1994 bis 1996
29.7.1994
Das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21.7.1994 tritt in Kraft. Es handelt sich um ein umfangreiches Artikelgesetz zur Änderung von insgesamt 14 Gesetzen, dessen inhaltliche Schwerpunkte Änderungen des Versicherungsaufsichts- (VAG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bilden. Es setzt den Inhalt der 3. EG-Schadenversicherungsrichtlinie vom 18.6.1992 in deutsches Recht um.
Die wichtigsten, die PKV betreffenden Änderungen sind:
im VAG:
Die künftigen Versicherungsnehmer müssen durch eine Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags informiert werden. Dies wird in einem neu eingefügten § 10 a geregelt. Die Anlage zum VAG wird um einen Teil D ergänzt, der nähere Einzelheiten zum Inhalt der Verbraucherinformationen enthält.
Die vor Abschluss des Vertrags zu erteilende Verbraucherinformation muss unter anderem den Namen, die Anschrift, die Rechtsform und den Sitz des Versicherers, die AVB, Angaben zur Vertragslaufzeit, über die Beitragshöhe und über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden ist, die Belehrung über das Widerrufsrecht und die Anschrift des BAV enthalten. Die PKV muss darüber hinaus Angaben über die Auswirkung steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung machen und Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter geben.
Die während der Vertragslaufzeit zu erteilende Verbraucherinformation muss über Änderungen der AVB, der Vertragslaufzeit und der Beitragshöhe informieren, sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben.
Eine Verbraucherinformation ist bis zum 31.12.1994 nicht notwendig, wenn AVB verwendet werden, die noch vor dem 29.7.1994 vom BAV genehmigt wurden.
In einem geänderten § 12 wird geregelt, dass die PKV, soweit sie geeignet ist, die GKV ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden darf, wobei die Beiträge auf versicherungsmathematischer Grundlage zu berechnen sind und im Vertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers, in der KTV spätestens ab dem 4. Versicherungsjahr auszuschließen ist, eine Beitragserhöhung vorbehalten sein muss und dem Versicherungsnehmer ein Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist. Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten die Regelungen, die für die substitutive Krankenversicherung gelten, auch für die nicht substitutive Krankenversicherung.
Die PKV-Unternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, müssen einen Verantwortlichen Aktuar bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Beiträge und der Alterungsrückstellung die versicherungsmathematischen Methoden eingehalten und dabei die Regelungen der vorgesehenen Verordnung über die Grundsätze der Prämienkalkulation einschließlich der Prämienänderungen und der Berechnung der Alterungsrückstellung in der Krankenversicherung, soweit sie nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Krankenversicherungskalkulationsverordnung - KrankenVU KalVer) beachtet werden. Dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens überprüfen. Er hat darüber hinaus unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Alterungsrückstellung ordnungsgemäß berechnet ist. (Der Vorstand hat bereits am 6.6.1994 den Chefmathematiker Direktor E. Klein zum Verantwortlichen Aktuar und den stellvertretenden Chefmathematiker Prokurist Christian Brünjes zum stellvertretenden Verantwortlichen Aktuar der DKV bestellt.)
In einem neu eingefügten § 12 a wird bestimmt, dass in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge von 80 Prozent der auf die Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallenden durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung von höchstens 3,5 Prozent hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins), jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der Summe der jeweils zum Ende des Vorjahres vorhandenen Alterungsrückstellung, jährlich gutzuschreiben sind. Die eine Hälfte dieser Gutschrift soll den bereits über 65-jährigen zugute kommen und innerhalb von drei Jahren zur Beitragsermäßigung oder zur Vermeidung oder Begrenzung von Beitragserhöhungen verwendet werden. Die andere Hälfte soll allen Versicherten jährlich direkt zugeschrieben und als künftige oder sofortige Beitragsermäßigung, insbesondere zur Vermeidung oder zur Begrenzung von Beitragserhöhungen im Alter verwendet werden. Diese Regelung gilt erstmalig für das nach dem 31.12.1994 beginnende Geschäftsjahr.
Der neue § 12 b sieht vor, dass bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung Beitragsänderungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn ein vom PKV-Unternehmen im Einvernehmen mit dem BAV bestellter, unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Dieser hat zu prüfen, ob die Beitragsberechnung mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Er übernimmt damit Aufgaben, die bisher das BAV innehatte. (Der Vorstand hat am 6.6.1994 Dipl.-Mathematiker Theodor Gerwins zum Treuhänder ernannt.)
Gleichzeitig wird gesetzlich festgelegt, dass für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen werden müssen. Die Gegenüberstellungen müssen dem BAV und dem Treuhänder vorgelegt werden. Ergeben diese eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sind alle Beiträge des jeweiligen Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen.
im VVG:
In einem neu eingefügten § 5 a wird ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers verankert. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die AVB nicht übergeben oder die im VAG geregelte Verbraucherinformation unterlassen, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der oben genannten Verbraucherinformation und einer Belehrung über das Widerspruchsrecht schriftlich widerspricht. Dieses neue Widerspruchsrecht erlischt endgültig ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsverträge, die bis zum 31.12.1994 zu vom BAV genehmigten AVB geschlossen werden.
Der in § 8 Abs. 4 geregelte Zeitraum, währenddessen ein Antragsteller seinen Antrag widerrufen kann, wird von 10 auf 14 Tagen verlängert.
Im § 31 wird ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers für die Fälle eingeführt, in denen der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert.
Eine Änderung mit fast schon historischer Bedeutung stellt das Einfügen eines Titels Krankenversicherung mit den §§ 178 a bis 178 o in das VVG dar. Nach über 85 Jahren findet damit die Krankenversicherung einen Platz im „Grundgesetz des Versicherungswesens“. Grundlage für diesen neuen Titel bilden die vom PKV-Verband erarbeiteten Musterbedingungen, die ihre Existenz nicht zuletzt dem Umstand verdanken, dass es bislang keine gesetzlichen Regelungen für die PKV gab.
Im neuen § 178 a wird unter anderem festgelegt, welche Bestimmungen des VVG auf die PKV anzuwenden sind. Die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung und den Anspruch auf eine höhere Prämie und das außerordentliche Kündigungsrecht des Versicherers bei einer schuldlosen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer gelten in der PKV ausdrücklich nicht.
Im Falle der Kindernachversicherung steht die Adoption eines Minderjährigen der Geburt eines Kindes gleich. Im Unterschied zur Anmeldung eines Neugeborenen zur Versicherung ist aber bei der Anmeldung eines Adoptivkindes die Vereinbarung eines versicherungsmedizinischen Beitragszuschlags höchstens bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Die Versicherungsnehmer erhalten das Recht, in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung zu wechseln. Für Mehrleistungen kann der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen versicherungsmedizinischen Beitragszuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.
Bei Versicherungsverhältnissen, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist, ist mit Zustimmung des Treuhänders eine Beitragsanpassung möglich. Darüber hinaus können bei nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungen der Verhältnisse des Gesundheitswesens auch AVB-Änderungen mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommen werden. Gleiches gilt auch, wenn sich eine Bestimmung der AVB nachträglich als unwirksam herausstellt. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wird auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränkt.
Infolge dieser geänderten Rechtslage werden auch die Musterbedingungen 1976 des PKV-Verbands für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung und die Musterbedingungen 1978 des PKV-Verbands für die Krankentagegeldversicherung überarbeitet und durch die Musterbedingungen 1994 ersetzt. Das 3. Durchführungsgesetz/EWG zum VAG bestimmt, dass die sich aus ihm ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen sind, der den Versicherungsnehmern auszuhändigen ist. Die DKV informiert ihre Versicherten Ende September durch eine Sonderausgabe ihrer Jahresmitteilungen, in die ein solcher Nachtrag integriert ist, über das neue Versicherungsrecht. Die neuen AVB liegen bei. Neue Versicherungsnehmer erhalten die neuen AVB ab dem 4.10.1994.
Das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) wird verabschiedet. Es wird mit fast allen Bestimmungen am 1.1.1995 in Kraft treten und ändert zahlreiche Gesetze, darunter das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Bisher wurden alle Landwirte mit einer bestimmten Mindestunternehmensgröße Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Landwirte. Künftig bestimmt sich die Krankenversicherungspflicht nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. Wer hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft tätig ist, ist in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung künftig nicht mehr pflichtversichert.
1.8.1994
Die DKV führt den Krankentagegeldtarif TN4 und den Ergänzungstarif SU9 ein. Vertragsgrundlage bilden die Musterbedingungen 1994 des PKV-Verbands für die Krankentagegeldversicherung einerseits und für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung andererseits.
Der Tarif TN4 kann von Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe abgeschlossen werden, die bei der DKV eine Krankheitskostenvollversicherung unterhalten und ihr Nettoeinkommen ab 8., 15., 22., 29. oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit absichern wollen. Er ist überwiegend preisgünstiger als die Krankentagegeldtarife TN2 (Selbstständige) und TN3 (Angehörige der Freien Berufe), da Krankentagegeldtarife, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung bestehen, weniger in Anspruch genommen werden als solche, die neben einer Krankheitskostenteilversicherung oder alleine versichert sind.
