmen der bAV werden bei der HM-Leben die Urkunden für den zum Anfragezeitpunkt relevanten Personenkreis ausgefertigt und zusammen mit dem Gruppenversicherungsvertrag an die Arbeitgeber versandt. Die Versicherungen kommen zustande, wenn der vom Arbeitgeber unterzeichnete Gruppenversicherungsvertrag bei der HM eingeht. Die bereits genannte 30-Tage-Frist für die Rücksendung der Annahmeerklärung gilt auch hier. Für alle bestehenden bAV- Gruppenversicherungsverträge, zu denen der Arbeitgeber ab dem 1.1.2008 Neuzugänge meldet, muss einmalig ein Nachtrag ausgefertigt werden, der zusammen mit den Urkunden für die Neuanmeldungen an den Vertragspartnerversendet wird. Sobald der unterzeichnete Nachtrag wieder vorliegt, kann das Neugeschäft ausgefertigt werden. Weitere Neuzugänge können dann wieder auf dem gewohnten Weg gemeldet werden.

f. Versicherungen der Vorsorge-Lebensversicherungen (Kaiser-Vorsorge/Fonds): Die Vorsorge stellt das Neugeschäftsverfahren wie das Segment Leben auf das Anfragemodell um. Grundsätzlich sind demnach die Bedingungen und Prozesse dieses Modells bei der Vorsorge analog zu sehen. Für alle verkaufsoffenen Produkte werden Anfrageformulare (vormals Antrag) zur Verfügung gestellt.

g. Kopplung Anfrage- und Antragsverfahren – Stichwort Unfall-Allongen: Die Unfall-Allonge wird über das Antragsverfahren vereinbart. Sie wird zusammen mit der Anfrage zum LV-Teil dokumentiert. Der „Leben-Teil“ wird dann ein entsprechendes Angebot (wegen des Anfrageverfahrens) und die Unfall-Allonge sofort zu einem Vertrag.

Den Vermittlern der hauptberuflichen Organisation stehen im Krankenversicherungsgeschäft mit dem Antrags- und Anfragemodell beide Verfahren parallel zur Verfügung. Welche Modelle von unseren Kooperationspartnern in den Agentursparten angeboten werden, richtet sich nach der entsprechenden zugrunde liegenden Sparte. Den Maklern und Mehrfachagenten stehen ebenfalls beide Modelle zur Verfügung.

2. Beratungspflicht: Der Versicherer ist verpflichtet, sowohl bei Abschluss eines Versicherungsvertrags als auch anlassabhängig während der Vertragslaufzeit Versicherungsnehmer zu beraten. Jede Beratung, die zum Abschluss oder zur Änderung eines bestehenden Vertrages führt, ist zu dokumentieren. Bei laufenden Vertragsverhältnissen ist z. B. dann eine Beratung erforderlich, wenn sich der Beruf oder das Einkommen ändert, sich die Adresse ändert und dadurch eine Auswirkungen auf den Hausratsversicherungsvertrag zu erwarten ist, der Versicherungsnehmer den aktuellen Rückkaufswert seiner Lebensversicherung erfragt und eine Änderung seiner Lebensversicherung in Erwägung zieht oder wenn der Vertrag sich im letzten Jahr der Laufzeit befindet. Diese laufende Beratungspflicht trifft den Versicherer nur dann nicht, wenn es sich um Verträge handelt, die von einem Versicherungsmakler vermittelt wurden oder es sich um einen Vertrag im Fernabsatz handelt. Schon mit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie ist – unter teilweiser Vorwegnahme der VVG-Reform – für Gewerbetreibende die Verpflichtung eingeführt worden, die ordnungsgemäße Dokumentation der Beratungsgespräche zu gewährleisten; dies gilt nun auch für angestellte Vermittler. Falls das Versicherungsunternehmen diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden. Um den Bestimmungen nachzukommen, sind alle Ausschließlichkeitsvermittler der DKV, unabhängig davon, ob Sie im Status des selbstständigen oder des angestellten Vermittlers tätig sind, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sowohl beim Antrags- als auch beim Anfragemodell eine Beratungsdokumentation erstellt und der DKV zugeleitet wird. Diese Dokumentation ist beim Antragsmodell zusammen mit dem Antrag, beim Anfragemodell zusammen mit der Anfrage der DKV zuzuleiten. Von einem standardisierten Verzicht auf Beratung und Dokumentation wird ausdrücklich abgeraten, da die Verzichtslösung vom Gesetzgeber als Ausnahmeregelung ausgestaltet ist. Übrigens: auch bei Vertragsabschluss nach telefonischer Beratung besteht die Pflicht zur Information, Beratung und Dokumentation.

