Versicherungsombudsmann e. V.

Betreff: Versicherungsombudsmann e. V.

Datum: Fri, 6 Feb 2026 19:03:28 +0100

Von: Wolfgang Gerstenhöfer <[email protected]>

An: [email protected]

Kopie (CC): [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected]

 

18959/2025-G SuS-070

 

Sehr geehrte Frau Dr. Kessal-Wulf, sehr geehrter Graf von Rex,

 

den Brief Ihrer Mitarbeiterinnen Frau Dr. Schlenker und Frau Hieber vom 29. Januar 2026 habe ich am 3. Februar 2026 erhalten.

 

Für den Zwischenbescheid aufgrund meiner Anfrage vom 21. Januar 2026 danke ich Ihnen.

 

Das hohe Beschwerdeaufkommen spricht leider nicht für unsere Versicherungsbranche - und die Tatsache, daß es anscheinend über fünf Monate dauert, bis eine Beschwerde abschließend bewertet werden kann, auch nicht.

 

Ich hatte sogar selbst am 27. Oktober 2025 einen Schlichtungsvorschlag gemacht, um meiner Beschwerde vom 23. September 2025 abzuhelfen. Keine Reaktion, auch nicht von der VHV Allgemeine Versicherung AG.

 

Denn ganz offensichtlich wird der Versicherungsombudsmann e. V. von seinen Mitgliedern, in erster Linie Versicherungsunternehmen, nicht ausreichend finanziert, nur ungenügend mit Geldmitteln und damit mit Mitarbeitern ausgestattet.

 

Dies konterkariert die Idee einer Schlichtungsstelle zur "Förderung der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern" und vor allem das Konzept des Ombudsmanns.

 

Ich denke, daß hier sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Politik gefragt sind, um der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungswirtschaft Rechnung zu tragen, da auch eine zusätzliche Belastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit sicher nicht zielführend wäre.

 

Ohnehin habe ich - selbst Versicherungskaufmann - schon seit längerer Zeit den Eindruck, daß in so manchen Vorständen der Versicherungsgedanke immer mehr von dem Streben nach bloßer Gewinnmaximierung verdrängt wird.

 

Was würden Theodor Freiherr von Cramer-Klett, Wilhelm von Finck, Otto Gerstenberg und Carl Ritter von Thieme wohl davon halten?

 

Mit freundlichen Grüßen - auch an Frau Prof. Dr.  Pohlmann und Herrn Flemming

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

  

 

Am 21.01.2026 um 16:56 schrieb Wolfgang Gerstenhöfer:

 

18959/2025-G MP-049

 

Sehr geehrte Frau Dr. Kessal-Wulf, sehr geehrte Frau Petzold,

 

seit dem 15. Oktober 2025 bzw. Ihrer Eingangsbestätigung am 27. Oktober 2025 habe ich nichts mehr von Ihnen und Ihren Mitarbeitern gelesen.

 

Inzwischen sind über drei Monate vergangen.

 

Wie ist der Stand der Dinge? Konnten Sie für mich eine Einigung mit der VHV Allgemeine Versicherung AG erzielen?

 

Sie werden verstehen, daß ich mein Auto gern reparieren lassen würde, um den Schaden nicht mögliocherweise doch noch zu vergrößern.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihre Unterstützung und Mühe.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Betreff: Re: Beschwerde über die VHV Allgemeine Versicherung AG und Bitte um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

Datum:             Mon, 27 Oct 2025 18:16:55 +0100

Von: [email protected] <[email protected]>

An: [email protected] <[email protected]>

 

Guten Tag,

 

vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang ich Ihnen hiermit gern bestätige. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Ihr Anliegen prüfen und sich bei Ihnen melden. Mitteilungen zu bereits bestehenden Verfahren werden diesen zugeordnet und es wird geprüft, ob eine weitere Veranlassung derzeit erforderlich ist. Über meine Website können Sie mir zudem Mitteilungen und Unterlagen zum Verfahren zukommen lassen, die mittels einer sicheren Verbindung übertragen werden.

 

Dies ist eine automatisch generierte E-Mail, bitte antworten Sie darauf nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sibylle Kessal-Wulf

Die Ombudsfrau

 

 

Am 27.10.2025 um 18:16 schrieb Wolfgang Gerstenhöfer:

 

18959/2025-G MP-049

 

Sehr geehrte Frau Dr. Kessal-Wulf, sehr geehrte Frau Petzold,

 

vielen Dank für Ihren Brief vom 15. Oktober 2025.

 

Die Stellungnahme der VHV Allgemeine Versicherung AG und die Tatsache, daß sie meiner Beschwerde nicht abhelfen möchte, habe ich zur Kenntnis genommen. Von Können kann wohl keine Rede sein. Sie will nicht.

 

Sie ändert nichts an den Tatsachen und damit auch nichts an meiner Sicht der Dinge.

 

Es ist richtig, daß es sich um einen Vollkaskoschaden handelt, mir ist nicht klar, warum sich der Versicherer dann um Fremdschäden kümmert oder seinem Kunden eine mögliche Unfallflucht unterstellt. Sieht sich die VHV Allgemeine Versicherung AG als Hilfspolizei?

 

Es ist auch richtig, daß ich vor allem mit Blick auf den Schadenfreiheitsrabatt und die mögliche Entwicklung des Versicherungsbeitrags seinerzeit zunächst den Schaden nicht weiter verfolgt habe.