Der Tarif SU9 wendet sich besonders an jüngere Personen mit geringem Einkommen. Das Höchstaufnahmealter liegt bei 40 Jahren. Ist wegen der Folgen eines Unfalls ein Krankenhausaufenthalt notwendig, sieht dieser Tarif entweder die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer und der privatärztlichen Behandlung oder die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes vor. Bei stationären Behandlungen wegen Krankheit und bei stationärer Entbindung wird ein Krankenhaustagegeld gezahlt. Für Kinder, die ab Geburt nach Tarif SU9 versichert werden, besteht in den ersten drei Monaten Beitragsfreiheit. Bei mehr als 12-wöchigen Krankenhausaufenthalten ist eine Beitragsrückzahlung vorgesehen. Und unter bestimmten Voraussetzungen können die Ergänzungstarife SD9 oder SM9 zu erleichterten Bedingungen gewählt werden.
Die Tarifgruppen SA und OA der Wahltarife 63 mit Leistungsanpassung werden aufgrund der Genehmigung des BAV vom 26.5.1994 entweder in den Tarif SM9 oder in Tarife der Wahltarife 73 überführt.
13.8.1994
Der Hauptausschuss des PKV-Verbands wählt den Vorstandsvorsitzenden Direktor Dr. J. Boetius zum Mitglied des Presseausschusses.
26.9.1994
Die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts wird verabschiedet. Sie führt zum 1.1.1995 eine neue Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) ein. Gleichzeitig wird die Bundespflegesatzverordnung vom 21.8.1985 außer Kraft treten. Mit dieser Verordnung wird die mit dem GSG beschlossene umfassende Reform der Finanzierung der Krankenhausleistungen durch Einführung eines differenzierten Entgeltsystems im Krankenhausbereich umgesetzt. Dieses System löst den bisherigen allgemeinen vollpauschalierten Pflegesatz ab. Mit der neuen BPflV wird die zeitlich befristete feste Budgetierung der Krankenhausleistungen aufgehoben. Es werden bundesweit Fallpauschalen für die gesamte Krankenhausbehandlung des Patienten sowie Sonderentgelte für medizinische Hauptleistungen (Operationen) eingeführt. Der Fallpauschalenkatalog umfasst 40 Positionen für 25 Krankheitsarten. Der Sonderentgeltkatalog enthält 104 Positionen. Für die nicht durch Fallpauschalen und Sonderentgelte erfassten Leistungen sind im Rahmen eines flexiblen Budgets krankenhausindividuelle Abteilungspflegesätze für die ärztlichen und pflegerischen Leistungen sowie ein Basispflegesatz für die nicht-medizinischen Leistungen einschließlich Unterkunft und Verpflegung zu vereinbaren. Mit dem neuen Entgeltsystem sollen Anreize geschaffen werden, möglichst wirtschaftlich zu handeln und die Verweildauer der Patienten zu verkürzen. Durch Übergangsbestimmungen wird den Krankenhäusern eine flexible Anpassung ermöglicht.
28.9.1994
Der Hauptausschuss des PKV-Verbands beschließt, aus der bisherigen Kommission Private Pflegepflichtversicherung einen Ausschuss zu machen. Ein Mitglied dieses Ausschusses ist der Verantwortliche Aktuar der DKV, Direktor E. Klein.
1.10.1994
In allen Tarifen der Tarifsysteme M, DKV-Tarife 80 und H wird die Vereinbarung „Beitragsentlastung V ...“ eingeführt. Sie schafft die Möglichkeit, die Höhe der Alterungsrückstellung nach individuellen Wünschen aufzustocken. Wenn - je nach Vereinbarung - das 65. (V65), 70. (V70) oder 75. Lebensjahr (V75) erreicht wird, reduziert sich der Beitrag dann abhängig von der Höhe der zusätzlich angesparten Rückstellung.
Der Krankentagegeldtarif TC wird eingeführt. Vertragsgrundlage bilden die Musterbedingungen 1994 des PKV-Verbands für die Krankentagegeldversicherung. Der Tarif TC kann von Arbeitnehmern abgeschlossen werden, die bei der DKV eine Krankheitskostenvollversicherung unterhalten. Er ist überwiegend preisgünstiger als der Krankentagegeldtarif TU, da Krankentagegeldtarife, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung bestehen, weniger in Anspruch genommen werden als solche, die neben einer Krankheitskostenteilversicherung oder alleine versichert sind. Er sieht neben dem Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit einen Betrag in Höhe des 7-fachen Krankentagegeldes bei Bezug von Erziehungsgeld vor.
Das Fachgebiet Leistung Pflegeversicherung (LP) wird eingerichtet.
In Anlehnung an die Rahmenrichtlinie der Allianz Konzernrevision ist die Geschäftsordnung der Abteilung Revision überarbeitet worden. Die neue Rahmenrichtlinie, die an die Stelle der bisherigen Geschäftsordnung tritt, stellt das Aufgabengebiet der Abteilung detaillierter dar und erweitert es um neue Prüfobjekte. Die Prüfung von Tochtergesellschaften und ausländischen Betriebsstätten zählt nunmehr - unabhängig vom Wunsch der jeweiligen Einheiten - zu den Aufgaben der Abteilung. Darüber hinaus wurden die Information der und die Abstimmung mit der Konzernrevision festgelegt.
Die am 30.6.1994 durch das BAV genehmigte Änderung des Tarifs BS1 tritt in Kraft. Die Erstattung von Aufwendungen für Kieferorthopädie wird von 70 Prozent auf 75 Prozent des 2,3-fachen Satzes der GOZ angehoben. Mit dieser Änderung wird eine Voraussetzung geschaffen, um die Tarife BS1 und BSN zu einem späteren Zeitpunkt zusammenzufassen.
5.10.1994
Der Vorstand beschließt eine neue Unternehmensstrategie. Das oberste geschäftspolitische Ziel heißt Erhalt und Ausbau der Marktführerschaft auf der Basis stabiler Erträge. Um es zu erreichen, sollen vorhandene Wachstumspotenziale ausgeschöpft bzw. erschlossen werden. Aus diesem obersten Ziel werden vier gleichberechtigte strategische Komplexe abgeleitet, die die wichtigsten Herausforderungen darstellen: Qualitäts-, Ergebnis-, Vertriebs- und Kompetenzführerschaft.
1. Qualitätsführerschaft:
Die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus ist ein fast schon selbstverständlicher Anspruch für die DKV. Er gewinnt in Zukunft bei verschärftem Wettbewerb und steigenden Kundenansprüchen aber noch größere Bedeutung. Qualität ist dabei nicht auf einzelne Bereiche - etwa Produktqualität - beschränkt, sondern soll und muss sich wie ein roter Faden durch das gesamte Spektrum der Unternehmensaktivitäten und damit auch durch alle folgenden Strategiekomplexe ziehen. Die Qualitätsführerschaft im engeren Sinne wird auf zwei strategische Aspekte von maßgeblicher Bedeutung bezogen: Zum einen wird eine qualitativ anspruchsvolle Produktpolitik mit einem bedarfs- und wettbewerbsgerechten Angebot verfolgt. Darunter wird eine differenzierte und ausbaufähige, aber gleichzeitig leicht administrierbare Produktpalette mit einem attraktiven Preis-/Leistungsverhältnis über die gesamte Vertragslaufzeit verstanden. Zum anderen werden die Produkte durch eine qualitätsorientierte Beratungs-, Leistungs- und Servicepolitik flankiert. Insbesondere vor dem Hintergrund eines nach wie vor besorgniserregenden Stornos müssen Qualität und Kundenorientierung als Beitrag zur Stärkung der Bestandsfestigkeit zur Handlungsmaxime bei allen Kundenkontakten in allen Funktionsbereichen werden.
2. Ergebnisführerschaft
Der zweite Strategiekomplex befasst sich mit der Ertragskraft: Ein angemessenes Rohergebnis soll die Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die Dividendenzahlung und die Eigenkapitalbildung sicherstellen. Hier wird je eine Aussage zu den drei wesentlichen ertragsbestimmenden Komponenten formuliert: Die langfristige Zuverlässigkeit des Vertragspartners DKV soll durch eine solide, kontinuierliche und gleichzeitig ertragsorientierte Risikopolitik dokumentiert werden. Hierunter fallen unter anderem Kalkulation, Antragsannahme- und Leistungspolitik sowie Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen. Die Kapitalanlagepolitik hat von jeher eine enorme Ergebnisbedeutung und muss zudem berücksichtigen, dass es sich bei dem eingesetzten Kapital größtenteils um Gelder der Versicherten handelt, die quasi treuhänderisch verwaltet werden. Im Mittelpunkt stehen somit gleichermaßen Sicherheit und Rendite, um die Verstetigung der Erträge und damit langfristigen und kontinuierlichen wirtschaftlichen Erfolg zu sichern. Schließlich wird das Ergebnis durch die Kostenpolitik bestimmt, die in qualitativer Hinsicht einen effizienten Mitteleinsatz und quantitativ möglichst niedrige Kosten zum Ziel haben muss. Hierzu tragen zum Beispiel moderne Arbeitsabläufe und der Einsatz innovativer Betriebs- und Datenverarbeitungstechnik bei.