3. Anträge/Flyer: Die Änderungen der VVG-Reformund des AGG erfordern weit reichende Änderungen in der Formularwelt der DKV. Die meisten Druckstücke sind von Änderungen betroffen. Dies bedeutet, dass die bisher aktuellen Druckstücke nicht mehr verwendet werden dürfen und vernichtet werden müssen. Übergangsfristen gibt es nicht. Die Antragsformulare und Flyer mit integrierten Anträgen tragen künftig den Zusatz A (=Antragsmodell), die Anfragen und die ggf. zugehörigen Flyer sind zur Unterscheidung mit der Bezeichnung I (=Anfragemodell, ursprünglich Invitatiomodell) ausgestattet. Der Standardantrag für die HBO trägt z. B. die Druckstücknummer A 50 A, die Standardanfrage A 50 I. Für die hauptberufliche Organisation und die Hamburg-Mannheimer werden Vordrucke sowohl nach dem Antrags- als auch nach dem Anfragemodell bereitgestellt, für die anderen Kooperationspartner die Anträge entsprechend dem von ihnen gewählten Antragsmodell. Der Vordruck für das Anfragemodell unterscheidet sich von den bisherigen Anträgen/Beitrittserklärungen grundsätzlich in der Ansprache - an Stelle Antragsteller/Beitretender, Antrag, beantragt usw. lauten die Formulierungen Interessent, Anfrage, gewünscht bzw. angefragt. In der Gruppenversicherung wurden die Formulierungen angepasst (Berechtigung bei den zu versichernden Personen, Abrufermächtigung). Die durch die VVG-Reform vorgegebenen Änderungen im Antrag und in der Anfrage sind: Wegfall der Nachmeldepflicht, Belehrungspflichten zu den Gesundheitsfragen, Integration der Inhalte der ergänzenden Erklärungen für fehlende und nicht ersetzte Zähne (A 1/30 und G 2/30), Hinweis auf das Widerrufsrecht mit Widerrufsfolgen, Verantwortlichkeit für den Anfrageinhalt und Vertragsdauer max. für 2 Jahre.

4. Auslandskrankenversicherungen: Auch die Auslandskrankenversicherungen sind von der VVG-Reform betroffen. Hier gilt das Antragsmodell. Die AS-Verkaufshelfer beinhalten die AVB und das Kundeninformationsblatt. Ausnahme bildet die Monatsvariante des Tarifs ARE, der in Kombination mit einer Krankheitskostenversicherung z. B. über das A 50 I angefragt werden kann.

5. Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV): Mit der VVG-Reform tritt auch die Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) in Kraft. Hiernach konkretisiert der Gesetzgeber die Verbraucherinformationen und Informationspflichten, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform zur Verfügung zu stellen sind. Die VVG-InfoV gilt für alle in Deutschland vermarkteten Versicherungsverträge.

Kunden- und Produktinformationsblatt: Zwei neue Informationsblätter, das Kunden- und das Produktinformationsblatt, werden erforderlich: Das Kundeninformationsblatt (KiB) wird zum 1.1.2008 bereitgestellt. Das Produktinformationsblatt (PiB) wird im 2. oder 3. Quartal 2008 eingeführt. Die DKV erfüllt heute schon einen überwiegenden Teil der geforderten Informationspflichten über Antragsformulare, Police inkl. AVB oder sonstige antragsrelevanten Unterlagen. Zusätzlich zu neuen Informationen sind alle Informationspflichten im Produktinformationsblatt zukünftig in einer bestimmten Reihenfolge zu übermitteln. Die Informationsblätter sollen für den Versicherungsnehmer eine erste Orientierungshilfe sein, um sich rasch mit den wesentlichen Rechten und Pflichten des Vertrags vertraut zu machen.

Kundeninformationsblatt:

Allgemeine Informationspflichten, z. B.:

- Identität des Versicherungsunternehmens

- Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde

- Wesentliche Merkmale Versicherungsleistung

- Einzelheiten Zahlung / Prämie

- Informationen zum Widerruf

- Laufzeit

- Kündigungsbedingungen

Besondere Informationspflichten für die substitutive Krankenversicherung:

- Beitragsentwicklung

- Beitragsbegrenzung im Alter

- Wechselmöglichkeiten in die GKV

- Wechselmöglichkeiten innerhalb der PKV

Produktinformationsblatt:

Allgemeine Informationspflichten, z. B.:

- Art des Vertrags, des versicherten Risikos und der versicherten Leistungen sowie tariflich ausgeschlossene Leistungen und Risiken

- Vertragslaufzeit und Beendigungsmöglichkeiten

- der zu zahlende Beitrag, seine Fälligkeit und die Zahlungsweise

- die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und die Folgen ihrer Verletzung

Besondere Informationspflichten für die substitutive Krankenversicherung

- Ausweis der Abschluss- und Verwaltungskosten

Zeitpunkt der Aushändigung:

- Im Anfragemodell wird das KiB (und später auch das PiB) zusammen mit der Police ausgehändigt.

