Rechtsanwälte - Kein Honorar ohne Auftrag!

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Freitag, 7. Mai 2021 13:02

An: 'vorzimmer.pet4@bundestag.de'

Cc: 'post.pet@bundestag.de'

Betreff: E-Mail an Herrn Marian Wendt, MdB, Vorsitzender des Petitionsauschusses des Deutschen Bundestages, und Frau Weisel, Referat Pet4: Rechtsanwälte: Kein Honorar ohne Auftrag!

 

Pet 4-19-07-367-022767a

 

Sehr geehrter Herr Wendt, sehr geehrte Frau Weisel,

 

Ihren Brief vom 26. April 2021 habe ich am 30. April 2021 erhalten.

 

Sie werden hoffentlich verstehen, daß ich sogar massive entscheidungserhebliche Bedenken gegen die Bewertung habe, die Ihr Ausschußdienst auf der Grundlage der Stellungname der Bundesregierung vorgenommen hat.

 

Diese Bedenken ergeben sich aus meinen Erfahrungen, die ich zum einen mit der Kanzlei Krücken & Kollegen in Frechen und zum anderen mit dem Amtsgericht Bergheim/Erft machen mußte.

 

Tatsache ist, daß ich ein Honorar zahlen mußte, obgleich ich keinen Auftrag erteilt, keinen Beratungs- oder Anwaltsvertrag mit der Kanzlei abgeschlossen habe und auch nicht abschließen wollte.

 

In Ihrem Brief heißt es:

 

"Für die bloße Prüfung der Mandatsübernahme ohne Beratung oder Auskunft fallen keine Gebühren an."

 

Daraus schließe ich, daß es nicht sein darf und weder im Sinne der Legislative noch der Exekutive ist, daß ein Rechtsanwalt sich selbst quasi zu Lasten eines Dritten einen Auftrag erteilt.

 

Ich habe die Frage nach der Übernahme des Mandats gestellt, die man mit Ja oder Nein beantworten kann. Ein Nein auf mehrere Zeilen auszudehnen, sich selbst also einen "Beratungsauftrag" zu erteilen, kann und darf kein Honorar rechtfertigen.

 

Offensichtlich ist die aktuelle Rechtslage nicht eindeutig und bedarf einer Schärfung. Ansonsten hätte das Amtsgericht Bergheim/Erft zu meinen Gunsten entschieden und entscheiden müssen.

 

Haben Sie die Unterlagen vom Amtsgericht Bergheim/Erft (22 C 87/18) angefordert und geprüft?

 

Sie finden im weiteren Verlauf dieser E-Mail und in den angehängten pdf-Dateien weitere Informationen zu meinem konkreten Fall.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihre Unterstützung und Mühe. Für Fragen und nähere Einzelheiten stehe ich Ihnen nach wie vor gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für das bevorstehende Wochenende

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

 

 

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Dienstag, 30. Juli 2019 09:48

An: 'post.pet@bundestag.de'

Cc: 'poststelle@bmjv.bund.de'

Betreff: Rechtsanwälte: Kein Honorar ohne Auftrag!

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die vergebliche Suche nach einem Rechtsanwalt, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat mich rund 240 Euro gekostet.

 

Als juristischer Laie habe ich sprachlich zwar korrekt, aber juristisch anscheinend zu meinen Lasten mißverständlich für mein Anliegen geworben und angefragt, ob Interesse an der Übernahme eines Mandats besteht.

 

Davor sollten potentielle Mandanten, Kunden von Rechtsanwälten künftig im Interesse von Verbraucherschutz, Rechtssicherheit für alle Beteiligten und Transparenz bewahrt werden.

 

Die ERGO Versicherungsgruppe AG, heute ERGO Group AG, Teil der Münchner-Rück-Gruppe, von der ich im Jahr 2010 krankheitsbedingt gekündigt worden war, hat meinen beiden minderjährigen Töchtern und mir nach dem Tod ihrer Mutter, meiner ebenfalls dort beschäftigten Frau am 20. August 2014 quasi als zusätzliche Hinterbliebenenversorgung zugesagt, dass ich weiterhin den Mitarbeiterrabatt bekomme, auch weil ich kurz nach meiner Kündigung Frührentner geworden bin.