3. Vertriebsführerschaft
Der Ausbau der Marktführerschaft kann nur durch die Ausschöpfung und Erschließung von Märkten gelingen. Hier ist in erster Linie der Vertrieb gefordert, denn echtes Wachstum - und hierbei muss der Schwerpunkt auf dem mengenmäßigen Wachstum liegen - lässt sich nur durch Produktion und nicht durch Beitragsanpassungen im Bestand erzielen. Rückgrat der Vertriebsorganisation soll nach wie vor die hauptberufliche Organisation sein, die nach dem Prinzip Qualität vor Quantität ausgebaut werden soll. Ein weiteres vertriebsstrategisches Ziel betrifft die Kundenpotenziale, die nicht nur in den etablierten Geschäftsfeldern, sondern verstärkt auch in der Pflegeversicherung sowie im Firmen-, Beamten- und Verbandsgeschäft ausgeschöpft werden soll. Hierzu bedarf es der Nutzung aller Vertriebswege. Gegenstand der dritten Aussage zur Vertriebsführerschaft ist die Steigerung der Effizienz der Vertriebskanäle. Hierbei spielen vor allem Kostensatz und Overhead, Durchschnittsproduktivität und Geschäftssteuerung eine Rolle.
4. Kompetenzführerschaft
Angesichts der Umfeldentwicklungen in Gesetzgebung und Wettbewerb gilt es, sowohl das fachliche Know-how in allen Geschäftsbereichen als auch die sozialpolitische Kompetenz zu nutzen und weiterzuentwickeln. Hierzu werden ebenfalls drei Aussagen getroffen: Durch systematische Arbeit im Bereich Forschung und Entwicklung - ähnlich wie erfolgreiche Industrieunternehmen - soll die DKV führend im Bereich der Innovationen sein. Diese Innovationskultur erstreckt sich auf das gesamte Tätigkeitsspektrum, sowohl als Unternehmen im allgemeinen wie auch als Krankenversicherer im besonderen. Sie kann sich auf Produkte, auf Abläufe, auf den Bereich der Technik, auf das Krankenversicherungssystem im allgemeinen und auf jeden beliebigen anderen Bereich beziehen. Den zweiten Schwerpunkt bildet die Sozial- und Gesundheitspolitik. Die Diskussionen um die Pflegepflichtversicherung und um Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaften (EUGGES) zeigen exemplarisch und sehr eindringlich die Notwendigkeit einer noch wirksameren Arbeit auf allen Ebenen - auch international. Hierzu gehören auch die Gestaltung des langfristigen Verhältnisses zur GKV und die verstärkte internationale Präsenz durch Engagement auf profitablen Auslandsmärkten. Das letzte der strategischen Ziele ist eng mit dem Anspruch der internationalen Präsenz verknüpft. Es schreibt die von der DKV beanspruchte Position als einziger nationaler Krankenversicherer der Allianz/Münchener-Rück-Gruppe und als internationaler KV-Spezialist der Allianz fest.
6.10.1994
Vorstand und Betriebsrat der Hauptverwaltung schließen eine Betriebsvereinbarung anlässlich der Übertragung der Verwaltung des Grundbesitzes der DKV an die AGRAG. Sie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und regelt die Modalitäten und den Zeitrahmen der Übertragung der Verwaltung des Grundbesitzes, die wirtschaftliche und soziale Absicherung der Mitarbeiter sowie die Unterstützungsmaßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile. Sie kann frühestens zum 30.6.2000 gekündigt werden.
22.10.1994
In der Hauptverwaltung wird ein Tag der offenen Tür durchgeführt.
24.10.1994
Der Vorstand unterzeichnet einen Vertrag, durch den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Pflege-Pool gegründet wird. Gesellschafter sind die Unternehmen, die die PPV anbieten. Die Zwecke dieser Gesellschaft bestehen in der Beitragskalkulation, dem Finanzausgleich, dem Führen einer Gemeinschaftsstatistik und dem Prüfen der Gesundheitsprüfung und der Schadenregulierung bei den einzelnen Gesellschaftern. Die Geschäftsführung liegt beim PKV-Verband.
Die DKV tritt der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV) bei. Auch hier liegt die Geschäftsführung beim PKV-Verband.
1.11.1994
Als Ergänzungsversicherungen sowohl zur PPV als auch zur SPV werden ein Pflegetagegeld- (PET) und ein Pflegekostentarif (PEK) eingeführt. Der Tarif PET sieht vor, dass - abhängig von der Art der Pflege und der Pflegebedürftigkeit - ein bestimmter Prozentsatz eines vereinbarten Pflegetagegeldes gezahlt wird. Dieses kann in 10-DM-Stufen bis zu einem Höchstsatz von 100 DM abgeschlossen werden. Eine Leistungsanpassungsklausel ermöglicht, das Leistungsversprechen geänderten Verhältnissen anzupassen. Der Tarif PEK sieht vor, von den Kosten, die nach den Leistungen aufgrund der PPV bzw. SPV verbleiben, bis zu 50 Prozent dieser Leistungen zu übernehmen. Darüber hinaus werden zusätzliche Kostenerstattungen im Bereich der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel, der pflegetechnischen Hilfsmittel und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zugesagt. Eine Optionsklausel bestimmt, dass die Versicherten das Recht haben, in einen neuen Pflegekostentarif ohne Wartezeiten und ohne zusätzliche Erschwerungen umzustellen, wenn wegen veränderter Rahmenbedingungen ein neuer Ergänzungstarif erforderlich wird.
Gleichzeitig wird der Tarif PT1 (Einzelversicherung) für den Neuzugang geschlossen, weil dessen Leistungsversprechen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht.
Zum Ergänzungstarif AM7 führt die DKV eine Aufbaustufe A71 ein. Pflichtversicherte oder freiwillige Mitglieder der GKV, die keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben, können die Leistungen des Tarifs AM7 zum Beispiel für Sehhilfen oder Zahnersatz noch ergänzen. Aus der Aufbaustufe A71 werden Leistungen für Hörgeräte erbracht, und Leistungen, die der Tarif AM7 für Sehhilfen vorsieht, noch einmal aufgestockt. Erbringt die GKV für eine Behandlung als Privatpatient beim Vertragszahnarzt keine Leistungen, beteiligt sich die DKV aus der Aufbaustufe A71 unter anderem an zahnärztlichen Leistungen (zum Beispiel bei Zahnersatz), zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien - soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der GOZ liegen. Darüber hinaus sieht A71 auch Leistungen für bestimmte ärztlich verordnete Arzneimittel vor, die die GKV nicht erstattet. Bei Kur- und Sanatoriumsbehandlung wird ein befristetes Tagegeld gezahlt. Die Aufbaustufe A71 enthält auch eine Optionsklausel, die dem Versicherten später eine erleichterte Hinzunahme weiterer Aufbaustufen ermöglicht.
10.11.1994
Die in der Hauptverwaltung beschäftigten Schwerbehinderten wählen ihre Interessenvertretung. Vertrauensmann der Schwerbehinderten wird erneut Helmut Mohnsen. Zu seiner Stellvertreterin wird Waltraud Luceri gewählt. Diese nehmen gleichzeitig die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
14.11.1994
Der Vorstand beschließt, der DKV ein neues Erscheinungsbild zu geben. Als Pilotobjekt werden neue Briefbogen erstellt. Auf dieser Basis soll dann ein Handbuch für weitere Medien entwickelt werden. Zuständig sind die Abteilungen Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsunterstützung und Werbung.
17.11.1994
In der Hauptverwaltung wird eine neue Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Auf ihrer ersten Sitzung wählt diese M. Ramczykowski zum Vorsitzenden, Stefan Krause zum stellvertretenden Vorsitzenden und J. Breuer zum Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.
19.11.1994
Die vom Bundesjustizministerium im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium erlassene Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8.11.1994 tritt in Kraft. Sie dient der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union und löst die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11.7.1973 ab.
25.11.1994
Die Hauptabteilung Personal und der Gesamtbetriebsrat schließen für die Durchführung des Projektes „Geschäftsprozessanalyse/Geschäftsprozessoptimierung (GPA/GPO)“ eine Vereinbarung (Regelungsabsprache). Das Projekt GPA/GPO ist Bestandteil des Großprojektes ALADIN, das einer Neuausrichtung der Datenverarbeitung dient. Mit seiner Hilfe sollen Arbeitsabläufe vereinfacht, Schnittstellenprobleme erkannt, Doppelarbeiten, Hürden und Engpässe beseitigt, administrativer Ballast reduziert und Ergebnisse als Vorbereitung für das Projekt ALADIN erarbeitet werden. In der genannten Vereinbarung wird geregelt, welche Daten wie erhoben und ausgewertet werden, dass eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle anhand der erhobenen Daten nicht durchgeführt werden darf, wie Verbesserungsvorschläge, die sich auf Geschäftsprozesse beziehen, behandelt und wann und worüber die Mitarbeiter und die Betriebsverfassungsorgane informiert werden.
22.12.1994
Vorstand und Gesamtbetriebsrat ändern die Betriebsvereinbarung über die Benutzung von MEMO „Elektronische Post“ dahingehend, dass es sich bei Memo nun um ein konzernweit eingesetztes Arbeitsmittel handelt.
29.12.1994
Der Bundesminister des Innern erlässt eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften. Der überwiegende Teil ihrer Bestimmungen tritt am 1.4.1995 in Kraft und führt Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit ein. Dementsprechend wird aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 19.4.1985 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.