- Im Antragsverfahren erfolgt die Aushändigung vor Abgabe der Willenserklärung des Kunden (Antragsunterzeichnung).

Besonderheiten in der substitutiven Krankenversicherung:

In der substitutiven Krankenversicherung sind die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die Beitragsentwicklung der letzten 10 Jahre auszuweisen.

Darstellung der Beitragsentwicklung (ab 2. oder 3. Quartal 2008)

- Der Entwurf der Verordnung sieht vor, dass dem Versicherungsnehmer eine Übersicht über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden 10 Jahre zur Verfügung zu stellen ist.

- Die Vorgaben für die Darstellung der Beitragsentwicklung werden voraussichtlich noch verändert. Es ist deshalb geplant, die Übersicht über die Beitragsentwicklung im 2. oder 3. Quartal 2008 bereitzustellen.

Ausweis der Abschluss- und Vertriebskosten (ab 2. oder 3. Quartal 2008)

- Dem Kunden sollen zukünftig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags auch die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten in Euro und Cent dargestellt werden.

- Auf Basis des Verordnungsentwurfs sowie weiterer, ergänzender Zusagen des Bundesjustizministeriums soll es sich bei den auszuweisenden Kosten um die rechnerisch einkalkulierten Kosten handeln (kalkulatorische unmittelbare Abschluss- und Verwaltungskosten).

- Der Kostenausweis wird zusammen mit der Beitragsentwicklung im 2. oder 3. Quartal 2008 zur Verfügung gestellt.

7. Änderungen in den Agentursparten

a. Provisionsregeln in Schaden/Unfall/Rechtsschutz/Sicherheitsbrief

Das reformierte VVG sieht bei Verträgen mit längeren Laufzeiten ein gesetzlich unabdingbares Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des dritten Jahres und jedes folgenden Jahres für den Kunden vor. Das bedeutet, dass wir auch weiterhin 5-Jahresverträge anbieten können. Eine Änderung der Provisionssätze und Rückforderungszeiträume für 5-jährige AP erfolgt nicht (Schaden/Unfall: 5 Jahre; Rechtsschutz/Sicherheitsbrief: 2 Jahre). In Rechtsschutz und Sicherheitsbrief bleibt es darüber hinaus unverändert bei der Erneuerungsprovision. Sofern der Kunde bei einem 5-Jahresvertrag von seinem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des 3. Jahres Gebrauch macht, erfolgt im Rahmen der in Schaden/Unfall einheitlich festgelegten 5-jährigen Provisionsrückforderungsdauer eine anteilige Provisionsbelastung. In Rechtsschutz und Sicherheitsbrief gibt es wegen der nur 2-jährigen Rückforderungsdauer keine Rückbelastung nach Ablauf des 3. Jahres. Daher sind in Schaden/Unfall sowie in Rechtsschutz und Sicherheitsbrief keine Anpassungen der Provisionsregelungen erforderlich. Für die Sparte Unfallrisiko bleiben die bisher vereinbarten Provisionsregelungen zunächst bestehen und werden nach 3 Jahren unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Erkenntnisse über ein geändertes Stornoverhalten überprüft und ggf. neu justiert.