 

Aufgrund eines Wasser- und eines Hagelschadens hat uns die ERGO Versicherung AG unsere Wohngebäudeversicherung gekündigt.

 

(Nur am Rande: Diese Vorgehensweise wäre bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG, für die ich fast 22 Jahre tätig war, bevor sie im Jahr 1997 Teil der ERGO wurde, im Verbund mit Allianz und Hamburg-Mannheimer undenkbar gewesen.)

 

Versicherungsrechtlich ist das möglich, trotzdem bin ich der Auffassung, dass es wegen der Zusage des Rabatts nicht rechtens ist.

 

Ich habe neun Rechtsanwälten per E-Mail meinen Fall geschildert, ihnen die aus meiner Sicht relevanten Rechtsfragen genannt und sie gefragt, ob man mich unterstützen wolle.

 

"Können und würden Sie mich hier mit Rat und Tat unterstützen?"

 

Diese Frage verlangt nach meinem Sprachverständnis primär nach einem Ja oder Nein. Die Frage zielt auf Fähigkeit und Bereitschaft ab, sich mit der Thematik und den von mir aufgeworfenen Rechtsfragen zu befassen. Ich habe mir dies übrigens von einem Germanisten ausdrücklich bestätigen lassen.

 

Herr Klaus-Peter Krücken von der Kanzlei Krücken & Kollegen in Frechen meinte, mir ein Telefax schicken zu müssen. In diesem Telefax führt er sein Nein, seine Ablehnung, mich beraten und gegebenenfalls vertreten zu wollen, näher aus.

 

Dafür wollte er meiner Rechtsschutzversicherung 119 Euro berechnen. Als ich ihm diese nicht genannt habe, forderte er den Betrag von mir und klagte ihn mit Erfolg vor dem Amtsgericht Bergheim/Erft ein.

 

Herr Krücken hatte die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht beantwortet, sondern mir mitgeteilt, dass er glaube, mir nicht helfen zu können. Die Antwort legte ihren Schwerpunkt auf das Versicherungsvertragsrecht und sah die ERGO Group AG ausschließlich als Versicherer und nicht als (ehemaligen) Arbeitgeber. Der Großteil des Telefaxes gab darüber hinaus persönliche Erfahrungen mit Versicherungen und die politische Meinung von Herrn Krücken wieder.

 

Ein Nein auf mehrere Zeilen auszudehnen, rechtfertigt kein Honorar, schon gar kein Honorar von 119 Euro. Dies ist nach wie vor meine Rechtsauffassung, auch wenn ich das Gerichtsurteil selbstverständlich akzeptiere.

 

Ich bitte den Gesetzgeber deshalb, dafür zu sorgen, dass sich in der Zukunft kein Rechtsanwalt mehr quasi selbst zu Lasten eines Dritten einen Auftrag erteilen darf.

 

Eine Anfrage, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darf nicht einseitig und im eigenen Geschäftsinteresse als Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrags und damit als Mandatsauftrag gewertet werden.

 

Das ist nach meinem Rechtsverständnis unlauter und muss wirksam verhindert werden. Zurzeit ist es offensichtlich legal. Das darf nicht sein.

 

Der Interessent, der potentielle Klient muss vor einer kostenpflichtigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ein Auftrag erteilt, ein Vertrag geschlossen wurde und mit einer Honorarforderung zu rechnen ist, möglichst auch in welcher Höhe.

 

Meine Bitte an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags:

 

Bitte nehmen Sie eine entsprechende Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vor.

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Mühe. Für Fragen und nähere Einzelheiten stehe ich bei Interesse gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

 

 

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Mittwoch, 3. April 2019 09:34

An: 'poststelle@ag-bergheim.nrw.de'

Cc: 'jura@kruecken-frechen.de'

 Betreff: E-Mail an das Amtsgericht Bergheim, Herrn Dr. Reisewitz: Krücken & Kollegen ./. Gerstenhöfer

 

22 C 87/18

 

Sehr geehrter Herr Dr. Reisewitz,

 

den Brief vom 29. März 2019 habe ich gestern erhalten.