1.1.1995
Der Arbeitskreis Tarifpolitik (AK TP) wird als Koordinations-, Beratungs- und jetzt vor allem auch Entscheidungsgremium im Rahmen des Produktentwicklungs- und -gestaltungsprozesses neu organisiert. Ziel dieser organisatorischen Änderung ist, sich noch besser auf die sich verändernden Wettbewerbs- und Rahmenbedingungen einstellen zu können. Damit werden die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, schneller und flexibler Produkte entwickeln zu können, die sich dem jeweiligen Kundenbedarf anpassen, die vor allem verkaufbar sind und die die notwendige Rentabilität sicherstellen.
Im Einzelnen ändert sich die bisherige Struktur des AK TP wie folgt: Der Kern-Arbeitskreis wird auf die Leiter der Hauptabteilungen Leistung (für die Leistungspolitik) und Vertriebsservice (für Kommunikation und Verkauf der Produkte) und der Abteilungen Koordination Versicherungsbetrieb (für die AVB) und Mathematik (für die Kalkulation und Wettbewerbsvergleiche) verkleinert. Sprecher bleibt der Leiter der Abteilung Koordination Versicherungsbetrieb. Bei Bedarf werden Führungskräfte aus anderen Funktionsbereichen der Hauptverwaltung sowie Vertriebseinheiten hinzugezogen. Neu eingerichtet wird eine Vollversammlung, die zweimal jährlich unter Einbeziehung aller von Produktentscheidungen betroffenen Funktionsbereiche grundsätzliche tarifpolitische Fragestellungen diskutiert, bei der Festlegung der Ziele und Strategien des AK TP mitwirkt sowie Ergebnisse der tarifpolitischen Arbeit und deren Zielerreichung bewertet. Zur Unterstützung des AK TP werden Unterarbeitskreise (UAK) eingesetzt. Der Produktentwicklungs- und -gestaltungsprozess durchläuft vier aufeinander folgende Phasen (Produktidee- und -auswahl, Produktentwicklung, Produktkonzepttest, Umsetzung der Produktentscheidung), nach deren Abschluss jeweils über das weitere Vorgehen entschieden wird. Neben der Produktentwicklung und der Überprüfung vorhandener Produkte beschäftigt sich der AK TP auch zukünftig mit weiteren Themen, die meist direkt von den Funktionsbereichen an ihn herangetragen werden (Beitrags- und Leistungsanpassungen, allgemeine Festlegung der Zeichnungspolitik, Initiieren von Bestandsaktionen etc.). Entscheidungsträger sind je nach Tragweite für die DKV und nach Inhalt der zu treffenden Entscheidung, der Vorstand, die Leiter der Ressorts Versicherungsbetrieb und Vertrieb und/oder Organisation und Mathematik, der Leiter des Ressorts Versicherungsbetrieb alleine oder die Kernbesetzung des AK TP.
Die Tarife AS7 und AS7D müssen saniert werden. Um den günstigen Beitrag beim Tarif AS7 aufrechterhalten zu können, wird dieser Tarif nur noch Personen bis zum vollendeten 60. Lebensjahr angeboten. Der Tarif AS7D wird für den Neuzugang geschlossen. An seiner Stelle wird der Tarif ASZ eingeführt. Dessen Leistungsversprechen basiert auf den Leistungen des Tarifs AS7D. Es wurde allerdings durch zusätzliche Leistungen und Besonderheiten stark aufgewertet. So sind auch Behandlungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen, bestimmte Hilfsmittel, Schwangerschaftsbeschwerden, bei einem Krankenrücktransport die Begleitung durch ebenfalls nach dem Tarif ASZ versicherte Personen und die Inanspruchnahme des DKV-Notruf-Services mitversichert. Der Versicherungsvertrag endet zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bis zum vollendeten 70. Lebensjahr ist zum doppelten Jahresbeitrag neben der Fortführung auch ein Neuabschluss möglich. Über 70-jährige können den Vertrag zu einem nochmals verdoppelten Jahresbeitrag fortführen. Ein Neuabschluss ist allerdings nicht mehr möglich. Im Gegensatz zu der Regelung in dem Tarif AS7D haben ältere Versicherte Anspruch auf die vollen Tarifleistungen des Tarifs ASZ.
Der Tarif AD2 der DKV-Tarife 80 wird für Kinder und männliche Jugendliche in den Tarif AD1, der Tarif SH1 der H-Tarife wird für Frauen in den Tarif SM6 der M-Tarife und der Tarif P97 der Wahltarife 73 für Männer in den Tarif P98 überführt.
Die Tarifkombination BSN plus BEN wird unter der Bezeichnung BSK zusammengefasst. Gleichzeitig werden die Tarife BSN und BEN für das Neugeschäft geschlossen.
Die DKV kooperiert mit der Gütegemeinschaft Gesundheitssportzentrum e.V. Hierdurch bekommen DKV-Versicherte die Möglichkeit, in ausgewählten gesundheitsorientierten Fitness-Einrichtungen zu ermäßigten Preisen Gesundheitssport zu treiben. Bei der Gütegemeinschaft Gesundheitssportzentrum e.V. handelt es sich um eine gemeinnützige Vereinigung, die im Auftrag des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) das so genannte RAL-Gütesiegel vergibt.
Die Dritte Gebührenanpassungsverordnung vom 16.12.1994 setzt die Vergütungen für ärztliche, zahnärztliche und Hebammenhilfe-Leistungen für die neuen Bundesländer von 75 auf 81 Prozent der entsprechenden Gebühren für Selbstzahler in den alten Bundesländern herauf.
12.1.1995
Der 1. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der Hauptverwaltung, P. Breidenbach, scheidet am 28.2.1995 aus Altersgründen aus den Diensten der DKV aus. Zum neuen 1. stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wird R. Ochsenschläger gewählt. Freigestelltes Betriebsratsmitglied wird Detlef Künnemann.
1.3.1995
Die aus der GZ hervorgegangene und vom Bundeskartellamt nach § 102 GWB genehmigte Gemeinschaft privater Krankenversicherer (GPK), der die APK Krankenversicherungs-AG für den öffentlichen Dienst, die Partner-Gruppe Krankenversicherung AG, die Savag Saarbrücker Krankenversicherungs-AG, die Signal Krankenversicherung a. G., die Union Krankenversicherung AG und die DKV als geschäftsführendes Unternehmen angehören und der jedes PKV-Unternehmen jederzeit beitreten kann, bietet den AOK-, BKK- und IKK-Mitgliedern zusätzlich zu dem Tarif ZKG zwei neue Tarife an. Es handelt sich hierbei um die Tarife ASK und ZKN. Der Tarif ASK bietet zur Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes Leistungen bei Auslandsaufenthalten bis zu sechs Wochen (A), für Sehhilfen (S) und ein Krankenhaustagegeld von 20 DM (K). Der Tarif ZKN ist eine Zusatzkrankengeld-Versicherung für in den neuen Bundesländern Beschäftigte.
Beim Tarif G24 werden die Obergrenzen der Leistungsbeträge angehoben.
2.3.1995
Der Hauptausschuss des PKV-Verbands wählt Vorstandsmitglied Direktor G. Dibbern zum Vorsitzenden des Ausschusses für Arztfragen.
8.3.1995
Der Vorstandsvorsitzende Direktor Dr. J. Boetius wird in den Ausschuss des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft e.V. gewählt.
Das Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft wird bis zum 31.12.1997 befristet. Gleichzeitig vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine Absichtserklärung zum Thema Arbeitszeitflexibilisierung. Danach sollen zwischen dem 1.1.1996 und dem 31.12.1997 auf der Basis freiwilliger Betriebsvereinbarungen Arbeitszeitmodelle getestet werden.
30.3.1995
Die Abteilung Leistung Sonderdienste/Neue Bundesländer (LEY) gibt Pflegearbeitsrichtlinien (PFLEGE-ARL) heraus, die ab dem 3.4.1995 gelten. In diesen werden Arbeitsabläufe beschrieben. Sie enthalten darüber hinaus Informationen und Hinweise, die vor allem den Mitarbeitern des Fachgebietes Leistung Pflegeversicherung bei der täglichen Arbeit helfen sollen. Die PFLEGE-ARL sollen nach und nach erweitert und gegebenenfalls modifiziert werden.
1.4.1995
In jeder Niederlassung wird ein EDV-Betreuer benannt. Dieser unterstützt die Anwender des KV-Beraters. Er wickelt das gesamte Bestell-, Auslieferungs- und Rückgabeverfahren ab, führt Schulungen durch und beantwortet technische Fragen zum KV-Berater.
April 1995
Mit einem Workshop, an dem die Mitglieder des Vorstands und alle ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte teilnehmen, beginnt ein Kommunikationsprozess, der Unternehmensentwicklung genannt wird. Ziel dieser Unternehmensentwicklung ist, nach und nach alle Mitarbeiter in differenzierter Form in die Diskussion über Fragen einzubinden, die für die langfristige Entwicklung der DKV über das Jahr 2000 hinaus von Bedeutung sind.
10.5.1995
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz - 3. SGB V-ÄndG) wird verabschiedet. Es tritt mit seinen meisten Bestimmungen am 19.5.1995 in Kraft. Diese Bestimmungen beziehen sich unter anderem auf die KVdR, die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten und die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen.