b. Provisionssystem Leben (inkl. UBR- Versicherung): Das neue VVG fordert für Einzel- und Kollektivversicherungen bei der Ermittlung der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen sowohl für Versicherungen gegen laufende Beiträge als auch für solche gegen Einmalbeitrag rechnerisch eine Verteilung der Abschlusskosten auf 5 Jahre. Im Interesse des Außendienstes werden auch weiterhin einmalige Abschlussprovisionen gezahlt. In Verbindung mit den nach wie vor gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, wonach in den ersten Versicherungsjahren die Summe aus bereits verdienter Provision zuzüglich Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge nicht übersteigen darf, ergibt sich die Notwendigkeit, die Provisionsrückforderungsdauer für die Abschlussprovision einheitlich auf 5 Jahre (60 Monate) festzulegen. Zur Kompensation der längeren Stornohaftungszeit wurde die Produktbewertung angepasst, und somit ein stärkeres Gewicht auf die Bestandserhaltung (B-Einheiten) gelegt. Die Kompensation erfolgt in der Regel über eine Erhöhung der Gesamteinheiten um durchschnittlich 11 % in der Sparte Leben und durchschnittlich 8 % im UBR-Geschäft im Vergleich zur heutigen Regelung. Die Kompensation wird über eine entsprechende Erhöhung der B-Einheiten durchgeführt. Da auch für Firmengruppen- und Pensionskassentarife die Stornohaftungszeit entsprechend verlängert wurde, soll auch hier die Bestandserhaltung insbesondere in den ersten 5 Jahren durch die Einführung von B-Einheiten honoriert werden. Darüber hinaus wird noch ein Beitragssummenfaktor von 1,10 bei WZA-Anpassungen mit Beitragszahlungsdauern bis einschließlich 34 Jahren eingeführt. Das gilt grundsätzlich auch bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, bei denen die abgelaufene Dauer zugrunde gelegt wird. Bei Verträgen mit weniger als 5 Jahren Dauer entspricht die Stornohaftungszeit der Versicherungsdauer. Die Bestandserhaltungs-Einheiten sind nach jeweils 12 bezahlten Monatsbeiträgen zu einem Fünftel verdient. Die Kaiser-Rententarife werden auf Basis des bisherigen Provisionsniveaus künftig auf A- und B-Einheiten-Bewertung umgestellt, es gilt auch hier künftig die Stornohaftungszeit von 60 Monaten. Für die Risikolebensversicherungen ist keine Änderung der Provisionsregelungen vorgesehen, da diese bereits heute den Anforderungen der VVG-Reform genügen. Daher bleiben bei Risikoversicherungen (einschließlich der Zusatzversicherungen hierzu) die bisherigen Provisionsbestimmungen und –sätze unverändert bestehen. Das Bewertungsniveau des Vorsorge-Produktes Kaiser-Vorsorge/Fonds und der BU-Zusatzversicherungen wird durchschnittlich um 11 % durch entsprechende Erhöhung der Bestandserhaltungs-Einheiten (Absenkung im Bereich 5-7jähriger Beitragszahlungsdauer) angehoben. Die Bewertung dieser Produkte wird in die Einheitenwert-Tafel für HM-Produkte aufgenommen. Bei Rückdeckungsversicherungen für Lebensarbeitszeitkonten werden die Beitragssummenfaktoren erhöht. Das Wahlrecht zwischen 3- und 5-jähriger Rückforderungsdauer im Einzelversicherungsgeschäft entfällt für neu eingestellte Agenturpartner. Für alle schon vorher tätigen Agenturpartner muss für das Neugeschäft nach den neuen Tarifen nun ebenfalls einheitlich eine Rückforderungsdauer von 5 Jahren vereinbart werden. Dies bezieht auch alle Produkte ein, für die bisher obligatorisch eine kürzere Rückforderungsdauer als 5 Jahre vereinbart war; z. B. Tarife nach Spezial- bzw. Sonderkonditionen, Kollektivversicherungen und Versicherungen gegen Einmalbeitrag einschließlich der staatlichen Zulagen bei der FörderRente. Deshalb sind von dieser Änderung nicht nur die Agenturpartner betroffen, die sich im Rahmen des Wahlrechts im Einzelversicherungsgeschäft für die 3-jährige Rückforderungsdauer entschieden hatten, sondern alle Agenturpartner.