 

Selbstverständlich bin ich nach wie vor n i c h t der Auffassung, daß ich Dienstleister (sic!) beschäftigen könne, ohne daß es eines finanziellen Beitrags meinerseits bedarf - ganz im Gegenteil.

 

Ich bin allerdings der Auffassung, daß ich nicht dafür bezahlen muß, wenn ein Dienstleister sich selbst quasi zu Lasten eines Dritten einen Auftrag erteilt.

 

Wenn ich einen Auftrag erteile, indem ich einen (schriftlichen) Vertrag schließe, zahle ich grundsätzlich immer den  - in der Regel vorab bekannten bzw. vereinbarten - Preis.

 

Einen solchen Vertrag habe ich mit Herrn Krücken und seiner Kanzlei Krücken & Kollegen nie abgeschlossen.

 

Ich habe ihm eine Frage gestellt, die man mit Ja oder Nein beantworten kann.

 

Ein Nein auf mehrere Zeilen auszudehnen, rechtfertigt kein Honorar, schon gar kein Honorar von 119 Euro.

 

Eine Beratung hat bis heute nicht stattgefunden, und als Gutachten wird man das Telefax doch wohl auch nicht allen Ernstes bezeichnen wollen.

 

Dies ist tatsächlich nach wie vor meine Rechtsauffassung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf

 

 

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Dienstag, 29. Mai 2018 08:37

An: 'verwaltung@olg-koeln.nrw.de'

Cc: 'poststelle@jm.nrw.de'; 'peter.biesenbach@jm.nrw.de'; 'poststelle@bmjv.bund.de'; 'rechtsausschuss@bundestag.de'; 'jan.jaeger@landtag.nrw.de'; 'info@vzbv.de'; 'kontakt@verbraucherzentrale.nrw'

Betreff: E-Mail an Frau Margarete Gräfin von Schwerin, Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln: Rechtsanwaltskammer Köln

 

317OE-G-10(7)

 

Sehr geehrte Gräfin von Schwerin,

 

den Brief von Frau Dr. Meincke und Frau Lenssen vom 18. Mai 2018 habe ich am 25. Mai 2018 erhalten.

 

Leider kann ich weder den Inhalt des Briefes in Ihrem Namen noch die - mir bereits hinlänglich bekannten - Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Köln nachvollziehen.

 

Ich bin nach wie vor der Auffassung, daß diese die ihr übertragenen Aufgaben in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt hat und die Forderung von Rechtsanwalt Klaus-Peter Krücken nicht berechtigt ist.

 

Anderenfalls besteht nach meiner Überzeugung eines Gesetzeslücke, die dringend im Interesse der Verbraucher gefüllt werden muß. Aus diesem Grund geht diese E-Mail auch direkt in Kopie an die entsprechenden Stellen bzw. Ansprechpartner.

 

Ich kenne Herrn Klaus-Peter Krücken nicht.

 

www.kruecken-frechen.de

 

Ich habe ihm keinen Auftrag erteilt und mit ihm auch keinen Vertrag geschlossen - auch nicht konkludent.

 

Ich habe ihm lediglich eine Frage per E-Mail gestellt - wie anderen Rechtsanwaltskanzleien auch.

 

Eine Frage, die man klassischerweise mit Ja oder Nein beantwortet und nicht mit einer Stellungnahme per Telefax, für die man dann auch noch Geld haben will - und dabei auch nicht davor zurückschreckt, einen potentiellen Mandanten vor Gericht zu zerren.

 

Darf ich, wenn mir Fragen per E-Mail gestellt werden, für ungebetene Antworten demnächst auch per Rechnung berechtigte Forderungen an den Fragenden stellen? Das kann und darf doch nicht unserer Rechtsordnung entsprechen.

 

Selbstverständlich mußte ich vor meiner Frage den Fall schildern. Wie sollte ein seriöser Rechtsanwalt ansonsten entscheiden, ob er das Mandat übernehmen will?

 

Bitte nehmen Sie sich der Angelegenheit persönlich an.

 

Müssen sich mit dieser Thematik tatsächlich die Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestags und des Landtags NRW und erforderlichenfalls die Gerichte befassen?