19.5.1995
Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss für das Jahr 1994 fest und bestellt Dipl.-Mathematiker Rainer Fürhaupter mit Wirkung vom 1.1.1996 unter gleichzeitiger Ernennung zum Direktor zum stellvertretenden Vorstandsmitglied. Er wird die Nachfolge von Direktor G. Ludwig antreten, der zum 31.12.1995 in den Ruhestand tritt. Im Jahr 1994 wurden 4.390.624.644 DM an Beitragseinnahmen erzielt. Die Zahl der Versicherten liegt bei 2.626.402 Personen. Für diese arbeiten 6.684 Mitarbeiter. Die Hauptversammlung entlastet Vorstand und Aufsichtsrat und genehmigt die vorgeschlagene Gewinnverwendung. Das Aufsichtsratsmitglied Dr. R. Hagemann (Allianz) legt sein Mandat nieder. Zu seinem Nachfolger wählt die Hauptversammlung Hansjörg Cramer (Allianz).
1.6.1995
Einige Änderungen der AVB der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, der Krankentagegeldversicherung und der Pflegekrankenversicherung sowie einiger Tarife treten in Kraft. Aufgrund einer Anregung des BAV wird eine Bestimmung über die Leistungen für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme aufgenommen. Zur Klarstellung wird definiert, was im Zusammenhang mit ausländischen Rechnungen unter dem Tageskurs verstanden wird. Außerdem wird durch einige Änderungen den neuen Zuständigkeiten von BAV und Treuhänder Rechnung getragen. In den AVB der Krankentagegeldversicherung wird bestimmt, dass Arbeitnehmer, die nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit stufenweise aufnehmen, für längstens 182 Tage ein anteiliges Krankentagegeld erhalten.
Der Kreis der Versicherten, die den 24-Stunden-Notruf nutzen können, wird um diejenigen erweitert, die nach den B-, BA-, BAN-, H-Tarifen und den DKV-Tarifen 80 versichert sind. Welche konkreten Leistungen der jeweilige Versicherungsschutz beinhaltet, ist von den vereinbarten Tarifen abhängig. Es gibt drei Leistungsstufen.
Die Verwaltung der nicht von der DKV genutzten Immobilien wird auf die AGRAG übertragen. Gleichzeitig werden die Abteilungen Bau (VGB) und Grundstücksverwaltung (VGG) sowie die Gruppen Grunderwerb (VGI) und Grundsatzfragen (VGR) aufgelöst. Die verbleibenden Aufgaben im Bereich Verwaltung, Haustechnik und Instandhaltung sowie die weiteren Tätigkeiten im Bereich Bau und Anmietung übernimmt die neue Abteilung Sondergrundvermögen (VGS). Außerdem wird die Gruppe Immobilienstrategie (VGI) gegründet. Diese befasst sich mit den Aufgaben im Bereich Betreutes Wohnen.
14.6.1995
Das BAV erlässt die Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem BAV (BerVersV). Sie tritt am 1.7.1995 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem BAV vom 30.1.1987.
16.6.1995
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt die 12. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO). Die meisten Bestimmungen ändern die BVO vom 27.3.1975 rückwirkend zum 1.4.1995 und passen diese an den Inhalt des Pflege-Versicherungsgesetzes an. Gleichzeitig wird die 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) erlassen. Sie tritt zum 1.7.1995 in Kraft und erweitert unter anderem den Kreis der beihilfeberechtigten Teilzeitkräfte.
1.7.1995
Die Abteilung Unternehmensplanung und Controlling (UP) wird umstrukturiert. Waren bisher alle Mitarbeiter direkt dem Abteilungsleiter unterstellt, so werden jetzt die zwei Gruppen Führungsinformationssystem (UPF) und Operatives Controlling (UPC) gebildet. Dem Abteilungsleiter direkt unterstellt bleiben eine Sekretärin und drei strategische Unternehmensplaner.
7.7.1995
In Köln wird ein Vertrag unterzeichnet, der die Übernahme von 100 Prozent des Aktienkapitals der niederländischen Versicherungsgruppe NVS Salland Verzekeringen N.V. (NVS) durch die DKV vorsieht.
28.7.1995
Das Land Baden-Württemberg erlässt eine neue Beihilfeverordnung, die am 1.11.1995 in Kraft tritt. Gleichzeitig treten die Beihilfeverordnung vom 12.3.1986 und die sie ändernden Verordnungen, zuletzt Verordnung vom 7.12.1993, außer Kraft.
1.8.1995
In der Abteilung BO-Querschnittsaufgaben (BOQ) werden die Gruppen Allgemeines/Unterstützung ZV (BOQA) und Unterstützung Vermögen/Recht (BOQV) zur Gruppe Spezialanwendungen (BOQS) zusammengelegt.
Mit einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird die Bremische Beihilfeverordnung vom 15.7.1994 rückwirkend zum 1.4.1995 unter anderem an das Pflege-Versicherungsgesetz angepasst. Sie trägt nun die Bezeichnung „Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)“. Außerdem wird die Bestimmung, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Behandlung regelt, neu gefasst. Es bleibt jedoch bei dem - auch in Hamburg und neuerdings ebenfalls im Saarland geltenden - Grundsatz, dass nur die allgemeinen Krankenhausleistungen, nicht aber Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig sind.
14.8.1995
Der Vorstand beschließt, die Firma Deutsche Krankenversicherung AG in DKV Deutsche Krankenversicherung AG zu ändern. Dadurch soll die Buchstabenkombination DKV handelsrechtlich geschützt werden.
21.8.1995
Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) führt durch eine Änderung des SGB V ab dem 1.10.1995 Leistungen der GKV zur Empfängnisverhütung und bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch ein.
1.9.1995
Ein neuer AVB-Ordner wird eingeführt.
6.9.1995
Das freigestellte Betriebsratsmitglied R. Ochsenschläger tritt zum 1.1.1996 in den Vorruhestand. Der Betriebsrat der Hauptverwaltung wählt zu seiner Nachfolgerin Marion Gerstenhöfer, die ihre Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied zum 1.11.1995 aufnehmen wird.
7.9.1995
Die Mitarbeiter der DKV stimmen über die Gründung einer Betriebskrankenkasse (BKK) ab. Von 5.459 Stimmberechtigten sprechen sich 4.640 für und 102 gegen eine BKK der DKV aus. 3.105 der etwa 4.000 in der GKV versicherten Beschäftigten beabsichtigen, der neuen BKK beizutreten. Da sich eine überwältigende Mehrheit für die Gründung entschieden und mehr als 1.000 Beitrittswillige vorhanden sind, steht der Einrichtung der BKK nichts mehr im Wege. Die Gründung erfolgt zum 1.1.1996.
11.9.1995
Der Presseausschuss des PKV-Verbands, dem der Vorstandsvorsitzende Direktor Dr. J. Boetius angehört, benennt sich in Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit um.
13.9.1995
Der agv und die DAG schließen die Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung für das Private Versicherungsgewerbe. Sie bestimmt, dass in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1997 durch freiwillige Betriebsvereinbarungen das Angebot geschaffen werden kann, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 20 Stunden zu verkürzen oder auf bis zu 42 Stunden zu verlängern. Das monatliche Entgelt wird entsprechend erhöht bzw. gekürzt. Gleichzeitig verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, im Jahre 1997 über die Verlängerung der Vereinbarung zu verhandeln. Kommt eine solche Verlängerung nicht zustande, so gelten für alle Arbeitsverhältnisse, deren Arbeitszeit aufgrund der Tarifvereinbarung verändert worden ist, ab dem 1.1.1998 wieder die „normale“ Arbeitszeit und die „normalen“ Bezüge. Die Gewerkschaft HBV unterschreibt am 17.10.1995 diese Vereinbarung.
1.10.1995
Die DKV führt den Kompakttarif K95 ein. Er bietet Selbstständigen, Freiberuflern und Arbeitnehmern sowie deren in der GKV im Rahmen der Familienversicherung mitversicherten Angehörigen einen preisgünstigen Einstieg in die private Krankenversicherung. Das Höchstaufnahmealter liegt bei 45 Jahren. Wer den Tarif K95 bis zur Vollendung des 35.Lebensjahres abgeschlossen hat, kann mit Beginn des 19., 37. oder 61. Vertragsmonats in einen Tarif mit höheren Leistungen wechseln. Bei einem Wechsel zum 1. Termin verzichtet die DKV auf Konsequenzen aus der Gesundheitsprüfung. Bei einem Wechsel zum 2. oder 3. Termin kann für die höheren Leistungen ein Beitragszuschlag von maximal 50 bzw. 100 Prozent des Mehrbeitrags verlangt werden. Dieses Optionsrecht ist eine Neuheit auf dem PKV-Markt. Der Tarif sieht die Übernahme der Arzt- und Zahnarzthonorare bis zu den Regelhöchstsätzen der GOÄ bzw. der GOZ vor. Die Aufwendungen, die über eine Selbstbeteiligung von 600 DM pro Jahr hinausgehen, werden im ambulanten Bereich und bei Zahnbehandlungen zu 100 Prozent und bei Zahnersatz und Kieferorthopädie zu 50 Prozent ersetzt. Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für den allgemeinen Pflegesatz, die belegärztliche Behandlung und den Transport zum und vom Krankenhaus übernommen. Für die ambulante Entbindung ist eine Pauschale von 1.000 DM vorgesehen. Ist ein Krankenhausaufenthalt außerhalb Deutschlands notwendig, erhalten K95-Versicherte bis zu 500 DM pro Verweiltag.