Definition der Provisionsrückforderungsdauer: Aufgrund der VVG-Reform ist zudem eine Anpassung der Definition der Provisionsrückforderungsdauer erforderlich geworden. Danach wird die Rückforderungsdauer künftig unabhängig von der Beitragszahlungsdauer auf 5 Jahre festgelegt; maximal jedoch auf die Dauer bis zum vereinbarten Ablauf der Versicherung, bis zum vereinbarten Rentenbeginn (ausgenommen sofort beginnende Renten) bzw. bis zum Beginn einer ggf. vereinbarten Abrufphase. Rechnerische Auswirkungen gegenüber der bisherigen Definition hat dies jedoch nur in den Fällen, in denen die Beitragszahlungsdauer abgekürzt ist und unter 5 Jahren liegt. Die angepasste Definition kann somit dazu führen, dass sich die Rückforderungsdauer auch in beitragsfreie Zeiten erstreckt; z. B. bei sofort beginnenden Renten. Als Ausgleich für die verlängerte Provisionsrückforderungsdauer wird in allen Fällen, in denen eine Rückforderungsdauer von unter 5 Jahren galt, die Zusatzprovision angehoben bzw. bei Kollektivversicherungen in entsprechend angepasster Höhe neu eingeführt. Für Versicherungen gegen Einmalbeitrag wird künftig auch Zusatzprovision gezahlt. Die Rückkaufswerte müssen künftig insbesondere unter Berücksichtigung einer kalkulatorischen Verteilung der eingerechneten Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre ermittelt werden. Diese Anforderung besteht unabhängig davon, ob eine Versicherung gegen laufende Beitragszahlung oder gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wird und auch unabhängig davon, ob die Beitragszahlung abgekürzt ist. Somit ist künftig generell eine Provisionsrückforderungsdauer von 5 Jahren erforderlich. Die Provisionsrückforderungsdauer endet lediglich dann vorzeitig, wenn die Versicherung endet oder in den Rentenbezug bzw. eine ggf. vereinbarte Abrufphase geht. Die neue Definition der Provisionsrückforderungsdauer trägt den beschriebenen Anforderungen Rechnung. Die Neuregelungen gelten ausschließlich für die neuen Produkte der Einzel- und Kollektivversicherungen ab 2008. Für Erhöhungen und automatische Anpassungen von Versicherungen aus dem Bestand, die vor 2008 angeschlossen wurden, gelten die bisherigen Rückforderungsdauern einschließlich der damit verbundenen Provisionssätze unverändert weiter.

Im Rahmen einer Beitragsanpassung werden die Selbstbeteiligungen bei den Tarifen AM1 von 200 bzw. 400 Euro auf 210 bzw. 420 Euro, AM2 von 330 bzw. 660 Euro auf 350 bzw. 700 Euro, K95 von 153,39 bzw. 306,78 Euro auf 170 bzw. 340 Euro, AH3 von 280 bzw. 560 Euro auf 300 bzw. 600 Euro und AH4 von 540 bzw. 1.080 Euro auf 570 bzw. 1.140 Euro angehoben.

Die Einheit Interne Kommunikation (IK D) wird wegen einer Abkürzungsgleichheit in Interne Unternehmenskommunikation (IUK D) umbenannt.

 

5.2.2008

Schüler, Studenten und Auszubildende können für die stationären Ergänzungstarife SW1 und SW2 Risikobeiträge vereinbaren.

 

14.2.2008

Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden gewählt. Vertre­ter der Angestellten werden S. Müller (Köln), Markus Mechler (Stuttgart) und D. Künnemann (Köln), der leitenden Angestellten R. Vogelmann (Köln) und der Gewerk­schaften R. Kurth (DHV) und Judith Kerschbaumer (ver.di).

 

3.3.2008

Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss für das Jahr 2007. Im Jahr 2007 betrugen die Beitragseinnahmen 3.724.450.589 EUR. Die Zahl der Versicherten liegt bei 3.192.017 Personen. Für diese arbeiten 4.954 Mitarbeiter. Für das Segment Gesundheit der ERGO liegen die Beitragseinnahmen 2007 bei 5.317,1 Millionen EUR. Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand und den Aufsichtsrat und genehmigt die vorgeschlagene Gewinnverwendung. Die Hauptversammlung bestätigt die bisherigen Aktionärsvertreter Dr. J. Boetius, Dr. T. Oletzky und Dr. W. Strassl. Als Nachfolger für Dr. H. M. Gaul, R. Ludwig und Dr. Dr. J. Radomski werden I. Douglas, Dr. L. Meyer und Holger Schmelzer (Leiter Recht ERGO) gewählt. Die Arbeitnehmervertreter wurden bereits am 14.2.2008 gewählt. In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Aufsichtsrat Dr. T. Oletzky zum Vorsitzenden und … zum stellvertretenden Vorsitzenden.

 

19.3.2008

Versicherungsnehmer, die sich für einen Vollversicherungstarif mit „Gesundheitsmanagement-Serviceleistungen“ (M-Tarife – auch in Kombination mit anderen Tarifen – sowie die Tarife  K2B und GST) entschieden haben, wird im Rahmen einer Mailingaktion das Gesundheitsprogramm „Gesund Leben“ angeboten. Das Ziel dieses Programms ist es, Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen, die zu chronischen Krankheiten wie zum Beispiel Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen können. Zusätzlich soll Versicherten, bei denen noch keine Gesundheitsrisiken vorliegen, ein Präventionsprogramm angeboten werden. Anhand eines Fragebogens können die Teilnehmer kostenlos und auf freiwilliger Basis ihr persönliches Risikoprofil durch ArztPartner almeda in München erstellen lassen. Der vom Versicherten zurückgeschickte Fragebogen wird durch die ArztPartner almeda ausgewertet, und es wird ein individuelles Risikoprofil erstellt. Zusammen mit diesem Bericht erhalten

- Versicherte, bei denen ein Risiko vorliegt, eine Teilnahmeerklärung zum Gesundheitsprogramm „Gesund Leben“. Ziel ist es hier, durch die individuelle Betreuung in dem Programm, die Lebensqualität positiv zu beeinflussen und vorhandene bzw. mögliche Risiken zu senken.