 

Mir war zu diesem Zeitpunkt gar nicht klar, daß meine Ansprüche eines gemeldeten Schadens verjähren könnten. Die VHV Allgemeine Versicherung AG hat mich darauf auch in ihrem Brief vom 10. August 2021 nicht aufmerksam gemacht. Sie erinnert an Fotos und eine angeblich fehlende Auskunft, informiert aber nicht über mögliche Rechtsfolgen.

 

Tatsächlich habe ich die Regulierung des Schadens erst gemeinsam mit einem neuen Vollkaskoschaden (25. Mai 2025) geltend gemacht - in gutem Glauben und im Vertrauen auf den bestehenden Versicherungsschutz.

 

Obgleich ich nach wie vor von einer Verjährungshemmung ausgehe, könnte ich mir eine Schlichtung in der Form vorstellen, daß die VHV Allgemeine Versicherung AG die Kosten auf dem Stand des Jahres 2021, in dem der Schaden entstanden ist, übernimmt, also den Betrag von 5.625,44 Euro erstattet, um allen Beteiligten die Mühe und die Kosten eines Gerichtsverfahrens möglicherweise über mehrere Instanzen zu ersparen.

 

Diese Leistung hätte sie nach meinem Verständnis auch erbringen müssen, wenn ich auf die Briefe vom 8. Juni und vom 10. August 2021 geantwortet und meinen Anspruch im Jahr 2021 durchgesetzt hätte.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihre Mühe und Ihre Unterstützung. Für Fragen und nähere Einzelheiten stehe ich Ihnen unverändert gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

 

Am 23.09.2025 um 17:11 schrieb Wolfgang Gerstenhöfer:

 

Versicherungsschein-Nummer K 376-609124/1 und Schadennummer SD6 0000 8480 19 T01

 

Sehr geehrte Fau Kessal-Wulf,

 

hiermit beschwere ich mich bei Ihnen und damit beim Versicherungsombudsmann e. V. über die VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1 in 30177 Hannover und bitte ich Sie, ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, daß die VHV Allgemeine Versicherung AG die Kosten übernimmt, die bei der Beseitigung der Folgen des Unfalls vom 7. April 2021 entstehen werden.

 

Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der folgenden E-Mail, auf die ich bis heute keine Antwort erhalten habe, und den angehängten pdf-Dateien.

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Mühe. Für Fragen und weitere Einzelheiten stehe ich Ihnen und Ihren Mitarbeitern selbstverständlich bei Bedarf gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wolfgang Gerstenhöfer

 

Zaunkönigweg 5

50189 Elsdorf/Rheinland

 

 

Betreff: Re: SD6 0000 8480 19 T01

Datum: Wed, 27 Aug 2025 10:16:14 +0200

Von: Wolfgang Gerstenhöfer <[email protected]>

An: [email protected]

Kopie (CC): Peter Claßen <[email protected]>, Joachim Leistner <[email protected]>

 

Sehr geehrter Herr Ohlrogge,

 

nachdem Sie die Einrede der Verjährung erhoben haben und Ihr Vorstand diese wiederholt bestätigt hat, sah ich mich leider gezwungen, anwaltlichen Rat einzuholen.

 

Ich habe diesen Schaden im Mai 2021 gemeldet.

 

Grundsätzlich ist es richtig, daß seit der letzten Anpassung des Versicherungsvertragsgesetzes eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorliegt. Innerhalb dieses Zeitraums muß jedoch der Versicherungsnehmer seine Ansprüche nur geltend machen. 

 

Im § 15 des Versicherungsvertragsgesetzes wird den Versicherungsnehmern im Hinblick auf die Berechnung der Verjährungsfrist die Möglichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist eingeräumt.

 

Diese findet im vorliegenden, in meinem Fall Anwendung (Verjährungsfristhemmung).

 

Sofern ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsgeber anmeldet, gilt die Frist bis zu dem Zeitpunkt als gehemmt, bis die endgültige Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in schriftlicher Form vorliegt.

 

Als eine endgültige Beendigung des Verfahrens sind Ihre Briefe vom 8.6. und vom 10.8.2021 nicht zu sehen, da dort noch keine Entscheidung getroffen wurde.

 

Sollte Ihr Unternehmen wider Erwarten bei der Ablehnung bleiben, werde ich mich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden und erforderlichenfalls auch - mit Hilfe meines Rechtsanwalts - den Rechtsweg beschreiten und die Angelegenheit gerichtlich klären lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen - auch an Herrn Voigt und die Herren Dres. Reddemann und Diekmann,

Wolfgang Gerstenhöfer

 

Sie werden verstehen, daß ich die Gebühren für die anmwaltliche Beratung der VHV Allgemeine Versicherung AG in Rechnung stellen (lassen) werde. Denn wenn Sie meine Forderung nicht zu Unrecht abgelehnt hätten, dann hätte ich anwaltliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen müssen.

 

 

Am 04.07.2025 um 15:33 schrieb [email protected]:

Herr Ohlrogge

T 089 53299458

F 0511 907 78 78

[email protected]

Versicherungsschein-Nummer

 K 376-609124/1

Schadennummer

SD6 0000 8480 19 T01

 

Schaden vom 07.04.2021 zur Kraftfahrzeug-Vollkasko-Versicherung

 

Sehr geehrter Herr Gerstenhöfer,

 

als Anhang erhalten Sie ein Dokument / mehrere Dokumente zur oben genannten Schadennummer.

 

Freundlich grüßt Sie

Ihre VHV Allgemeine Versicherung AG

Dr. Sebastian Reddemann     Dr. Thomas Diekmann