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihre Unterstützung und Mühe. Für Fragen und nähere Einzelheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

 

 

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Freitag, 27. April 2018 08:07

An: 'poststelle@ag-euskirchen.nrw.de'

Cc: 'rs-schaden@das.de'; 'Kontakt@rak-koeln.de'; 'peter.biesenbach@jm.nrw.de'; 'poststelle@bmjv.bund.de'; Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.; 'info@vzbv.de'; 'kontakt@verbraucherzentrale.nrw'; 'poststelle@jm.nrw.de'; Staatsanwaltschaft Köln; 'poststelle@ag-bergheim.nrw.de'

Betreff: E-Mail an Frau Petra Strothmann-Schiprowski: Widerspruch gegen den Mahnbescheid Ihrer Mahnabteilung vom 23.4.2018 (Geschäftsnummer: 18-4363007-0-9)

 

An die

Direktorin des Amtsgerichts Euskirchen

Frau Petra Strothmann-Schiprowski

 

Sehr geehrte Frau Strothmann-Schiprowski,

 

die Forderung der Rechtsanwälte Krücken & Kollegen, Hauptstraße 169, 50226 Frechen ist nach meiner Überzeugung unbegründet und rechtswidrig.

 

Mir ist gar nicht klar, warum ich mich hiermit befassen muß. Ich kenne Herrn Klaus-Peter Krücken nicht. Er ist mir völlig unbekannt.

 

Ich habe keinen Auftrag, keinen Vertrag, keine Vollmacht unterschrieben und auch kein Mandat erteilt. Ich kenne ihn nicht - und auch keinen der anderen Rechtsanwälte seiner Kanzlei.

 

Ich habe ihm lediglich per E-Mail, wie mehreren anderen Rechtsanwälten auch, einen Sachverhalt beschrieben und ihn gefragt, ob er daran interessiert sei, mich anwaltlich zu beraten, zu unterstützen und erforderlichenfalls zu vertreten - nicht weniger, aber auch nicht mehr.

 

Daraufhin hat er mir per Telefax etwas ausführlicher mitgeteilt, daß er kein Interesse an mir als Kunden, als Mandanten hat.

 

Er selbst sieht diese Mitteilung als Beratung an. Selbst wenn man seine Ausführungen als eine Beratungsleistung sehen würde, kamen sie ungebeten und unaufgefordert.

 

Und für diese "aufgezwungene Wohltat" will er nun ein Honorar einfordern. Dieses Vorgehen halte ich für rechtswidrig und sogar für kriminell.

 

Deshalb erkenne ich die Forderung nicht als begründet an, weise sie hiermit ausdrücklich zurück und lege Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 23.4.2018 ein.

 

Der Widerspruch ist auf dem Postweg zu Ihnen.

 

Ich habe bereits Strafanzeige gegen ihn erstattet (Aktenzeichen 602000-026094-18/5) und mich auch an den Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn Peter Biesenbach (ER III/82/2018) gewandt.

 

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für das bevorstehende Wochenende

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

 

 

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Samstag, 21. April 2018 14:13

An: 'poststelle@jm.nrw.de'

Cc: 'rs-schaden@das.de'; 'Kontakt@rak-koeln.de'; 'peter.biesenbach@jm.nrw.de'; 'poststelle@bmjv.bund.de'; Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.; 'info@vzbv.de'; 'kontakt@verbraucherzentrale.nrw'

Betreff: Bitte um Überprüfung einer Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 19.4.2018 (ER III/82/2018)

 

An den

Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Herrn Peter Biesenbach

 

Sehr geehrter Herr Minister,

 

bitte lassen Sie von Ihrem Ministerium als Aufsichtsbehörde die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Köln überprüfen, die sich aus dem als pdf-Datei angehängten Brief vom 19. April 2018 ergibt.

 

Herr Martin W. Huff sieht im  Namen der Rechtsanwaltskammer keinen Anlaß, ein berufsrechtliches Beschwerdeverfahren durchzuführen, da angeblich kein zu überprüfender berufsrechtlicher Aspekt vorliege.

 

Es kann doch nicht sein, daß die Frage eines potentiellen Mandanten, ob ein Rechtsanwalt für ihn tätig werden kann und will, dazu führt, daß der Rechtsanwalt einfach eine Leistung erbringt und dafür eine berechtigte Forderung stellen darf.