- Versicherte, bei denen keine Gesundheitsrisiken vorliegen, eine Teilnahmeerklärung sowie einen Flyer zum DKV-Präventionsprogramm. Das Programm besteht aus folgenden Einzelmodulen:

- Bewegung

- Ernährung

 - Entspannung

- Rückenstärkung

Der Versicherte kann auf freiwilliger Basis an einem oder auch an mehreren Modulen in diesem Präventionsprogramm teilnehmen. Dieses Präventionsangebot ist neu. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Aktion mit Ausnahme des Mailings komplett von ArztPartner almeda durchgeführt.

 

20.3.2008

Die DKV legt gegen Teile des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Viele weitere Unternehmen aus der Branche werden in der kommenden Woche folgen. Die durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) eingeführte Gesundheitsreform betrifft auch sehr massiv die PKV. Deren Unternehmen werden unter anderem gezwungen, einen verbandseinheitlichen Basistarif mit Annahmezwang anzubieten, ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse für diesen vereinbaren zu dürfen. Die Leistungen dieses Tarifs müssen nach Art, Umfang und Höhe denen in der GKV entsprechen. Die Beiträge sind auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt und bei Hilfebedürftigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nochmals zu reduzieren. Darüber hinaus ist im Falle eines Unternehmenswechsels die Mitgabe eines Übertragungswertes (Teil der Alterungsrückstellung) vorgesehen. Dies gilt zeitlich befristet auch für Kunden, deren Verträge bereits vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind und die dementsprechend auch keinen entsprechenden Übertragungswert  finanziert haben. Diese und andere Vorgaben beinhalten weit reichende Eingriffe in das bewährte Kalkulationsmodell der PKV und in die Vertragsfreiheit der PKV-Unternehmen sowie ihrer Kunden.

 

1.4.2008

Die DKV Globality S.A. nimmt in Luxemburg ihre Arbeit auf. Sie bündelt das gesamte Expat-Geschäft der DKV. Die Vorbereitungen liefen unter dem Projektnamen Magellan.

Die B-Tarife (Tarife A, Z, C, S, K, E, M) werden geschlossen. Diese Tarife haben zwar sehr gute Leistungen. Leider waren aber die Beiträge in den vergangenen Jahren immer weniger wettbewerbsfähig. Dadurch waren auch die Verkaufszahlen immer weiter zurückgegangen. Zusätzlich problematisch war, dass die Bewertungen in Ratings und Rankings entsprechend schlecht wurden.

Für die B-Tarife gelten nun folgende Regelungen:

Auch Anträge mit späteren Beginndaten, die bis 30.4.2008 noch in den Geschäftsstellen eingehen, werden noch angenommen. Umwandlungen innerhalb der B-Tarife bleiben gemäß geschäftspolitischer Entscheidung möglich. Für Umwandlungen aus den B-Tarifen in andere Tarife gelten die bisherigen Grundsätze. Für Kinder- und Ehegattennachversicherungen soll vorrangig Tarif Q angeboten werden. Ist dieser nicht bedarfsgerecht oder treten sonstige Probleme auf, gelten besondere Regelungen. Nicht bedarfsgerecht ist Tarif Q vor allem, wenn für die Bereiche „ambulant/Zahn/stationär“ nicht die gleich hohe Quote benötigt wird, sondern ein unterschiedlicher Schutz wie z. B. für Hessen (statt 50/50/50 % z. B. 50/50/30 %). Für Personen ohne Wahlleistungen kann Tarif L, ELE zu Tarif Q hinzuversichert werden, sodass dadurch eine 100%ige PKV-Absicherung erfolgt. Wem allgemeine Krankhausleistungen genügen, aber wer dennoch ein Absicherungsniveau in Höhe des normalen Beihilfeniveaus (also z. B. bis 3,5fach GOÄ) wünscht, wählt im Falle einer stationären Behandlung das Ersatzkrankenhaustagegeld aus Tarif Q. Ansonsten ist auch Tarif BTB eine Alternative, der aber auch ansonsten keinen so umfassenden Schutz beinhaltet.