Oktober 1995
Ein aktualisierter und dem neuen Erscheinungsbild angepasster Kundenordner wird eingeführt.
13.10.1995
Die Laufzeit der freiwilligen Vorruhestandsregelung für angestellte Außendienstmitarbeiter wird über den 31.12.1995 hinaus verlängert.
1.11.1995
Die Auslandsreise-Krankenversicherung AS5V wird eingeführt. Dieser neue Tarif löst den bisherigen Tarif AS5 ab, der nur noch bis zum 29.12.1995 beantragt werden kann. Wie dieser wendet sich der Tarif AS5V an Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Die Mindestversicherungsdauer beträgt drei Monate, die Höchstversicherungsdauer 60 Monate. Neu ist, dass es unterschiedliche Beiträge für Aufenthalte in den USA und im übrigen Ausland gibt und diese für die Altersgruppen 0 bis 19, 20 bis 29, 30 bis 39 und 50 bis 69 gestaffelt sind. Auf der Leistungsseite werden folgende Verbesserungen vorgenommen:
- keine Begrenzung der ambulanten und stationären Leistungen durch eine Versicherungssumme
- 24-Stunden-Notruf
- Übernahme der Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports zu 100 Prozent
- Aufwendungen für Zahnbehandlungen werden zu 100 Prozent bis zu 1.000 DM pro Versicherungsjahr, Aufwendungen für Zahnersatz, Einlagefüllungen und Kieferorthopädie zu 50 Prozent bis zu 2.000 DM pro Versicherungsjahr ersetzt.
- Aufwendungen für Hilfsmittel, die aufgrund eines Unfalles notwendig werden, werden zu 100 Prozent erstattet.
13.11.1995
Der Vorstand beschließt, dass die Betriebskrankenkasse der DKV (BKK DKV) zum Ressort Personal und Recht gehört. Die Geschäftsordnung des Vorstands wird entsprechend geändert.
23.11.1995
Vorstand und Gesamtbetriebsrat schließen eine Betriebsvereinbarung über das Bezahlungssystem für die Krankenversicherungsbeauftragten (KVB) und Organisationsleiter (OL). Sie tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Das neue Bezahlungssystem, dessen Zielsetzung und Systematik in der Betriebsvereinbarung geregelt werden, gilt für alle KVB und OL, die diese Tätigkeit nach dem 1.1.1996 aufnehmen oder ihren Vertrag auf das neue System umstellen.
30.11.1995
Vorstand und Betriebsrat der Hauptverwaltung schließen eine Regelungsabsprache für die Pilotphase DMS-E. Hinter diesem Kürzel verbirgt sich das Projekt „Dokumenten-Management-System - eingehende Post“. Sein Ziel ist das papierlose Büro. Anlass für die Regelungsabsprache sind die Verlängerung der Pilotphase, die am 17.10.1994 begonnen hat, und die Erweiterung der Pilotgruppe, die bisher aus etwa 30 Mitarbeitern der Hauptabteilungen Gruppenversicherung, Leistung, Vertrag und Zentrale Verwaltung sowie der Abteilung Antrag bestand. Bis zum März 1996 sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass alle Mitarbeiter nach dem neuen System arbeiten können und eine Betriebsvereinbarung über den Breiteneinsatz der Projektergebnisse geschlossen werden kann. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist möglich.
Dezember 1995
Die AVB werden nicht mehr zwei-, sondern einspaltig gedruckt, Deckblätter und Inhaltsverzeichnisse entfallen, und die Beitragstabellen bilden eigene Druckstücke.
1.12.1995
Nachdem das BAV mitgeteilt hat, dass die Auszahlung einer Beitragsrückerstattung nicht mehr seiner Zustimmung bedarf, werden die entsprechenden Bestimmungen der AVB geändert.
In den AVB der Wahltarife 73 wird der Begriff Tarifstufe durch Tarif ersetzt. Leistungsverbesserungen erfolgen in diesem Tarifsystem künftig nicht mehr dadurch, dass eine neue Tarifstufe eingeführt wird, sondern dadurch, dass die maximal mögliche Kostenübernahme aus dem leistungsstärksten Tarif angehoben wird.
Eine überarbeitete Fassung der L-Tarife tritt in Kraft. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurden Begriffe und Formulierungen aktualisiert bzw. neuen oder geänderten Rechtsvorschriften angepasst, Klarstellungen vorgenommen und die Darstellung einem neuen Erscheinungsbild angeglichen. Dazu gehört auch, dass die Beiträge in einem separaten Druckstück aufgeführt werden.
5.12.1995
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln beruft den Vorstandsvorsitzenden Direktor Dr. J. Boetius für 2 Jahre zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses.
6.12.1995
Vorstand und Betriebsrat der Hauptverwaltung vereinbaren einen Nachtrag zur Betriebsordnung. Er passt die Bestimmung über die Anzeige- und Nachweispflicht im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an die Regelungen des am 1.6.1994 in Kraft getretenen Entgeltfortzahlungsgesetzes an. Vorstand und Gesamtbetriebsrat empfehlen, auch die Betriebsordnungen der Geschäftsstellen sinngemäß zu ändern.
11.12.1995
Der Vorstand beschließt, die Kooperation mit der Dresdner Bauspar AG zu beenden und die Zusammenarbeit mit der Bausparkasse GdF Wüstenrot GmbH wieder aufzunehmen.
18.12.1995
Der Bundestag beschließt das Fünfte und das Sechste Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften (Fünftes/Sechstes SGB V-Änderungsgesetz - 5./6. SGB V-ÄndG). Sie treten am 1.1.1996 in Kraft. Das 5. SGB V-ÄndG hebt unter anderem die Verordnung über die Tätigkeit des Instituts „Arzneimittel in der Krankenversicherung“ vom 7.4.1993 auf. Das 6. SGB V-ÄndG regelt die Zulassung von Fachärzten an kirchlichen Fachambulanzen.
Die Erste, Zweite und Dritte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung werden erlassen. Die meisten ihrer Bestimmungen treten am 1.1.1996 in Kraft. Sie berücksichtigen die ersten Erfahrungen, die mit der Bundespflegesatzverordnung vom 26.9.1994 gemacht wurden.
31.12.1995
Vorstandsmitglied Direktor G. Ludwig tritt in den Ruhestand. Seine Nachfolge und damit die Leitung des Ressorts Organisation und Mathematik übernimmt das stellvertretende Vorstandsmitglied Direktor R. Fürhaupter.
Der Vorstandsvorsitzende der Hamburg-Mannheimer und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates der DKV, Generaldirektor K. Wesselkock, tritt in den Ruhestand. Sein Nachfolger als Vorsitzender des Vorstands der Hamburg-Mannheimer wird Dipl.-Kfm. Dieter Nonhoff.
1.1.1996
Die Abteilung Betriebskrankenkasse (BK) wird innerhalb des Ressorts Personal und Recht gegründet. Gleichzeitig werden Friedhelm Nowatzek und Peter Hennert zu Mitgliedern des Vorstands der BKK DKV bestellt.
Die Verträge, für die Sammelinkasso vereinbart wurde, werden in der Abteilung Selbstständige, Firmen, Mitarbeiter verwaltet. Bisher waren für die Vertragsverwaltung die Gruppe VEAZ und für die Leistungsanträge die Hauptabteilung Leistung zuständig.
Die Abteilung Kostenrechnung/Sonderbuchhaltung (RWK) wird aufgelöst. Ihre Aufgaben werden von den Abteilungen Rechnungswesen - Grundsatzfragen/Steuern (RWG) und Zentralbuchhaltung (RWZ) übernommen.
Die Filialdirektionen Hamburg-Mannheimer-HO (89) und HMI (86) der Niederlassung Berlin werden zur Filialdirektion Hamburg-Mannheimer-HO/HMI (89) zusammengelegt. Ebenso werden die Filialdirektionen Allianz I (16) und Allianz II (29) der Niederlassung Frankfurt zur Filialdirektion Allianz (16) zusammengefasst. Innerhalb der Niederlassung Köln werden die Filialdirektionen HBO IV (15) und HBO V (06) aufgelöst.
In der Schweiz tritt ein Gesetz in Kraft, das für alle Einwohner eine Krankenversicherung vorsieht. Dies führt dazu, dass Personen, die in der Schweiz wohnen und bei der DKV eine Krankheitskostenvollversicherung haben, doppelversichert sind. Ihnen räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich bis zum 31.1.1996 beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht in Bern von der Mitgliedschaft in der Schweizer Krankenversicherung befreien zu lassen.
Die Leistungssachbearbeiter, die für bestimmte Verträge zuständig sind, erhalten das Recht, über außervertragliche Leistungen bis zu einer Höhe von 250 DM pro Versichertem, Versicherungsfall und -art zu entscheiden.