 

Der Kunde muß doch die Möglichkeit haben, den möglichen Preis der Dienstleistung zu erfahren und einen Auftrag zu erteilen.

 

Ich habe zwar versucht, den Sachverhalt möglichst vollständig und detailliert zu beschreiben, trotzdem wäre aber ein Gespräch über den Fall und eine persönliche Beratung, vor allem aber ein Vertrag erforderlich gewesen.

 

Dieser hätte aber ein Angebot des Rechtsanwalts, um das ich quasi mit meiner E-Mail gebeten habe, und eine Annahme meinerseits vorausgesetzt.

 

Es hat aber weder ein solches Angebot noch eine Annahme gegeben und damit auch keinen Vertrag, der Grundlage für eine berechtigte Forderung gewesen wäre.

 

Herr Klaus-Peter Krücken droht mir inzwischen damit, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen mich einzuleiten.

 

Es spricht nicht für die Kompetenz eines Rechtsanwalts, der möglicherweise auch Mediationen anbietet oder gar durchführt, wenn er sich solche Gelegenheiten erschaffen muß, um eine Rechnung stellen zu können. Von Fingerspitzengefühl, Empathie oder gar Kundenorientierung will ich in diesem Zusammenhang gar nicht schreiben.

 

Ich habe mittlerweile auch die folgende Strafanzeige gegen Herrn Krücken erstattet:

 

" Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Herrn Klaus-Peter Krücken, Rechtsanwälte Krücken & Kollegen, Hauptstraße 169, 50226 Frechen.

 

Bitte prüfen Sie den folgenden Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz ( z. B. Nötigung (§ 240 StGB), Beleidigung (§185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB)).

 

Am 1. März 2018 habe ich mich mit gleichlautenden Anfragen per E-Mail an insgesamt acht Rechtsanwaltskanzleien gewandt, um zu klären, ob dort Interesse an der Übernahme eines Mandats besteht.

 

Ich habe zunächst den Fall, den Sachverhalt geschildert. Am Ende meiner Anfragen heißt es:

 

"Wie sehen Sie das? Können und würden Sie mich hier mit Rat und Tat unterstützen?"

 

Diese Frage verlangt nach meinem Sprachverständnis nach einem Ja oder Nein - nicht mehr, aber auch nicht weniger.

 

Unaufgefordert hat mir Herr Krücken per Telefax am 3. März 2018 eine Stellungnahme zu dem von mir geschilderten Fall geschickt. Er hat mich danach am 13. März und am 27. März weiter per Telefax und E-Mail belästigt.

 

Ich hatte in meiner E-Mail übrigens keine Telefaxnummer genannt - lediglich meine E-Mail-Adresse und meine Postanschrift.

 

Am 27. März 2018 schickte er mir dann auch noch eine Rechnung per Telefax über einen Betrag von 119 Euro für eine Beratung, ein Gutachten bzw. eine Mediation.

 

In einem Brief, den er mir am 13. April 2018 als pdf-Datei per E-Mail geschickt hat, schreibt er:

 

"Sehr geehrter Herr Gerstenhöfer,

 

diesseitig erwarte ich nunmehr, dass die 119,00 € bedient werden bis zum 18.04.2018.

 

Erfolgt bis dahin kein Zahlungsausgleich, erfolgt ohne weiteres Schriftstück die gerichtliche Geltendmachung.

...

 

Das Sie schon meinen, für Sie müsste ein ganzes Rudel von Anwälten umsonst arbeiten, deutet daraufhin, dass nicht nur in rechtlicher Hinsicht ein Problem bestehen könnte!"

 

Mit Brief ebenfalls als pdf-Datei per E-Mail vom 16. April 2018 droht er mir nun mit einem gerichtlichen Mahnverfahren.

 

"Sehr geehrter Herr Gerstenhöfer,

 

verschonen Sie uns bitte von Ihren Schriftsätzen. Schreiben Sie an wen Sie wollen.

 

Wie angekündigt wird von uns am 19.04.2018 ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet, falls bis dahin unsere Kostenrechnung nicht bezahlt ist."