 

9.4.2008

Der Aufsichtsrat bestellt Dr. Ulf Mainzer mit Wirkung ab dem 10.4.2008 und Rolf Bauernfeind mit Wirkung ab dem 16.4.2008 zu ordentlichen Mitgliedern des Vorstands. Direktor Dr. U. Mainzer übernimmt die Funktion des Arbeitsdirektors. Er war im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.11.2007 aus dem Vorstand der AWD Holding AG ausgeschieden. Dort war er für Personal, Recht, IT-Organisation und Managemententwicklung verantwortlich. Direktor R. Bauernfeind ist im Vorstand für den Maklervertrieb zuständig. Diese Funktion übt er seit Oktober 2006 bereits für die Victoria und seit Ende Februar 2008 für die D.A.S. aus. Nun kommen DKV und HM hinzu.

 

28.4.2008

Notwendige Bodensanierungsarbeiten in der Küche H1 beginnen. Aufgrund der Sanierung ist es notwendig, eine Trennwand im hinteren Bereich des Casinos aufzustellen. Hierdurch wird sich das derzeitige Sitzangebot etwas reduzieren. Des Weiteren stehen ab dem 16.5.2008 für das Geschirr, anstelle des Rückgabebandes, Abräumwagen zur Verfügung. Lärmintensive Arbeiten werden in die späten Nachmittags-/Abendstunden gelegt.

 

1.5.2008

Der Tarif OptiMed Tarif O1A wird eingeführt. Das Produkt beinhaltet Services und Hilfeleistungen im häuslichen Umfeld nach Unfällen, Krankenhausaufenthalten und ambulanten Operationen. Der Trend zu kürzeren Verweildauern in den Krankenhäusern setzt sich fort. Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden oder ambulant operiert wurden, sind zu Hause häufig noch auf fremde Hilfe angewiesen. Das kann verschiedene Gründe haben. Der Partner ist berufstätig oder der Patient lebt allein. Diese Zielgruppen sollen mit dem neuen Produkt angesprochen werden. Der neue Tarif ist der einzige auf dem Markt, der Service- und Hilfeleistungen nicht nur nach Unfällen, sondern auch nach Krankenhausaufenthalten und ambulanten Operationen erbringt. Die herkömmlichen Unfall-Assistanceprodukte leisten hingegen nur nach Unfall. Folgende Service- und Hilfeleistungen sind vorgesehen: bis zu 12 Wochen Hilfe im Haushalt, je nach konkretem Bedarf: Hausnotrufservice, Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Wohnungsreinigung und Wäscheversorgung, bis zu 4 Wochen pflegerische Versorgung sowie Organisation zusätzlicher Dienstleistungen, ohne deren Finanzierung. Der Kunde kann das Produkt solo oder in Kombination mit anderen DKV-Tarifen abschließen. Der Kooperationspartner Mercur Assistance AG organisiert die deutschlandweite, schnelle Versorgung mit den Assistance-Leistungen. Dabei übernehmen in erster Linie die DKV-eigenen ambulanten Pflegedienste miCura die Versorgung. Dort, wo miCura nicht vor Ort ist, ist Mercur mit Hilfsorganisationen wie der Caritas vernetzt. Zusätzlich zu den eigenen Vertriebswegen konnten auch die Partner-AOKs als Kooperationspartner für den Vertrieb des neuen Produkts gewonnen werden.