Februar 1996
Der Tarif AS4K wird eingeführt. Er ist für Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Deutschlands gedacht, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten. Es handelt sich bei diesem Tarif um eine Krankheitskostenvollversicherung, die für die Dauer von einem Monat, zwei oder drei Monaten vereinbart werden kann. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Bei einer ambulanten Heilbehandlung werden die Kosten für ärztliche Behandlung im Rahmen der GOÄ, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel sowie des Transports zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus übernommen. Im Falle einer stationären Heilbehandlung werden die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen sowie für den Transport zum Krankenhaus ersetzt. Auch die Kosten belegärztlicher Leistungen werden im Rahmen der GOÄ erstattet. Darüber hinaus deckt der neue Tarif die Mehrkosten eines ärztlich angeordneten und medizinisch notwendigen Transports in das Heimatland des Versicherten ab. Stirbt der Versicherte in Deutschland, werden die Kosten der Überführung bzw. der Bestattung bis zu einem Betrag von 10.000 DM erstattet.
8.2.1996
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau wird erlassen. Sie tritt am 1.8.1996 in Kraft und löst die Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann vom 15.7.1977 ab.
1.3.1996
Nachdem die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der PKV-Verband Kriterien erarbeitet haben, bei deren Erfüllung auch der Beitragsteil arbeitgeberzuschussfähig ist, der zu einer Beitragsentlastung im Alter führen soll, treten einige klarstellende Änderungen der Beitragsentlastungsvereinbarung in Kraft. Gleichzeitig kann diese Vereinbarung nicht mehr nur zu den M- und H-Tarifen sowie den DKV-Tarifen 80, sondern auch zum Tarif K95 angeboten werden.
Die Gruppe Küche (ZVCK) in der Abteilung Casinobetriebe (ZVC) wird in die Gruppen Produktion (ZVCP) und Sonderversorgung (ZVCS) aufgeteilt.
5.3.1996
Der Arbeitskreis Neue Medien wird mit der Aufgabe ins Leben gerufen, die DKV schnellstmöglich im Internet zu positionieren und Einsatzfelder im Bereich Neue Medien zu identifizieren.
25.3.1996
Nachdem die Werbekampagne '95 mit über 12.000 „Rückläufern“ sowie Steigerungen im Bekanntheitsgrad ihre Zielsetzung deutlich erfüllt hat, beginnt nun die Werbekampagne '96. Sie umfasst Anzeigen mit Antwortkarten (5 verschiedene Motive in 13 verschiedenen Zeitschriften). Nach einem Probelauf im April folgen im 2. Halbjahr Rundfunkspots, in denen eine 0180er-Telefonnummer veröffentlicht wird.
1.4.1996
Der Kurtarif G25 wird eingeführt. Er ersetzt den Tarif G24 und sieht für den gleichen, überwiegend sogar für einen geringeren Beitrag eine höhere Kostenbeteiligung und zusätzlich Leistungen für Funktionstraining und Rehabilitationssport vor.
Die DKV beginnt, für die Allianz Kapitalanlagegesellschaft mbH (KAG) Anteile an bestimmten Investmentfonds zu vermitteln. Rückwirkend ab dem 1.3.1996 haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, Anteile an diesen Fonds ohne bzw. mit vermindertem Ausgabeaufschlag zu erwerben.
18.4.1996
Die 2.831 wahlberechtigten Mitglieder der BKK DKV wählen ihre fünf Vertreter im Verwaltungsrat. Vier Listen stehen zur Wahl. Die Liste des Gesamtbetriebsrates erhält über 86 Prozent der 1.291 abgegebenen, gültigen Stimmen und stellt damit alle fünf Versichertenvertreter.
29.4.1996
Der Bundestag beschließt das Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996. Es tritt am 1.1.1996 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.1996 außer Kraft. Das Gesetz bestimmt, dass für 1996 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses vereinbart werden muss.
1.5.1996
In der Hauptabteilung Betriebsorganisation wird die Abteilung Projektleitung Aladin-Projekte (BOA) eingerichtet.
14.5.1996
Die DKV beginnt als eines der ersten privaten Krankenversicherungsunternehmen damit, ihre Kunden mit einer Card für Privatversicherte auszustatten. Diese Karte wurde im Rahmen eines Projektes des PKV-Verbands auf der Grundlage des bisherigen Krankenhausausweises und der Krankenversichertenkarte der GKV entwickelt. Bei der DKV ersetzt die DKV-Card die 1984 eingeführte Medi-Card. Sie übernimmt die Funktion einer Kostenübernahmegarantie im Krankenhaus. Darüber hinaus kann sie beim Arzt und Zahnarzt sowie im Krankenhaus als Versicherungsausweis verwendet werden. Die dort bereits vorhandenen Lesegeräte können die auf der DKV-Card gespeicherten Daten erfassen.
23.5.1996
Der Vorstand beschließt, dass die DKV rückwirkend zum 1.4.1996 wieder mit der Bausparkasse GdF Wüstenrot zusammenarbeitet. Der Kooperationsvertrag mit der Dresdner Bauspar AG wird so geändert, dass der Außendienst der DKV Ergänzungs-, Erweiterungs- und Finanzierungsgeschäfte für die Dresdner Bauspar AG tätigen kann.
24.5.1996
Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss für das Jahr 1995 fest. Im Jahr 1995 wurden 4.856.816.531 DM an Beitragseinnahmen erzielt. Die Zahl der Versicherten liegt bei 2.675.413 Personen. Für diese arbeiten 6.520 Mitarbeiter. Die Hauptversammlung entlastet Vorstand und Aufsichtsrat und genehmigt die vorgeschlagene Gewinnverwendung. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates, Generaldirektor a. D. K. Wesselkock (Hamburg-Mannheimer), und das Aufsichtsratsmitglied Direktor Dr. G. Wricke (Hamburg-Mannheimer) legen ihre Mandate nieder. Zum Nachfolger von K. Wesselkock wählt die Hauptversammlung den Vorsitzenden des Vorstands der Hamburg-Mannheimer, D. Nonhoff. Nachfolger von Dr. G. Wricke wird Tilman Todenhöfer, Geschäftsführer der Robert Bosch GmbH.
1.6.1996
Der Versicherungsschutz der M-, H- und B-Tarife, der DKV-Tarife 80 sowie der Tarife AP1, BA, BAN, K95, VH und Q sieht nun auch Leistungen für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegekräfte vor. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig Versicherungsschutz für ambulante Heilbehandlung und allgemeine Krankenhausleistungen besteht und durch die häusliche Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
11.6.1996
Der Hauptausschuss des PKV-Verbands entsendet den Vorstandsvorsitzenden Direktor Dr. J. Boetius in das Präsidium der GVG und wählt Vorstandsmitglied Direktor H. Ufer zum Vorsitzenden des Beirats für Rechnungslegungs- und Steuerfragen.
12.6.1996
Der Hauptausschuss des PKV-Verbands wählt den Vorstandsvorsitzenden Direktor Dr. J. Boetius zu einem der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden des PKV-Verbands.
14.6.1996
Der Bundestag beschließt mit Zustimmung des Bundesrates das Erste Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI-ÄndG). Die meisten Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 25.6.1996 in Kraft.
Aufgrund dieses Gesetzes werden die AVB der Pflegepflichtversicherung geändert. Die neuen AVB werden die Kunden im April 1997 erhalten. Die nicht durch das Gesetz veranlassten „Klarstellungen“ treten deshalb zum 1.6.1997 in Kraft.
1.7.1996
Die DKV führt eine Beihilfeversicherung (Tarif BVS) ein. Mit diesem Tarif bietet die DKV kommunalen Körperschaften sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die ihren Mitarbeitern Beihilfen im Krankheitsfall gewähren, die Möglichkeit, ihr Kostenrisiko auf sie zu übertragen. Darüber hinaus übernimmt die DKV auch alle Verwaltungsarbeiten, die im Zuge der Beihilfegewährung anfallen.
Die Leistungen des Tarifs AM7 für Zahnkronen, Zahnersatz und zahntechnische Laborarbeiten und Materialien werden von 33 1/3 Prozent auf 40 Prozent angehoben.
In der DKV wird ein neues Informationswesen eingeführt. Die verschiedenen, bisher existierenden Informationsmedien, Rundschreiben, A(bteilungsleiter)- und F(ilialdirektoren)-Rundbriefe, Mitarbeiterinformationen, Mitarbeiter- und Informationsbriefe (für die Leitenden), werden durch die DKV-Information ersetzt. Im Unterschied zu den bisherigen Medien gibt es für die DKV-Information keinen festen Verteiler und wird sie vorrangig per Memo verteilt. Dies ermöglicht eine zielgerichtete und zeitnahe Information. Das neue Medium zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass immer an der gleichen Stelle eine der festgelegten Rubriken, der verantwortliche Funktionsbereich, ein Ansprechpartner und der Verteiler genannt werden. Zuständig für die Herausgabe der DKV-Informationen ist die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit. Sie unterstützt den Verfasser einer DKV-Information bei der Wahl oder dem Erstellen eines Verteilers, macht aus der Sicht des interessierten Laien Änderungsvorschläge, achtet darauf, dass „Sprachregelungen“ berücksichtigt werden, und archiviert alle DKV-Informationen.