 

Zwischen Herrn Krücken und mir besteht kein Vertragsverhältnis, er hat von mir kein Mandat, keine Vollmacht unterschrieben bekommen und wurde von mir weder in irgendeiner Weise mit einer Dienstleistung beauftragt noch hat er mir ein Angebot für eine Beratung oder mich auf mögliche auf mich zukommende Kosten aufmerksam gemacht.

 

Wenn einzelne Anwälte meinen, Sie müßten potentiellen Mandanten aufgrund einer völlig unverbindlichen Anfrage per E-Mail direkt eine Antwort zukommen lassen, um dafür ein Honorar in Rechnung stellen zu können, halte ich das für sehr bedenklich, vielleicht sogar für kriminell."

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihre Unterstützung und Mühe. Für Fragen und nähere Einzelheiten stehe ich Ihnen und Ihren Mitarbeitern gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

 

 

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Freitag, 13. April 2018 16:59

An: 'Kontakt@rak-koeln.de'

Cc: 'jura@kruecken-frechen.de'; 'rs-schaden@das.de'; 'poststelle@jm.nrw.de'; 'peter.biesenbach@jm.nrw.de'

Betreff: Beschwerde über die Rechtsanwälte Krücken & Kollegen - Ihr Brief vom 11.4.2018

 

ER III/82/2018

 

Sehr geehrter Herr Huff,

 

Ihren Brief vom 11. April 2018 habe ich heute erhalten.

 

Sie werden sicher nicht erstaunt darüber sein, daß ich Ihre Auffassung meinerseits nicht teile und ich nicht nachvollziehen kann, warum Sie die Kostennote für in Ordnung halten und keinen Anlaß sehen, ein Beschwerdeverfahren durchzuführen.

 

Ich habe die Anwaltskanzleien nicht mit einer Rechtsfrage angeschrieben, habe sie nicht konkret um die Beantwortung von Fragen gebeten, sondern gefragt, ob Sie Interesse an der Übernahme eines entsprechenden Mandats haben.

 

"Wie sehen Sie das? Können und würden Sie mich hier mit Rat und Tat unterstützen?"

 

Diese Frage verlangt nach meinem Sprachverständnis primär nach einem Ja oder Nein - nicht mehr, aber auch nicht weniger.

 

Wenn einzelne Anwälte meinen, Sie müßten mir daraufhin direkt eine "Standardantwort" zukommen lassen, um dafür ein Honorar in Rechnung stellen zu können, halte ich das für sehr bedenklich, vielleicht sogar für kriminell.

 

Wenn Sie mir in dieser Angelegenheit nicht helfen können oder wollen, dann werden es die Gerichte klären müssen.

 

Ich sehe Ihrer Antwort - gegebenenfalls in Abstimmung mit Ihrer Aufsichtsbehörde, dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - mit Interesse entgegen.

 

Abhängig von Ihrer Antwort werde ich mich an die Staatsanwaltschaft Köln mit der Bitte wenden, den Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen.

 

Nur am Rande: Den als pdf-Datei angehängten Brief von Herrn Krücken halte ich für sehr grenzwertig. Auch hier werde ich gegebenenfalls prüfen lassen, ob er die Straftatbestände der Beleidigung, Verleumdung oder Übler Nachrede erfüllt.

 

Mit freundlichen Grüßen - auch an Herrn Blumenthal

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

 

 

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Sonntag, 1. April 2018 19:15

An: 'Kontakt@rak-koeln.de'

Cc: 'jura@kruecken-frechen.de'; 'rs-schaden@das.de'

Betreff: Beschwerde über die Rechtsanwälte Krücken & Kollegen

 

Sehr geehrter Herr Blumenthal,

 

hiermit beschwere ich mich bei der Rechtsanwaltskammer Köln über das Geschäftsgebaren der Rechtsanwälte Krücken & Kollegen, Hauptstraße 169 in 50226 Frechen.

 

Da Herr Krücken das Mandat nicht übernommen hat, ich nicht um eine Beratung gebeten und schon gar keine Beratung in Auftrag gegeben habe, kann ich keinen Grund für eine berechtigte Honorarforderung erkennen.

 

Herr Krücken hat mir auch kein entsprechendes Angebot und mich auch nicht auf mögliche Kosten aufmerksam gemacht.

 

Es handelte sich lediglich um eine Anfrage dahingehend, ob Interesse an dem Mandat besteht.