Bessere Versorgung von Patienten mit Prostatakrebs – das ist das Ziel einer Qualitätspartnerschaft mit der Klinikum Leverkusen gGmbH. An der Urologischen Klinik startet ein Projekt, bei dem teilnehmende Patienten von der Diagnose über die Therapie bis zur Nachsorge begleitet und individuell betreut werden. Diese Qualitätspartnerschaft ist Teil der Strategie „Das Unternehmen Gesundheit!® - Versicherungsschutz, Gesundheitsservice und medizinische Versorgung aus einer Hand“. In einem permanenten Prozess wird daran gearbeitet, die Versorgung der DKV-Versicherten zu verbessern, um Kunden für die Marke DKV zu gewinnen und sie langfristig zu binden. Dazu geht die DKV verstärkt Partnerschaften und Kooperationen mit medizinischen Dienstleistern ein oder baut eigene medizinische Qualitäts-Netzwerke auf, die dann den Kunden zur Verfügung stehen. Bei der Diagnose Krebs gelangen viele Betroffene und ihre Angehörigen schnell an ihre Grenzen. Bislang mussten sich Patienten um die Abwicklung aller medizinischen und organisatorischen Abläufe ihrer Behandlung häufig selbst kümmern. Mit der neuen Qualitätspartnerschaft soll eine optimale Betreuung für Patienten sichergestellt werden – von der Diagnose über die Operation bis hin zur Rehabilitation und Nachsorge. In der Partnerschaft mit dem Klinikum Leverkusen wird den DKV-Versicherten ein besonderer Service geboten: Der Patient erhält einen persönlichen Ansprechpartner, der in allen organisatorischen Fragen zur Seite steht – den so genannten onkologischen Fallmanager. Das Klinikum Leverkusen ist als Prostatazentrum zertifiziert und bietet das komplette Therapiespektrum mit allen klassischen und innovativen Behandlungsmethoden an. Zu den Neuheiten gehört auch die roboterassistierte, minimalinvasive Operation (DaVinciâ-System). Darüber hinaus arbeitet das Klinikum Leverkusen mit abgestimmten „Behandlungspfaden“, die sich an anerkannten Leitlinien orientieren. Die enge Zusammenarbeit mit allen weiteren an der Therapie beteiligten Erbringern medizinischer Leistungen ist für die Ärzte des Prostatazentrums selbstverständlich. Teilnehmen können alle DKV-Versicherten mit Krankheitskostenvollversicherung (einschließlich Beihilfetarife), bei denen ein lokal begrenzter Prostatakrebs diagnostiziert wurde. Dieses partnerschaftliche, sektorenübergreifende Versorgungsmanagement mit einer Klinik ist ein absolutes Novum innerhalb der Branche der privaten Krankenversicherung. Diese Partnerschaft besteht zunächst für drei Jahre, in dieser Zeit werden Patienten und Mediziner nach ihren Erfahrungen mit der neuen Qualitätspartnerschaft befragt.

 

13.5.2008

Das goMedus-Gesundheitszentrum Düsseldorf wird in der Steinstraße 20 ganz in der Nähe der Königsallee und damit in sehr zentraler Lage eröffnet. Folgende Fachrichtungen stehen Patienten in Düsseldorf zur Verfügung: allgemeine innere Medizin und Kardiologie, Dermatologie/Allergologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Orthopädie und Zahnheilkunde. Die goMedus-Gesundheitszentren sind Teil der Strategie „Das Unternehmen Gesundheit!®“ – Versicherungsschutz, Gesundheitsservice und medizinische Versorgung aus einer Hand. Inhalt des goMedus-Konzepts ist es, ein zukunftsweisendes medizinisches Versorgungsangebot – kombiniert mit einem umfangreichen Patientenservice – in einer angenehmen Praxisatmosphäre zu bieten. Das goMedus-Konzept sieht vor, alle Leistungen der verschiedenen Fachbereiche sinnvoll aufeinander abzustimmen. Das privatärztlich niedergelassene Ärzteteam in den jeweiligen goMedus-Gesundheitszentren sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Behandlung, egal ob diese im Gesundheitszentrum selbst oder außerhalb bei einem anderen Spezialisten durchgeführt wird. So werden unnötige Untersuchungen vermieden, und es kann eine abgestimmte und effiziente Behandlung sichergestellt werden. Überdies widmen sich die Ärzte der Praxen in den goMedus-Gesundheitszentren ihren Patienten ohne jeden Zeitdruck. Denn die üblichen administrativen Aufgaben werden vollständig von goMedus übernommen. Das erste goMedus-Gesundheitszentrum wurde im Jahr 2003 in Köln eröffnet. Die Erfahrungen der vergangenen fast fünf Jahre haben gezeigt, dass sich das Konzept bewährt hat und von den Patienten angenommen wird. Die Gesundheitszentren richten sich insbesondere an die Versicherten der Victoria Kranken und der DKV, stehen aber natürlich auch anderen Privatversicherten oder Selbstzahlern offen. Die Zahnheilkunde ist auch für Kassenpatienten über die GKV abrechenbar. Vor diesem Hintergrund werden bereits weitere goMedus-Gesundheitszentren in deutschen Ballungsgebieten geplant. Das dritte goMedus-Gesundheitszentrum wird im Herbst 2008 in Berlin-Charlottenburg am Kurfürstendamm 33 eröffnet. DKV-Kunden und auch andere Privatversicherte im Großraum Düsseldorf erhalten in diesen Tagen und am 26.5.2008 in Zusammenarbeit mit Marketing ein Mailing, mit dem sie über das neue goMedus-Gesundheitszentrum informiert werden. Für den 2.6.2008 ist eine „Nachbarschaftsinformation“ geplant. Die lokale und überregionale Presse wird am 4.6.2008 im Rahmen einer Pressekonferenz in den Räumen in der Steinstraße 20 in Kenntnis gesetzt.

(DKVI 28.4.08)