22. bis 30.7.1996
Die von der DKV angemieteten Räume im Gebäude Stolberger Straße 76 werden bezogen. Am 22.7.1996 ziehen die Mitarbeiter der Niederlassung Gruppe und die Filialdirektion Köln dieser Niederlassung ein. Die Mitarbeiter der Hauptabteilung Gruppenversicherung folgen zwischen dem 26. und dem 30.7.1996.
25.7.1996
Vorstand und Betriebsrat der Hauptverwaltung unterzeichnen eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Dokumenten-Management-Systems (DMS). Sie tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt für alle Mitarbeiter der Hauptverwaltung, die mit dem DMS arbeiten bzw. von dessen Einführung betroffen sind. Das DMS dient dem elektronisch gesteuerten Verteilen von Geschäftsfällen sowie der elektronischen Archivierung und dem schnelleren Wiederauffinden von Dokumenten. Durch die Integration vorhandener EDV-Anwendungen ermöglicht es den Zugriff auf aktuelle Kundendaten. Die optischen Speichersysteme sollen schrittweise die vorhandenen Archivierungsverfahren ersetzen. Durch den Entfall von Postwegen und Papierverarbeitung (Kopieren, Ablegen, Archivieren und Anfordern) wird eine kürzere Durchlaufzeit erreicht. Die jederzeit verfügbare, abteilungsübergreifende Information führt zu einer verbesserten Arbeitsqualität. Ziel ist das möglichst papierlose Bearbeiten der Geschäftsfälle.
26.7.1996
Im Anschluss an eine Aufsichtsratssitzung der Allianz geben diese und die Münchener Rück bekannt, dass sich die Allianz von ihrer Mehrheitsbeteiligung (51 Prozent) an der DKV zugunsten der Münchener Rück trennt. Dafür gibt die Münchener Rück ihre Beteiligungen an der Vereinte Kranken, an österreichischen Versicherungsgesellschaften der Allianz sowie ihre Mehrheitsbeteiligung an der Hermes Kreditversicherungs-AG an die Allianz ab. Damit werden die kartellrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Vereinte Gruppe durch die Allianz geschaffen. Noch am gleichen Tag findet in der DKV-Hauptverwaltung eine außerordentliche Betriebsversammlung statt, an der der Vorstandsvorsitzende der Münchener Rück, Dr. Hans-Jürgen Schinzler, teilnimmt.
1.8.1996
In den neuen Bundesländern gelten die gleichen Annahmerichtlinien wie in den alten. Für eine Testphase bis Ende 1996 werden die Kosten für Schutzimpfungen, die von der ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstituts für alle Personen empfohlen werden, auf dem Kulanzwege erstattet. Danach soll über die mögliche Aufnahme als Tarifleistung entschieden werden.
3.8.1996
Die Umbauarbeiten der Eingangshalle sowie des Erdgeschosses des Hauptgebäudes der Hauptverwaltung beginnen.
14.8.1996
Vorstand und Gesamtbetriebsrat schließen eine Betriebsvereinbarung über die Arbeit an Bildschirmgeräten. Sie gilt ab sofort für alle Mitarbeiter des Innendienstes, deren Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind, und sieht unter anderem Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Zuschüsse für Brillen vor.
19.8.1996
Die DKV führt für ihre Kunden inhaltlich und optisch neu gestaltete Leistungsabrechnungen ein. Bisher orientierten sich die Leistungsabrechnungen an den verschiedenen Leistungsarten. Nun steht die einzelne Rechnung im Vordergrund. Umfasst eine Rechnung also mehrere Leistungsarten, so taucht nun auf der Abrechnung auch der Gesamtrechnungsbetrag auf. Die Kunden können so besser als bisher nachvollziehen, aufgrund welcher Rechnung sie welche Leistung erhalten haben. Außerdem wird jetzt auch ein möglicher Vorleistungsbetrag eines anderen Kostenträgers genannt und nicht einfach nur einbehalten. Auch ein Ansprechpartner (Name und Telefonnummer) ist fester Bestandteil der neuen Leistungsabrechnung.
20.8.1996
Vorstand und Gesamtbetriebsrat schließen eine Betriebsvereinbarung über die elektronische Zeiterfassung. Sie tritt rückwirkend am 1.8.1996 in Kraft und wird in den Betrieben und Betriebsteilen mit der Installation des elektronischen Zeiterfassungssystems wirksam. Dieses System ist das Ergebnis des Projektes „ZEISY“ und wird schrittweise in der Hauptverwaltung, dem Betrieb Berlin und den Geschäftsstellen eingeführt. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt künftig mittels des codierten Betriebsausweises. Erforderliche manuelle Eingaben in das Zeiterfassungssystem werden von den Gleitzeitbeauftragten vorgenommen. Für jede Hauptabteilung und/oder Abteilung und Geschäftsstelle sind mindestens ein Gleitzeitbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Die Arbeitszeiten werden durch die neue Betriebsvereinbarung nicht verändert. Sie gilt insofern als Zusatzvereinbarung zu den jeweiligen Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit.
29.8.1996
Der Vorstand beschließt, dass bei Krankheitskostenvoll- und den Krankentagegeldversicherungen TC und TN4, die zwischen dem 16.9.1996 und dem 31.12.1997 beantragt werden und im unmittelbaren Anschluss an eine Versicherung in der GKV oder bei einem anderen PKV-Unternehmen beginnen, testweise sowohl auf die allgemeinen als auch auf die besonderen Wartezeiten verzichtet wird. Im Gegenzug muss der Antragsteller bei bestimmten zahnärztlichen Leistungen in den ersten 24 Versicherungsmonaten betragliche Höchstgrenzen akzeptieren.
1.9.1996
Die maschinelle Ermittlung der variablen Bruttobezüge der Betreuer im Außendienst wird eingeführt. Die daraus resultierende Provisionsabrechnung wird übersichtlicher und damit nachvollziehbarer.
2.9.1996
Der Vorstand legt Standards zur Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes der Kundenpost fest, die als verbindliche Vorgaben für die Gestaltung von Briefbogen, Formularen und entsprechenden DV-Druckstücken veröffentlicht und nach und nach umgesetzt werden sollen.
12.9.1996
Die Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst e.V. (AVAD) benennt sich in Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) um. Mit dieser Namensänderung soll deutlich werden, dass auch der Bausparkassen-Außendienst und die Versicherungsmakler mit in das AVAD-Auskunftsverfahren einbezogen sind.
16.9.1996
Eine freiwillige Vereinbarung zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat über die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften der DKV wird unterzeichnet und tritt in Kraft. Mit dieser Vereinbarung wird ein Europa-Forum eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Delegierten der Arbeitnehmer der DKV und ihrer ausländischen Gesellschaften zusammen, die von den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen für vier Jahre gewählt werden. Grundlage der Vereinbarung ist Artikel 13 der Richtlinie des Rates 94/45 der Europäischen Union vom 22.9.1994.
27.9.1996
Der Hauptausschuss des PKV-Verbands wählt Prokurist C. Brünjes als Nachfolger des am 31.12.1996 in den Ruhestand tretenden Direktors E. Klein zum Mitglied des Mathematisch-Statistischen Ausschusses. Nachfolger von Direktor E. Klein im Ausschuss Private Pflegepflichtversicherung wird Vorstandsmitglied Direktor R. Fürhaupter.
30.9.1996
Der Vorstandsvorsitzende Direktor Dr. J. Boetius bietet unter dem Stichwort „Offene Tür“ allen Mitarbeitern an, sich mit Fragen oder Anregungen rund um die DKV schriftlich oder zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr telefonisch an ihn zu wenden.
1.10.1996
Die AVB der Tarife B, Q, BET und BER werden geändert. Die AVB-Änderungen bei den B-Tarifen sind rein redaktioneller Art. Bei den Q-Tarifen werden Schutzimpfungen in den Versicherungsschutz aufgenommen. Das Leistungsversprechen zum Thema Psychotherapie wird transparenter und klarer geregelt. Das Leistungsspektrum der Tarife BET und BER wird um Leistungen für Funktionstraining und Rehabilitationssport ergänzt.
Harald Henke (HBV) tritt die Nachfolge von Inge Checchin (HBV) als Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat an. Diese hat ihr Mandat zum 30.9.1996 niedergelegt.
Die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Vierte Gebührenanpassungsverordnung - 4. GebAV) vom 27.9.1996 tritt in Kraft. Sie sieht vor, dass Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die in den neuen Bundesländern praktizieren, ihre Honorare nicht mehr um 19 Prozent, sondern nur noch um 17 Prozent mindern müssen. Als Reaktion hierauf werden die in den Tarifen BBN und BZN aufgeführten Steigerungssätze entsprechend angehoben. Die Beiträge bleiben trotz dieser Leistungserhöhungen unverändert.
22.10.1996
Vorstand und Gesamtbetriebsrat unterschreiben eine Betriebsvereinbarung für die Organisationsleiter, Krankenversicherungsbeauftragten und die Sekretärinnen der Allianz/DV-Filialen anlässlich des Beteiligungswechsels Allianz/Münchener Rück. Sie tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31.12.1998.
25.10.1996
Die DKV ist im Internet vertreten. Die Internet-Adresse lautet: http://www.dkv.com. Der Vorstand hat diesem Einstieg ins Internet am 21.10.1996 zugestimmt und gleichzeitig den Arbeitskreis Neue Medien und die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit beauftragt, das Programm sukzessive zu erweitern.