 

Ich habe diese gleichlautend an insgesamt neun Kanzleien geschickt. Haben die nun alle Anspruch auf ein Honorar?

 

Das wäre sehr leicht verdientes Geld für Rechtsanwälte.

 

Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der folgenden E-Mail und der angehängten pdf-Datei.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihre Unterstützung und Mühe. Für Fragen und weitere Details stehe ich Ihnen und Ihren Mitarbeitern selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

 

 

Von: Wolfgang Gerstenhöfer [mailto:wolfgang.gerstenhoefer@gmx.de]

Gesendet: Donnerstag, 1. März 2018 09:38

An: 'jura@kruecken-frechen.de'

Betreff: Gerstenhöfer ./. ERGO Versicherung AG bzw. ERGO Group AG (Mitarbeiterversicherung)

 

Sehr geehrter Herr Krücken,

 

die ERGO Versicherung AG hat meine Wohngebäudeversicherung im Schadenfall gekündigt.

 

Dies ist zwar versicherungsvertragsrechtlich wohl nicht zu beanstanden, greift aber nicht unerheblich in meine Rechte als ehemaliger Mitarbeiter ein.

 

Bleibt die Kündigung bestehen, bin ich gezwungen, das Risiko bei einem anderen Versicherer zu decken, ohne dort einen Mitarbeiternachlaß eingeräumt zu bekommen. Hinzu kommt der Verlust des Rabattes, der dadurch entsteht, daß ich alle Versicherungen bei einem Versicherer, einem Konzern habe.

 

Zum Hintergrund:

 

Ich selbst war vom 1.9.1986 bis zu meiner krankheitsbedingten Kündigung zum 31.3.2011 Mitarbeiter der DKV Deutsche Krankenversicherung bzw. der ERGO Versicherungsgruppe AG (heute: ERGO Group AG). Meine Frau war es vom 1.9.1986 bis zu ihrem Tod am 20.8.2014.

 

Unsere Versicherungen hatten wir immer innerhalb des Konzerns - mit einem entsprechenden Mitarbeiternachlaß.

 

Die Wohngebäudeversicherung bestand zunächst bei der Allianz als damaliger Kooperationspartner und Aktionär der DKV, dann nach dem Zusammenschluß von DKV, D.A.S., Hamburg-Mannheimer und Victoria zur ERGO bei der Victoria Versicherung AG bzw. der ERGO Versicherung AG.

 

Nach dem Tod meiner Frau wurde mir als Versicherungsnehmer der Status eines Mitarbeiters bzw. eines DKV- bzw. ERGO-Rentners zuerkannt, so daß mir auch weiterhin ein Mitarbeiternachlaß eingeräumt wird bzw. wurde.

 

So hat es mir seinerzeit Herr Marco Stünzner am 18. September 2014 als damaliger Leiter des Beratungscenters Köln der ERGO mitgeteilt.

 

An dieser Vereinbarung war unter anderem Frau Silvia Müller, Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats der DKV und des Betriebsrats der DKV-Hauptverwaltung in Köln beteiligt.

 

Ich vertrete die Ansicht, daß man meinen Töchtern und mir nicht so ohne Weiteres diese betriebliche bzw. unternehmerische Sozialleistung entziehen kann, auch wenn das Versicherungsvertragsrecht eine Kündigung zuläßt.

 

Gilt die Gewährung von Mitarbeiternachlässen nicht als betriebliche Übung, wenn es darüber schon keine Betriebsvereinbarung gibt?

 

Läßt sich diese einfach durch eine Kündigung des Versicherungsvertrags umgehen?

 

Müßte die ERGO nicht dann die Differenz zum Mehrbeitrag für den Vertrag beim Wettbewerb übernehmen?

 

Wie sehen Sie das? Können und würden Sie mich hier mit Rat und Tat unterstützen?

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe und Mühe. Für Fragen und nähere Einzelheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf-Esch

Telefon 0 22 74 / 20 35

Telefax 0 22 74 / 20 35

Mobil 01 77 / 5 97 69 87

 

Der aktuelle Versicherungsschein (bitte drehen; leider konnte ich ihn nicht gedreht speichern) und die Kündigung(en) hängen als pdf-Dateien an.